Die nachfolgende Benutzungsordnung und die Gebührenordnung für die Stadtbibliothek wurden durch den Stadtrat am 28.11.2023 beschlossen und hiermit bekanntgemacht:
§ 1 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten werden durch ortsüblichen Aushang bekannt gegeben.
§ 2 Benutzung
| • | Die Bibliothek Triptis ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der Stadt Triptis. |
| • | Jede Person kann die Bibliothek auf privatrechtlicher Grundlage nutzen. |
| • | Mit Betreten der Bibliothek wird die Benutzungsordnung anerkannt. |
| • | Die Bibliothek hat das Recht, für die Benutzung einzelner Bestände/Dienstleistungen besondere Bestimmungen zu erlassen. |
| • | Die Benutzung der Bibliothek ist grundsätzlich unentgeltlich. |
| • | Entgelte für besondere Leistungen sowie Säumnisgebühren und Ersatz werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben. |
§ 3 Anmeldung
| • | Die Anmeldung hat persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweises zu erfolgen. Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr erfolgt die Anmeldung und Anerkennung der Benutzungsordnung durch die gesetzliche Vertretung. Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren benötigen die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Diese erkennen die Benutzungsordnung an und verpflichten sich für den Schadensfall. |
| • | Durch Unterschrift erkennen Benutzende bzw. Erziehungsberechtigte die Benutzungsordnung an und stimmen der elektronischen Speicherung der Daten zur Abwicklung des Ausleihverfahrens und zu statistischen Zwecken zu. Die geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen werden beachtet. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nicht. |
| • | Kollektive Benutzende (z. B. Institutionen) benötigen die Unterschrift eines oder einer Bevollmächtigten. |
§ 4 Bibliotheksausweis
| • | Der Bibliotheksausweis ist nach Entrichtung der Benutzungsgebühr gemäß beigefügtem Gebührenverzeichnis ein Jahr gültig. |
| • | Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar, bleibt Eigentum der Bibliothek und ist auf Verlangen vorzuzeigen. |
| • | Änderungen der Daten oder der Verlust des Ausweises sind unverzüglich mitzuteilen. |
| • | Ein Ersatzausweis kann gegen Gebühr ausgestellt werden. |
§ 5 Ausleihe
| • | Gegen Vorlage des Bibliotheksausweises können Medien für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden. |
| • | Die Leihfrist kann vor Fristablauf mündlich, telefonisch oder per E-Mail bis zu zweimal verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt. |
| • | Die Anzahl der ausleihbaren Medien kann begrenzt werden. |
| • | Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden. |
| • | Ausgeliehene Medien dürfen nicht an Dritte weiterverliehen werden. |
| • | Die Ausleihe der Medien kann von der Rückgabe angemahnter Medien sowie der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig gemacht werden. |
§ 6 Auswärtiger Leihverkehr/Fernleihe
Nicht im Bestand vorhandene Medien können durch den auswärtigen Leihverkehr nach hierfür geltenden Richtlinien gegen eine Gebühr besorgt werden.
§ 7 Verspätete Rückgabe
| • | Für nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegebene Medien wird eine Säumnisgebühr fällig unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. |
| Bei schriftlicher Mahnung sind zusätzlich die Portokosten zu erstatten. |
| • | Erfolglos gemahnte Medien werden nach der 3. Mahnung in Rechnung gestellt. |
| • | Säumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtsweg eingezogen. |
§ 8 Behandlung der Medien, Haftung
| • | Alle Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Die Benutzenden sind schadensersatzpflichtig. |
| • | Vor jeder Ausleihe sind die Medien von Benutzenden auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Verlust oder Beschädigung sind dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen. |
| • | Die Benutzerin bzw. der Benutzer haftet für alle von ihr oder ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Verluste oder Beschädigungen der überlassenen Medien sowie für sonstige von ihr oder ihm bei der Benutzung verursachten Schäden. |
| • | Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen. |
| • | Als Ersatz gilt die Ersatzbeschaffung durch die Benutzerin oder den Benutzer. Wird innerhalb eines Monats kein Ersatz beschafft, so ist die Stadtbibliothek berechtigt, eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu fordern. |
| • | Für Schäden, die durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, haftet die eingetragene Person bzw. die gesetzliche Vertretung. |
| • | Die Bibliothek haftet für bei der Benutzung der Bibliothek und deren Medien entstandene Schäden nur, soweit diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bibliothek zurückzuführen sind. |
§ 9 Gebühren, Entgelte
Entgelte für besondere Leistungen sowie Säumnisgebühren und Ersatz werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 10 Verhalten in der Bibliothek
| • | Alle haben sich so zu verhalten, dass andere Personen und der Bibliotheksbetrieb nicht beeinträchtigt werden. |
| • | Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. |
§ 11 Ausschluss von der Benutzung
• | Personen, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen, insbesondere die Ausleihfristen wiederholt überschreiten und/oder entstandene Kosten nicht entrichten, können von der Bibliotheksbenutzung ausgeschlossen werden. Der Ausweis ist zurückzugeben. |
§ 12 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 30.06.2021 außer Kraft. Nachträgliche Änderungen erfassen auch bereits bestehende Benutzungsverhältnisse
Triptis, den 28.11.2023
— Siegel
Stadt Triptis
Orosz
Bürgermeister
§ 1 Allgemeine Gebühren
| • | Jahresausweis für Erwachsene | 10,00 Euro |
| • | Ersatzausweis | 3,00 Euro |
| • | Bestellgebühr je Fernleihe | 2,00 Euro |
| • | Fotokopie/Ausdruck je Seite | 0,30 Euro |
§ 2 Säumnisgebühren
Benutzerinnen und Benutzer, die ihre ausgeliehenen Medien nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben haben, entrichten ein Säumnisentgelt, auch wenn sie noch keine schriftliche Mahnung erhalten haben.
| • | Säumnisgebühr bei Überschreiten der Leihfrist pro Medium | |
| Erwachsene pro Woche | 1,00 Euro |
| Kinder pro Woche | 0,50 Euro |
| • | schriftliche Mahnung | 1,00 Euro |
Die Gebührenordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Nachträgliche Änderungen erfassen auch bereits bestehende Benutzungsverhältnisse
Triptis, den 28.11.2023
— Siegel
Stadt Triptis
Orosz
Bürgermeister
Folgender Beschluss wurde in der Sitzung gefasst:
260-32/23:
| 1. | Die während der öffentlichen Auslegung des geänderten Entwurfs (2. Entwurf) des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Sondergebiet Solarenergie "Oberpöllnitz (PV-FFA)" vorgebrachten Anregungen und Hinweise von Bürgern sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hat der Stadtrat mit folgendem Ergebnis geprüft: (Anlage zum Beschluss (Seiten 1 - 4). |
| 2. | Der Bürgermeister wird beauftragt, die Bürger sowie die Träger öffentlicher Belange, die Hinweise und Anregungen erhoben haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Bei der Vorlage des Bebauungsplans zur Genehmigung nach § 10 Abs. 2 BauGB sind die nicht berücksichtigten Anregungen mit einer Stellungnahme beizufügen. |
Die Anlagen zum Beschluss können während der Sprechzeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Triptis, im Bauamt, Markt 1, 07819 Triptis eingesehen werden.