Titel Logo
"Fahner Höhe" Kurier
Ausgabe 26/2025
Amtlicher Teil der Verwaltungsgemeinschaft „Fahner Höhe und ihrer Mitgliedsgemeinden“
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung zur 4. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dachwig

Mit Beschluss vom 18.11.2025 (Beschluss-Nr. 2025/037) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dachwig die Satzung zur 4. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dachwig beschlossen.

Das Landratsamt des Landkreises Gotha hat mit Schreiben vom 04.12.2025 den Eingang der Satzung bestätigt und die Bekanntmachung vor Ablauf der Monatsfrist genehmigt.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassenen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- und oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Nachstehend wird die Satzung zur 4. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dachwig bekannt gegeben:

gez. Volker Aschenbach

Bürgermeister

Beschluss-Nr. 2025/037

Satzung zur 4. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dachwig

§ 1

Satzungsänderung

§ 10 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Großfahner vom 15.04.2011, in der Fassung der dritten Änderung vom 01.04.2019, wird wie folgt neugefasst:

§ 10

Überlassung eines Grabplatzes in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte

(1)

Für die Überlassung eines Grabplatzes in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte (§ 15 Abs. 5 der Friedhofssatzung) für die Dauer der Ruhezeit nach § 10 der Friedhofssatzung -einschließlich Beschriftung- wird eine Gebühr von 475,00 € erhoben.

(2)

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (§ 15 Abs. 5 Satz 3 der Friedhofssatzung) wird je Grabplatz und Jahr der Verlängerung eine Gebühr in Höhe von 8,40 € erhoben.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Tonna, den 09.12.2025

Volker Aschenbach

-Bürgermeister-  —  -Siegel-