Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(§ 2 Bundesmeldegesetz BMG)
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können.
Die Meldebehörden führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei der betroffenen Person erhoben, von öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
Die Meldebehörden erteilen Melderegisterauskünfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften verarbeiten. Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn die betroffene Person in die Datenverarbeitung eingewilligt hat.
Da es immer wieder vorkommt, dass jemand eine Wohnung bezieht oder bei jemandem einzieht und nicht der Meldepflicht nach § 17 BMG nachkommt, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass derjenige eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 54 Abs. 2 BMG begeht, welche mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Sofern Informationen im Einwohnermeldeamt eingehen, welche das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit vermuten lassen, so ist die Verwaltung verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Sind Ihre Dokumente noch gültig?
Bitte denken Sie rechtzeitig daran, dass Sie in Besitz eines gültigen Personalausweises oder je nach Bedarf und Reiseland, eines Reisepasses sind bzw. für Ihr Kind einen Kinderreisepass, Reisepass oder Personalausweis beantragen.
Wer muss im Jahr 2024 einen Personalausweis oder Reisepass beantragen?
| - | alle Bürger, denen 2014 ein Dokument für 10 Jahre ausgestellt wurde, |
| - | alle Bürger, denen 2018 ein Dokument für 6 Jahre ausgestellt wurde, |
| - | alle Jugendlichen, die 2024 das 16. Lebensjahr vollenden |
Ein Dokument für Bürger über 24 Jahre hat eine Gültigkeit von 10 Jahren.
Ein Dokument für Bürger unter 24 Jahren hat eine Gültigkeit von 6 Jahren.
Die Gültigkeit ersehen Sie auf der Vorderseite des Dokuments.
Der Kinderreisepass wurde zum 01.01.2024 abgeschafft.
Seit dem 02.08.2021 ist das Erfassen der Fingerabdrücke beim Personalausweis bei allen elektronischen Dokumenten verpflichtend.
Mitzubringen sind:
| - | ein aktuelles Lichtbild in Biometrie tauglicher Qualität |
| - | Geburts- oder Heiratsurkunde |
| - | alter Personalausweis oder Reisepass |
Im Rahmen des Antragsverfahrens besteht ab sofort die Möglichkeit, die für die Neuausstellung von Dokumenten benötigten Passbilder direkt im Einwohnermeldeamt anfertigen zu lassen
| Kosten für die Anfertigung eines digitalen Bildes | 5,00 € |
| Kosten für einen Personalausweis | 37,00 € |
| (Gültigkeit 10 Jahre) | |
| Kosten für einen Personalausweis | 22,80 € |
| (Gültigkeit 6 Jahre) | |
| Kosten für einen vorläufigen Personalausweis | 10,00 € |
| (Gültigkeit maximal 3 Monate) | |
| Kosten für einen Reisepass 3.0 | 70,00 € |
| (Gültigkeit 10 Jahre) | |
| Kosten für einen Express-Reisepass 3.0 | 92,00 € |
| (10 Jahre Gültigkeit) | |
| Kosten für einen Reisepass 3.0 | 37,50 € |
| (Gültigkeit 6 Jahre) | |
| Kosten für einen Express- Reisepass 3.0 | 69,50 € |
| (6 Jahre Gültigkeit) | |
| Kosten für einen vorläufigen Reisepass | 26,00 € |
| (Gültigkeit maximal 1 Jahr) | |
| EU-Identitätsausweis | 37,00 € |
Die Beantragung sollte ca. 4 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit vorgenommen werden.
Bei Abholung des neu ausgestellten Dokuments bitte das alte Dokument mitbringen, da dieses eingezogen bzw. zu Andenkenzwecken als ungültig gekennzeichnet wird und behalten werden kann.
Widerspruch zur Datenübermittlung
Auf Grund des Bundesmeldegesetzes (BMG) (BGBL.I 2013, S.1084) in der derzeit gültigen Fassung, darf die Meldebehörde Daten über die in der Verwaltungsgemeinschaft Triptis gemeldeten Einwohner übermitteln an:
1. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 BMG)
2. Parteien und (§ 50 Abs. 1 BMG).
3. Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 2 BMG)
4. Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
5. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG i.V.m. § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes)
Diese Widersprüche sind ohne Angaben von Gründen schriftlich bei der Verwaltungsgemeinschaft Triptis oder zur Niederschrift im Einwohnermeldeamt einzulegen.
Widersprüche, die bereits gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Triptis geltend gemacht wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.
Gemäß § 51 BMG kann für das Erteilen einer Melderegisterauskunft eine Auskunftssperre eingerichtet werden. Hierzu hat der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft zu machen, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen könnten. Gemäß § 52 BMG wird ein bedingter Sperrvermerk für Personen in schutzwürdigen Einrichtungen (Pflegeheim, Einrichtung zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Einrichtung zur Behandlung von Suchterkrankungen) eingerichtet.