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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Triptis
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Verwaltungsgemeinschaft Triptis

Haushaltssatzung

der Verwaltungsgemeinschaft Triptis

(Saale-Orla-Kreis)

für das Haushaltsjahr 2023

Auf der Grundlage des § 50 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Triptis folgende Haushaltssatzung 2023

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt. Er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit  — 1.306.715,00 €

und im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit  — 88.100,00 €

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Verwaltungsgemeinschaftsumlage wird mit 843.292,00 € festgelegt, das sind 143,61 €/Einwohner bei einem Einwohnerstand Stichtag 31.12.2021 von 5.872.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

§ 6

Es gilt der in der Anlage beigefügte Stellenplan.

§ 7

Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.

Triptis, den 02.01.2023

Verwaltungsgemeinschaft Triptis

Hoyer

Gemeinschaftsvorsitzende

Auslegungshinweis:

Die Haushaltssatzung der VG Triptis für das Haushaltsjahr 2023 wird mit dem Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Triptis Nr. 1 vom 28.01.2023 bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Verwaltungsgemeinschaft Triptis öffentlich zur Einsichtnahme in der Stadt Triptis, Markt 1, 07819 Triptis in der Kämmerei vom 30.01.2023 bis zum 13.02.2022 während der Öffnungszeiten ausliegen und bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2023 zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten werden.

Dritte Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Triptis vom 09.03.2015

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) i. V. m. dem Thüringer Gesetz üner Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) sowie der Thüringer Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (ThürEntschVO) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Triptis die folgende, von der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Triptis in ihrer Sitzung am 29.11.2022 beschlossene 3. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Triptis vom 09.03.2015:

§ 1

Änderungsregelung

(1)

Nach § 6 der Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Triptis vom 09.03.2015 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 04.01.2022 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Sitzungen und Entscheidungen in

Notlagen

(1)

Die Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Gemeinschaftsvorsitzende stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Die Gemeinschaftsversammlung beschließt in ihrer nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Gemeinschaftsvorsitzenden nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung geltenden Regelungen unberührt.

(2)

Ist es der Gemeinschaftsversammlung während der vom Gemeinschaftsvorsitzenden nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Gemeinschaftsvorsitzende die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3)

Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4)

Die Verwaltungsgemeinschaft hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Verwaltungsgemeinschaft ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung und den sonstigen zu einer Gemeinschaftsversammlung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten. Die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderlichen Endgeräte (z. B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied der Gemeinschaftsversammlung auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.“

(2)

§ 9 Abs. 2 der Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Triptis vom 09.03.2015 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 04.01.2022 wird durch folgende Regelung ersetzt:

„(2)

Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 14,50 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 12,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.“

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Triptis, den 02.01.2023

Hoyer

Gemeinschaftsvorsitzende

Verwaltungsgemeinschaft Triptis — - Siegel -

Hinweis:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Triptis geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Schöffenwahl 2023

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Als Schöffin oder Schöffe leisten Sie einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft. Sie stärken die Demokratie und beteiligen sich an der Rechtsprechung. Sie sind ein wichtiger Teil des Gerichtsprozesses - von der Anklage bis zum Urteil. Am Ende des Prozesses urteilen Sie gemeinsam mit der Berufsrichterin oder dem Berufsrichter über Schuld oder Unschuld der Angeklagten. Auch über die Höhe des Strafmaßes entscheiden Sie mit. Die Kombination aus juristischem Sachverstand der Berufsrichterinnen und Berufsrichter und Ihrer Überzeugungen machen unser Rechtswesen besser und transparenter.

Die Justiz bietet in Form des Schöffenamtes nicht nur die Gelegenheit zur Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger, sie ist auch auf die Bereitschaft interessierter Menschen, sich zu engagieren, angewiesen. Am 31.12.2023 enden bundesweit die Amtszeiten der in der Strafrechtspflege tätigen Schöffen und Jugendschöffen. In Thüringen scheiden etwa 2.000 Personen aus ihrem Amt. Infolgedessen sind im Jahre 2023 Neuwahlen für die Amtsperiode 2024-2028 durchzuführen. In Vorbereitung dieser Wahl stellt jede Gemeinde eine Vorschlagsliste auf.

Welche Voraussetzungen sind erforderlich:

Sie sind bei Beginn der Amtsperiode mindestens 25 und unter 70 Jahre alt.

Sie verfügen über die deutsche Staatsbürgerschaft.

Sie benötigen keine juristische Vor-/Ausbildung.

Sie sind straffrei.

Sie sind vorurteilsfrei und verantwortungsbewusst.

Sie sind meinungsstark und überzeugungsfähig.

Was Sie davon haben?

Ihr Arbeitgeber stellt Sie für die Zeit der Sitzungstage frei.

Sie erhalten eine Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitversäumnis und Fahrtkosten.

Sie sammeln neue Erfahrungen und lernen unterschiedlichste Menschen kennen.

Sie tragen ein Ehrenamt mit großer Verantwortung.

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Hoyer

Gemeinschaftsvorsitzende