Aufgrund der § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41ff) und in der letzten Änderungsfassung hat der Gemeinderat Tonna in seiner Sitzung am 17.03.2026 die nachfolgende Haus-, Bade- und Entgeltordnung für die Benutzung und Finanzierung des Freibades Burgtonna beschlossen.
§ 1
Zweck der Haus- und Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit Ordnung und Sauberkeit im Gesamtbereich des Schwimmbades. Sie ist für alle Besucher des Bades verbindlich. Mit dem Betreten des Badgeländes erklärt sich der Besucher mit der Befolgung und Einhaltung der Bestimmungen der Haus- und Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnung einverstanden. Bei Vereins-, Schul- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen sind die Übungsleiter beziehungsweise Lehrer für die Beachtung der Haus- und Badeordnung mit verantwortlich.
§ 2
Öffentliche Einrichtung, Badegäste
| (1) | Die Gemeinde Tonna betreibt das Freibad in ihrem Ortsteil Burgtonna als öffentliche Einrichtung. | |
| (2) | Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei, ausgenommen sind: | |
| a) | Personen mit meldepflichtigen, ansteckenden oder infektiösen Krankheiten |
| b) | Personen mit offenen Wunden oder Hautausschlägen (Nutzung der Liegewiese erlaubt) |
| c) | Personen, die berauschende Mittel konsumiert haben |
| d) | Kinder unter sechs Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erwachsenen das Freibad besuchen. |
| (3) | Personen, die sich ohne Unterstützung nicht sicher fortbewegen können, dürfen das Schwimmbad nur in Begleitung einer geeigneten Betreuungsperson nutzen. | |
| (4) | Für die Benutzung des Freibades werden Entgelte nach Maßgabe der geltenden Entgeltordnung zu dieser Haus- und Badeordnung erhoben. | |
§ 3
Betriebszeiten
| (1) | Der Beginn, die Beendigung der Badesaison und die täglichen Badezeiten werden durch die Gemeinde jeweils festgesetzt und im Amtsblatt und per Aushang im Bad öffentlich bekannt gemacht. |
| (2) | Bei Bedarf können die Betriebszeiten durch den Schwimmmeister kurzfristig geändert werden (Wetter, Personalvakanzen). |
| (3) | Die Kasse wird eine halbe Stunde vor Ablauf der Badezeit geschlossen. Der Zutritt zur Badeanstalt vor Öffnung und nach Kassenschluss ist unbefugten nicht gestattet und gilt als Hausfriedensbruch. |
§ 4
Eintrittskarten
| (1) | Der Badegast erhält gegen Zahlung des in der Entgeltordnung zu dieser Haus- und Badeordnung festgesetzten Entgeltes eine Eintrittskarte. |
| (2) | Einzelkarten gelten jeweils nur für das einmalige Betreten des Bades. Sie verlieren beim Verlassen des Schwimmbades ihre Gültigkeit. |
| (3) | Dauerkarten sind nicht übertragbar. Bei sportlichen Wettbewerben und sonstigen Veranstaltungen, bei denen Teile des Schwimmbades dem allgemeinen Betrieb entzogen werden, haben diese Eintrittskarten keine Geltung und berechtigen nicht zum Betreten des Badegeländes. |
| (4) | Die gelösten Eintrittskarten sind aufzubewahren und dem Beauftragten der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen. |
§ 5
Badezeiten
Nach Ablauf der öffentlich bekannt gemachten Badezeiten endet die Benutzung des Bades, seiner Anlagen und Einrichtungen. Der Badegast hat daher das Schwimmbad möglichst umgehend zu verlassen.
§ 6
Kleidung und Wertsachen
Für Kleidung und Wertsachen stehen keine Garderoben beziehungsweise Schließfächer zur Verfügung. Jeder Badegast hat seine persönlichen Sachen vor Diebstahl zu schützen.
§ 7
Zutritt
Der Zutritt zum Schwimmbad ist grundsätzlich nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Das Baden im Schwimmbecken in größeren Gruppen und die Benutzung von Taucherbrillen, Schnorcheln, Tauchgeräten jeglicher Art sowie Schwimmflossen im Schwimmbad sind nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Schwimmmeisters gestattet. Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen geschlossenen Gruppen wird von der Gemeinde Tonna besonders geregelt.
