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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Triptis
Ausgabe 1/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Verwaltungsgemeinschaft Triptis

Steuern

Festsetzung der Grundsteuer 2023

für Triptis und alle Gemeinden

der Verwaltungsgemeinschaft

Die Grundsteuer 2023 wird mit den in den zuletzt erteilten Abgabenbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am

15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023

fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 1. Juli 2023 fällig. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2023 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.

Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden gemäß § 27 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes Änderungsbescheide erteilt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie, wenn Ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Die Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Verwaltungsgemeinschaft Triptis, Markt 1, Abteilung Steuern angefochten werden.

Öffentliche Zahlungsaufforderung

zum Zahlungstermin: 15.02.2023

Zum vorgenannten Termin sind fällig:

1. Grundsteuern,

2. Hundesteuern,

3. Gewerbesteuervorauszahlung

Alle Steuerzahler, die nicht vom Einzugsverfahren Gebrauch machen und ihre Steuern bar zahlen, werden gebeten, die Beträge termingerecht auf folgende Konten bei der Kreissparkasse Saale-Orla (BIC:HELADEF1SOK) zu überweisen.

Falls Sie uns bereits eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die entsprechenden Beträge zum Termin abgebucht.

Sollte einmal eine Unklarheit oder Unstimmigkeit bestehen, so rufen Sie uns bitte an und lassen Sie die Abbuchung aus Kostengründen nicht zurückgehen! Die Einzugsermächtigung finden Sie auf unserer Internetseite unter www.triptis.de oder Sie fordern den Vordruck telefonisch an. Unsere Kontaktdaten finden Sie auf Seite 2 dieses Amtsblattes.

Verpflichtung zur Hundesteuer

Wenn Sie einen oder mehrere Hunde halten, sind Sie gemäß Hundesteuersatzung verpflichtet, diese(n) unverzüglich zur Hundesteuer anzumelden. Erfolgt dies nicht, kann dieser Tatbestand der Abgabenhinterziehung entsprechend § 16 ThürKAG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in seinem Haushalt aufgenommen hat. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird, unabhängig davon, wer Halter des Hundes ist. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen beim Steueramt gemeldet wird. Des Weiteren müssen nach § 2 Abs. 4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren alle Hunde mittels eines Mikrochips eine unverwechselbare Kennzeichnung besitzen und nach § 2 Abs. 5 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren alle Hundehalter eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für Hunde abschließen. Die Nummer des Mikrochips, sowie eine Kopie der Versicherungspolice ist zwingend der Anmeldung zur Hundesteuer beizulegen.

Sie können Ihren Hund persönlich in der Verwaltungsgemeinschaft, Markt 1, Abteilung Steuern anmelden oder Sie füllen den Anmeldevordruck aus, den Sie auf unserer Internetseite unter www.triptis.de finden.