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"Fahner Höhe" Kurier
Ausgabe 23/2025
Amtlicher Teil der Verwaltungsgemeinschaft „Fahner Höhe und ihrer Mitgliedsgemeinden“
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Gemeinde Döllstädt

Mit Beschluss vom 01.10.2025 (Beschluss-Nr. 2025/037) hat der Gemeinderat der Gemeinde Döllstädt die Satzung der Gemeinde Döllstädt über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst beschlossen.

Das Landratsamt Gotha hat mit Schreiben vom 15.10.2025 den Eingang der Satzung bestätigt und die Bekanntmachung vor Ablauf der Monatsfrist genehmigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die Satzung der Gemeinde Döllstädt über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Tonna, den 17.11.2025

gez. Torsten Kaufmann

Bürgermeister

Satzung der Gemeinde Döllstädt über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der derzeit geltenden Fassung und des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der derzeit geltenden Fassung und § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Döllstädt in seiner Sitzung am 01.10.2025 folgende

Satzung

(Feuerwehrsatzung und Wasserwehrdienstsatzung)

beschlossen:

§ 1

Organisation, Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Döllstädt ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindlicheEinrichtung (§ 10 Abs. 1 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr Döllstädt".

(2) Sie ist eine eigenständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters

(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung des Feuerwehrvereins (§ 15 der Satzung).

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der § 1 und § 10 ThürBKG, und die Brandsicherheitswache (§ 28 ThürBKG).

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Döllstädt die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Freiwillige Feuerwehr Döllstädt gliedert sich in folgende Abteilungen:

1.

Einsatzabteilung,

2.

Alters- und Ehrenabteilung,

3.

Jugendabteilung

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandmeister unverzüglich anzuzeigen

-

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

-

Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeinde weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung

der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Döllstädt haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Döllstädt zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein (§ 13 Abs. 6 ThürBKG) sowie persönliche Eignung i. S. d. § 13 Abs. 1 ThürBKG gewährleisten. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Voraussetzung für die Teilnahme an Einsätzen ist die Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 13 Abs. 3 ThürBKG). Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zu Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 4 ThürBKG).

(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr Döllstädt müssen Einwohner der Gemeinde Döllstädt sein.

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Gemeindebrandmeister zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden (§ 13 Abs. 6 ThürBKG).

(6) Auf Vorschlag des Gemeindebrandmeisters, entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 7 ThürBKG).

(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.

b)

in den Fällen des § 13 Absatz 4 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67 Lebensjahres,

c)

dem Austritt,

d)

dem Ausschluss.

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister erklärt werden.

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Gemeindebrandmeisters entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen oder eingetretene geistige und körperliche Nichteignung oder strafbare Handlungen oder große Verstöße gegen die Kameradschaft.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Gemeindebrandmeister, dessen Stellvertreter sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandmeister oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)

am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 3 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandmeister im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm

a)

eine Ermahnung,

b)

einen mündlichen Verweis

aussprechen.

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandmeister erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).

(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

§ 10

Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Döllstädt führt den Namen "Jugendfeuerwehr Döllstädt".

(2) Die Jugendfeuerwehr Döllstädt ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel- zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Döllstädt untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Gemeindebrandmeister als Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr, der sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedient.

§ 11

Gemeindebrandmeister,

stellvertretender Gemeindebrandmeister

(1) Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Döllstädt ist der Gemeindebrandmeister (§ 18 Abs. 1 ThürBKG).

(2) Der Gemeindebrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung (§ 13) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Döllstädt statt.

(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Döllstädt angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

(5) Der Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Döllstädt ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Döllstädt und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Gemeindebrandmeister und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen.

(6) Der stellvertretende Gemeindebrandmeister hat den Gemeindebrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Döllstädt ernannt.

§ 12

Feuerwehrausschuss

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Gemeindebrandmeisters bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Döllstädt ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindebrandmeister als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie aus drei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Döllstädt, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwart.

(3) Die Wahl des Vertreters der Einsatzabteilung des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwarts erfolgt in einer Jahreshauptversammlung (§ 13) auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. Der Jugendwart soll mindestens 18 Jahre alt sein und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und den Gruppenführerlehrgang an der Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt haben und soll einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.

(5) Gemeindebrandmeister, sofern er nicht nach Absatz 2 den Vorsitz führt, und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 13

Jahreshauptversammlung

(1) Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandmeisters findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandmeister einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 14

Wahl des Gemeindebrandmeisters,

des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters und

der Mitglieder des Feuerwehrausschusses

(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Der Gemeindebrandmeister, sein Stellvertreter und die Mitglieder für den Feuerwehrausschuss werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl der übrigen zu wählende Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandmeister und des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.

(6) Sofern die Stelle des Gemeindebrandmeisters nicht besetzt werden kann, gilt § 18 Abs. 4 ThürBKG in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

§ 15

Feuerwehrvereine

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu einem privatrechtlichen Feuerwehrverein zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

§ 16

Wasserwehrdienst

(1) Die Gemeinde Döllstädt richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Freiwillige Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr i.S.d. § 54 Nr. 3 Bst. e) Thüringer Ordnungsbehördengesetz in der jeweils gültigen Fassung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 17

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(1) Die Gemeinde trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Gemeinde obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.

(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen dem gemeindlichen Wasserwehrdienst folgende Aufgaben:

a)

über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege,

b)

Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren,

c)

Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen,

d)

Beobachtung gefährdeter Objekte,

e)

Bei Verschärfung: Einrichtung von Wachdiensten,

f)

Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen,

g)

Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten, siehe Definition des Gefahrbegriffs in § 54 Nr. 3 e) Thüringer Ordnungsbehördengesetz (ThürOBG),

h)

Übungen der Alarmierungswege und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen,

i)

Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung.

(4) Die Gemeinde stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält.

a)

die Bezeichnung und Beschreibung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern,

b)

die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- oder Hochwasserrisikoarten,

c)

den Leiter der Einsätze, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,

d)

die Art der Alarmierung,

e)

den Sammlungsort,

f)

die Ablösung und Versorgung.

g)

die Lagerorte der Hochwasserbekämpungsmittel,

h)

das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,

i)

die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.

(5) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche,

b)

den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel),

c)

die einzuleitenden Maßnahmen,

d)

die erforderlichen Kräfte und Mittel,

e)

die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte.

Die Gemeinde schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.

§ 18

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel dem Gemeindebrandmeister) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stelle das Landratsamt Gotha - Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst zu informieren.

§ 19

Beteiligte am Wasserwehrdienst

(1) Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:

a)

die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung,

b)

die Bewohner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG).

Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.

(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Im Fall der Gefährdung eines Deiches und nach Anordnung durch die Wasserbehörde werden die Bewohner der bedrohten und der benachbarten Gemeinden zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen.

(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.

(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Gemeinde Döllstädt.

§ 21

Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 22

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 07.09.1998 außer Kraft.

Tonna, den 16.10.2025

gez. Torsten Kaufmann

Bürgermeister  —  - Siegel -