§ 8
Verhalten im Bad
| (1) | Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung nicht entspricht. Sie haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird. | |
| (2) | Es ist insbesondere nicht gestattet: | |
| a) | das störende betreiben von akustischen Wiedergabegeräten (Musikbox etc.), und Musikinstrumenten sowie sonstiges Lärmen im Bad; |
| b) | das Betreten der gepflasterten Randfläche um das Schwimmbecken mit festem Schuhwerk; |
| c) | das Spucken auf den Boden oder in das Badewasser; |
| d) | das Wegwerfen oder Liegenlassen von scharfen Gegenständen, von Obstschalen, Papier und Abfällen jeglicher Art; |
| e) | das Untertauchen von Badegästen; |
| f) | das Springen vom seitlichen Beckenrand in das Becken; |
| g) | das Rennen auf dem Beckenrand und das Turnen an Einstiegsleitern und Haltestangen; |
| h) | die Belästigung der Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele; |
| i) | das Fotografieren und Filmen von anderen Badegästen, sofern sie nicht damit einverstanden sind, gleiches gilt für Tonaufnahmen; |
| j) | das Mitbringen von Glasflaschen und anderen Behältnissen aus Glas oder ähnlichem (zerbrechlichen) Material (Keramik, Porzellan etc.); |
| k) | das Mitführen von Waffen jeglicher Art und Munition; |
| l) | das Mitbringen von Tieren. |
| (3) | Der Konsum von Cannabis und anderen Rauschmitteln ist im gesamten Bereich des Freibades untersagt. | |
| (4) | Das Rauchen ist nur in den gekennzeichneten Bereichen gestattet. | |
| (5) | Die Benutzung von einem Grill ist ausnahmsweise nach Genehmigung der Gemeinde gestattet. | |
§ 9
Besondere Vorschriften für die Benutzung
des Schwimmbeckens und der Rutsche
| (1) | Vor Betreten des Schwimmbeckens sollen sich die Badegäste gründlich duschen. | |
| (2) | Nichtschwimmern und unsicheren Schwimmern ist es nicht gestattet, den abgetrennten Schwimmerbereich des Beckens zu benutzen. Diesen Badegästen steht ausdrücklich der Nichtschwimmerbereich zur Verfügung. | |
| (3) | Jede Verunreinigung des Badewassers, die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln im Schwimmbecken sind nicht gestattet. | |
| (4) | Während der allgemeinen Badezeit sind Ballspiele jeglicher Art nur gestattet, wenn hierdurch andere Badegäste nicht belästigt werden. | |
| (5) | Bei Gewitter müssen die Badegäste das Badebecken wegen Lebensgefahr sofort verlassen. | |
| (6) | Sprunganlagen sind ordnungsgemäß zu benutzen, es ist insbesondere darauf zu achten, dass der Sprung vom Sprungblock gerade ins Wasser erfolgt und die Wasserfläche vor dem entsprechenden Sprungblock frei von Personen ist. | |
| (7) | Für die Rutsche gilt Folgendes: | |
| a) | Benutzung nur für Kinder bis 14 Jahre; |
| b) | Bauchrutschen ist nicht gestattet; |
| c) | die Rutsche darf nur einzeln und erst benutzt werden, wenn das vorhergehende Kind die Rutsche sowie die Wasserfläche davor verlassen hat. |
§ 10
Badebekleidung
Der Aufenthalt im Freibad ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Die Benutzung von Badeschuhen im Schwimmbecken ist nicht gestattet. Badebekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden.
§ 11
Badebenutzung
Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung und Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz. Bei Verunreinigung wird ein pauschales Reinigungsentgelt in Höhe von 50,00 € im Einzelfall erhoben, das sofort an der Kasse zu zahlen ist. Festgestellte Beschädigungen oder Verunreinigungen der Bareinrichtung sind dem Personal unverzüglich zu melden.
§ 12
Betriebshaftung
Bei Unfällen tritt eine Haftung nur ein, wenn ein Verschulden der Gemeinde oder ihrer Beauftragten nachgewiesen wird. Die Benutzung des Bades und seiner gesamten Einrichtungen oder Geräte erfolgt auf eigene Gefahr, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Personals nachgewiesen wird. Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen. Im Übrigen ist die Haftung für die abhandengekommenen oder beschädigten Sachen ausgeschlossen.
