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"Fahner Höhe" Kurier
Ausgabe 5/2026
Amtlicher Teil der Verwaltungsgemeinschaft „Fahner Höhe und ihrer Mitgliedsgemeinden“
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Hauptsatzung der Gemeinde Döllstädt

Gemäß §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBI. S. 22, 47) hat der Gemeinderat der Gemeinde Döllstädt in seiner Sitzung vom 25. Februar 2026die folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name

Die Gemeinde führt den Namen Döllstädt.

§ 2

Dienstsiegel

Das Dienstsiegel trägt die Umschrift „Thüringen Gemeinde Döllstädt" und zeigt in der Mitte das Wappen des Freistaats Thüringen.

§ 3

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde.

(4) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Einwohnerfragestunde und -Versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussenoder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 5

Vorsitz im Gemeinderat

Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 6

Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig.

(2) Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister folgende weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung:

1.

Vollzug der Ortssatzungen,

2.

die Vergabe von Aufträgen für ständig wiederkehrende Lieferungen und Leistungen für den laufenden Betrieb {z.B. Ausgaben für die Grundstücksbewirtschaftung oder den Fahrzeugunterhalt, Geschäftsausgaben für die Verwaltung, Verbrauchsmaterial für gemeindliche Einrichtungen) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung des Verwaltungshaushaltes bis zu einem Betrag in Höhe von 15.000,00 € brutto (inklusive Mehrwertsteuer) im Einzelfall;

3.

die Verfügung über die laufenden tarifgebundenen Personalausgaben im Verwaltungshaushalt der für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden haushaltsrechtlichen Ermächtigung;

4.

der Abschluss von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (z.B. Miet-, Kauf-, Pacht-, Honorar-, Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsverträge oder Anschlussbeitrags- und Benutzungsverträge) und die Vornahme sonstiger bürgerlich- rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Rechtshandlungen (z.B. grundbuchrechtliche Erklärungen, Kündigungen, Rücktritte) bis zu einer Wertgrenze von 15.000,00 € brutto einmaliger oder jährlicher Belastungen, wenn die Verträge nicht länger als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden;

5.

Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 20.000,00 € oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde 15.000,00 € nicht übersteigt, sowie die Führung aller gegen die Gemeinde gerichteten Passivprozesse

6.

-

die Niederschlagung bis zu einem Betrag von 2.500,00 €

-

der Erlass bis zu einem Betrag von 2.500,00 €

-

die Stundung uneinbringlicher Steuern, Abgaben und sonstiger öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 €

-

die Stundungsdauer von Zahlungsansprüchen bis zu einem Betrag von 1.500,00 € kann auf sieben bis zwölf Monaten festgesetzt werden

-

die Stundungsdauer von Zahlungsansprüchen bis zu einem Betrag von 2.500,00 € kann auf bis zu sechs Monaten festgesetzt werden

-

Ausgaben und Auftragserteilungen bis zu einer Höhe von 5.000,00 € als Einzelgenehmigung aus Sammelbeträgen

7.

Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages

8.

Umschuldung und Vertragsänderungen von Krediten zur Erzielung günstigerer Konditionen

9.

Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben und außerplanmäßiger Ausgaben bis zur Höhe von 5.000,00 € jeweils im Einzelfall. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zu vorstehenden Grenzen Mittel, die durch anderweitige Einsparungen zur Verfügung stehen, Mehreinnahmen und Mittel der Deckungsreserve in Anspruch zu nehmen.

10.

Gewährung von freiwilligen Zuweisungen und Zuschüssen im Haushaltsplans, soweit sie im Einzelfall 2.500,00 € nicht übersteigen

11.

die Abgabe von Erklärungen bei Nichtbestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes der Gemeinde (z.B. nach Baugesetzbuch, Thüringer Denkmalschutzgesetz, Thüringer Naturschutzgesetz oder Thüringer Waldgesetz)

12.

die Erklärung des gemeindlichen Einvernehmens im Sinne des § 36 Baugesetzbuch (BauGB) zu Bauvorhaben. Das Bauvorhaben soll zuvor im für Bauangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Gemeinderates vorberaten werden.

§ 7

Beigeordneter

Der Gemeinderat wählt einen ehrenamtlichen Beigeordneten.

§ 8

Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat.

§ 9

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Gemeinderats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungennach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderats und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.

Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, ...) stellt die Gemeinde den Mitgliedern des Gemeinderates zur Verfügung und gewährleistet die technische Funktionsfähigkeit durch Wartung der/s Geräte/s. Für Störungen der Internetverbindung oder Störungen,die durch die Mitglieder des Gemeinderats verursacht werden, ist die Gemeinde nicht verantwortlich.

