Festsetzung der Grundsteuer 2023
für Triptis und alle Gemeinden
der Verwaltungsgemeinschaft
Die Grundsteuer 2023 wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023
fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 1. Juli 2023 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2023 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie, wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Verwaltungsgemeinschaft Triptis, Markt 1, Abteilung Steuern angefochten werden.
Öffentliche Zahlungsaufforderung
zum Zahlungstermin: 15.02.2023
Zum vorgenannten Termin sind fällig:
1. Grundsteuern,
2. Hundesteuern,
3. Gewerbesteuervorauszahlung
Alle Steuerzahler, die nicht vom Einzugsverfahren Gebrauch machen und ihre Steuern bar zahlen, werden gebeten, die Beträge termingerecht auf folgende Konten bei der Kreissparkasse Saale-Orla (BIC:HELADEF1SOK) zu überweisen.
| Gemeinde/Stadt | IBAN-Nr. |
| Stadt Triptis (einschließlich der Orte Burkersdorf, Döblitz, Hasla, Oberpöllnitz, Ottmannsdorf, Pillingsdorf, Schönborn) | DE38 8305 0505 0000 0012 36 |
| Gemeinde Dreitzsch | DE87 8305 0505 0000 0714 55 |
| Gemeinde Geroda | DE19 8305 0505 0000 0731 64 |
| Gemeinde Lemnitz | DE79 8305 0505 0000 0765 46 |
| Gemeinde Miesitz | DE38 8305 0505 0000 0706 88 |
| Gemeinde Mittelpöllnitz | DE18 8305 0505 0000 0740 55 |
| Gemeinde Rosendorf | DE43 8305 0505 0000 0714 71 |
| Gemeinde Schmieritz | DE81 8305 0505 0000 0748 61 |
| Gemeinde Tömmelsdorf | DE83 8305 0505 0000 0781 23 |
Falls Sie uns bereits eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die entsprechenden Beträge zum Termin abgebucht.
Sollte einmal eine Unklarheit oder Unstimmigkeit bestehen, so rufen Sie uns bitte an und lassen Sie die Abbuchung aus Kostengründen nicht zurückgehen! Die Einzugsermächtigung finden Sie auf unserer Internetseite unter www.triptis.de oder Sie fordern den Vordruck telefonisch an. Unsere Kontaktdaten finden Sie auf Seite 2 dieses Amtsblattes.
Wenn Sie einen oder mehrere Hunde halten, sind Sie gemäß Hundesteuersatzung verpflichtet, diese(n) unverzüglich zur Hundesteuer anzumelden. Erfolgt dies nicht, kann dieser Tatbestand der Abgabenhinterziehung entsprechend § 16 ThürKAG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in seinem Haushalt aufgenommen hat. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird, unabhängig davon, wer Halter des Hundes ist. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen beim Steueramt gemeldet wird. Des Weiteren müssen nach § 2 Abs. 4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren alle Hunde mittels eines Mikrochips eine unverwechselbare Kennzeichnung besitzen und nach § 2 Abs. 5 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren alle Hundehalter eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde abschließen. Die Nummer des Mikrochips, sowie eine Kopie der Versicherungspolice ist zwingend der Anmeldung zur Hundesteuer beizulegen.
Sie können Ihren Hund persönlich in der Verwaltungsgemeinschaft, Markt 1, Abteilung Steuern anmelden oder Sie füllen den Anmeldevordruck aus, den Sie auf unserer Internetseite unter www.triptis.de finden.