§ 13
Fundgegenstände
Gegenstände, die im Schwimmbad gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
§ 14
Betriebsunterbrechung
Bei Betriebsunterbrechungen, welche infolge von Betriebsstörungen oder aus anderen/sonstigen Ursachen entstehen, wird keinerlei Ersatz geleistet. Insbesondere sind witterungsbedingte und temporäre Unterbrechungen der Öffnungszeiten möglich.
§ 15
Schwimmunterricht
Schwimmunterricht wird im Allgemeinen nur von dem Schwimmmeister erteilt. Anderen Personen ist das entgeltliche erteilen von Schwimmunterricht untersagt. Ausgenommen ist der Schwimmunterricht geschlossener Schulklassen sowie anderer geschlossenen Gruppen, wenn er von einem zuständigen Schwimmlehrer erteilt wird.
§ 16
Sonderveranstaltungen
Für Sonderveranstaltungen (Schwimmsportliche Wettbewerbe, Übungsstunden der Schwimmvereine, Veranstaltungen geschlossener Gruppen wie Bundeswehr, Polizei, Feuerwehr und Veranstaltungen örtlicher Vereine usw.) werden zwischen der Gemeinde und dem Veranstalter besondere vertragliche Regelungen getroffen.
§ 17
Verkauf von Waren
Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art sowie jede geschäftliche Werbung innerhalb des Schwimmgeländes bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Gemeinde.
§ 18
Aufsicht
Das Aufsichtspersonal hat für die Einhaltung dieser Haus- und Badeordnung Sorge zu tragen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Es ist befugt, Besucher bei groben Verstößen gegen die Haus- und Badeordnung oder gegen eine Anweisung des Personals für den betreffenden Tag aus dem Bad zu verweisen und hat das Hausrecht. Die Gemeinde ist berechtigt, Badegäste bei groben Verstößen gegen die Haus- und Badeordnung von der Benutzung des Bades bis zur Dauer einer Badesaison auszuschließen. Schon bezahlte Eintrittsgelder werden nicht zurückerstattet.
§ 19
Zweck der Entgeltordnung
Diese Entgeltordnung regelt die Entgelte für das Freibad Burgtonna, das von der Gemeinde Tonna betrieben wird. Die Festlegung der Entgelte dient der Finanzierung des Betriebs, der Instandhaltung und der Weiterentwicklung der Badeeinrichtung. Sie ist für alle Badegäste verbindlich.
§ 20
Eintrittskarten
| 1. | Tageskarten: | |
| - | Gültigkeit: Eintritt für den jeweiligen Tag |
| - | Verlust: Tageskarten verlieren beim Verlassen des Freibades ihre Gültigkeit |
| 2. | Dauerkarten: | |
| - | Gültigkeit: Berechtigen zu einem unbeschränkten Eintritt während der jeweiligen Badesaison im Rahmen der Öffnungszeiten |
| - | Übertragbarkeit: Dauerkarten sind nicht übertragbar |
§ 21
Eintrittspreise
| Die Eintrittspreise sind wie folgt festgelegt: | |||
| Kategorie 1: Erwachsene (ab 18 Jahren) | |||
| - | Tageskarte: | 3,00 € |
| - | Dauerkarte: | 60,00 € |
| Kategorie 2: Ermäßigte (Nachweis erforderlich) | |||
| - | Tageskarte: | 2,00 € |
| - | Dauerkarte: | 40,00 € |
| Ermäßigte Personen sind Personen unter 18 Jahren, Auszubildende, Rentner, Menschen mit Behinderung). | |||
§ 22
Weitere Nutzergruppen
| Folgende Nutzergruppen sind von den Eintrittspreisen nach § 21 dieser Entgeltordnung ausgenommen - es wird kein Nutzungsentgelt erhoben: | |
| - | Kinder der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Tonna, sofern diese im Rahmen der Tagesbetreuung nach Thüringer Kindergartengesetz das Freibad besuchen |
| - | Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Tonna |
§ 23
Inkrafttreten
| (1) | Diese Haus-, Bade- und Entgeltordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
| (2) | Gleichzeitig treten die Badeordnung vom 26.11.2001 und die Gebührensatzung des Freibades in Tonna vom 30.06.2023 außer Kraft. |
Tonna am 14.04.2026
gez.
Heiko Krtschil
- Bürgermeister -