(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

§ 10

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates,

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gern. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-

Umfragen in Jugendforen oder

-

die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 11

Ehrenbezeichnungen und Ehrenbürgerschaft

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

a)

Bürgermeister: Ehrenbürgermeister

b)

Beigeordneter: Ehrenbeigeordneter

c)

Gemeinderatsmitglied: Ehrengemeinderatsmitglied

d)

sonstige Ehren- oder Wahlbeamte: eine die ausgeübte Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem vorangestellten Zusatz „Ehren-"

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Steigerung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann hierzu spezielle Richtlinien erlassen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 12

Entschädigungen

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 30,00 € sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 € für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Nimmt ein Gemeinderatsmitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, steht ihm gleichwohl für diesen Tag nur ein Sitzungsgeld zu.

Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über Höchstsätze für die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Absatz 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Absatz 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt.

(2) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestelltesind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätigeerhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Gemeinderatsmitglieder, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 7,50 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur für Zeiten bis 19:00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche Entschädigung:

der Vorsitzende eines Ausschusses von 15,00 € je Sitzung als zusätzliche Entschädigung neben dem Sitzungsgeld,

der Vorsitzende einer Gemeinderatsfraktion von 15,00 € monatlich als pauschale Entschädigung.

(6) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

a)

der ehrenamtliche Bürgermeister von 1.335,00 €,

b)

der ehrenamtliche Beigeordnete von 333,75 €.

Ist der ehrenamtliche Bürgermeister verhindert, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, erhält der ehrenamtliche Beigeordnete für die Zeit der Vertretung ab der zweiten Woche eine Aufwandsentschädigung für jeden angefangenen Tag der Vertretung in Höhe von 1/30

der nach a) festgesetzten Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Bürgermeisters.

Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist dieseneu festzusetzen.

(7) Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige erhalten zur Teilnahme an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb ihres Wohnortes für jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von 5 bis 14 Stunden für Verpflegungsmehraufwendungen ein Tagegeld in Höhe von 10,00 €, soweit die Dienstreise vom Bürgermeister angeordnet und genehmigt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(8) Der Friedhofswart der Gemeinde Döllstädt erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €.

(9) Der ehrenamtlich tätige Seniorenbeauftragte der Gemeinde Döllstädt erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 €.

(10) Die mit der Sicherstellung der Öffnungszeiten und Kontrolle der Spielplätze und der Skatinganlage beauftragte Person erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75,00 €.

(11) Der für Zwecke der Gemeinde Döllstädt ehrenamtlich tätige Kirchturmuhrwart erhält für das Aufziehen und Stellen der Kirchturmuhr eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,60 €, wobei der Entschädigungsbetrag als Jahresbetrag in Höhe von 187,20 € zur Auszahlung gebrachtwird.

(12) Ehrenamtlich tätige Ortschronisten erhalten, soweit sie von der Gemeinde Döllstädt bestellt sind, Ersatz ihrer für die Ausübung des Ehrenamtes notwendigen und nachgewiesenen Auslagen (z.B. Sach- /Fahrtkosten) bis zu einem Betrag von 400,00 €/Jahr, soweit diese vom Bürgermeister angeordnet bzw. genehmigt sind. Im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend.

(13) Die Mitglieder von Wahl-/Abstimmungsausschüssen und Wahl-/Abstimmungsvorständen bei allgemeinen Wahlen und Abstimmungen erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und bei der Durchführung der Wahl-/Abstimmungshandlung folgende pauschalen Entschädigungen:

-

50,00 € für jedes Mitglied des Wahlvorstandes

-

20,00 € Zuschlag für jedes Mitglied des Wahlvorstandes bei verbundenen Wahlen (mehrere Wahlen aneinem Wahltag, z.B. Europa- und Kreistagswahl)

-

30,00 € Zuschlag für die Tätigkeit des Wahlvorstehers

-

15,00 € Zuschlag für die Tätigkeit des stellvertretenden Wahlvorstehers

-

20,00 € Zuschlag für die Tätigkeit des Schriftführers

-

10,00 € Zuschlag für die Tätigkeit des stellvertretenden Schriftführers

-

Ehrenamtlichen Mitgliedern der Wahlausschüsse wird für die Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses eine Entschädigung in Höhe der für die jeweilige Wahl geltenden gesetzlichen Regelung, mindestens aber in Höhe von 15,00 €, gezahlt.

Mit diesen Entschädigungssätzen sind alle Ansprüche auf Entschädigung, auch anfallende Reisekosten, abgegolten.

§ 13

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch die Veröffentlichung im Amtsblatt „Fahner Höhe Kurier" der Verwaltungsgemeinschaft Fahner Höhe.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an den in Abs. 3 genannten Verkündungstafeln.

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats oder der Ausschüsse erfolgt durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln:

a)

Am Gebäude der ehemaligen Gemeindeverwaltung, Lindenhof 2a

b)

Am Containerstandplatz in der Teichstraße (Wohngebiet „Im Teich")

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

§ 14

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der kameralen Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 15

Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, außer § 12 Abs. 10 dieser tritt rückwirkend zum 28.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 27.04.2023, in der Fassung der 2. Änderung vom 22..05.2025 außer Kraft.