Folgender Beschluss wurde gefasst:
02-02/2024: Die Gemeinde Schmieritz beschließt, dass zukünftig bei Anträgen privater Dritter zur Genehmigung der Errichtung einer privaten Kleinkläranlage auf Flurstücken der Gemeinde folgende einheitliche Vorgehensweise durchgeführt wird, um einerseits eine Gleichbehandlung aller Antragsteller zu garantieren und andererseits negative Auswirkungen auf die öffentlichen gemeindlichen Interessen zu minimieren.
Folgende Vorgehensweise ist künftig festgelegt:
| 1. | Der Antragsteller hat einen entsprechenden schriftlichen Antrag zur Errichtung einer privaten, vollbiologischen Kleinkläranlage an folgende Adresse einzureichen: |
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| Gemeinde Schmieritz |
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| über Verwaltungsgemeinschaft Triptis |
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| Markt 1 |
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| 07819 Triptis |
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| Darin ist zwingend ein Lageplan mit der eingezeichneten geplanten Lage der Kleinkläranlage sowie eine Begründung, aus welchen Gründen die Kleinkläranlage auf gemeindlicher Fläche und nicht auf dem privaten Grundstück errichtet werden kann, beizufügen. |
| 2. | Die Verwaltungsgemeinschaft prüft den Antrag hinsichtlich der Grundstückseigentümerschaft sowie ggf. grundsätzlich gesetzlicher Vorschriften, welche die Möglichkeit der Errichtung an dieser Stelle ausschließen und gibt den Antrag anschließend an die Gemeinde Schmieritz weiter. |
| 3. | Der Gemeinderat Schmieritz prüft, ggf. bei einem Vor-Ort-Termin mit dem Antragsteller, ob tatsächlich keine technische Möglichkeit existiert, die Kleinkläranlage auf dem privaten Flurstück des Antragstellers zu errichten oder ob diese Möglichkeit dem Antragsteller wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. |
| 4. | Wird dabei festgestellt, dass es durchaus Möglichkeiten gibt, die Kleinkläranlage auch auf der privaten Grundstücksfläche zu errichten, teilt die Gemeinde dies der Verwaltung mit, welche den Antrag dann im Namen der Gemeinde schriftlich ablehnt. |
| 5. | Wird festgestellt, dass es keine andere technische oder wirtschaftlich vertretbare Lösung zum Standort der Anlagenerrichtung auf öffentlichen Grund und Boden gibt, legt die Gemeinde einen Standort auf der gemeindlichen Fläche fest, an welchem zukünftig die Einschränkungen für die Gemeinde hinsichtlich ihrer geordneten Entwicklung der gemeindlichen Infrastruktur am geringsten erscheinen. |
| 6. | Im Falle der Feststellung nach Nr. 5 teilt die Gemeinde ihre Zustimmung inkl. der genauen lagemäßigen Einordnung der Verwaltung mit und diese wird einerseits einen Gestattungsvertrag zwischen Gemeinde und Antragsteller vorbereiten sowie die Eintragung einer Dienstbarkeit auf Kosten des Antragstellers in die Wege leiten. Der Wert der Grunddienstbarkeit wird mit 50 Euro (jährlich) festgesetzt. |
| 7. | Sobald der Gestattungsvertrag abgeschlossen und die Eintragung einer Dienstbarkeit beim Grundbuchamt beantragt ist, erhält der Antragsteller die Genehmigung zum Baubeginn von der Verwaltung im Auftrag der Gemeinde. |
| 8. | Der Antragsteller hat die Fertigstellung des Anlagenbaus bei der Verwaltung anzuzeigen und das Abnahme-/ Inbetriebnahmeprotokoll des Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla in Kopie beizulegen. |
| 9. | Die Gemeinde führt dann ggf. unter Mitwirkung der Verwaltung mit dem Antragsteller eine Schlussabnahme durch, über welche ein Protokoll zu verfertigen ist. Sofern die Verwaltung nicht an der Schlussabnahme teilgenommen und das Protokoll verfertigt hat, ist der Verwaltung das Abnahmeprotokoll in Kopie zur Vervollständigung der Akte einzureichen. |
Folgender Beschluss wurde gefasst:
03-02/2024: Der Gemeinderat der Gemeinde Schmieritz beschließt eine überplanmäßige Ausgabe im Haushaltsjahr 2024 in der Haushaltsstelle 63009.51000 von 6.550,00 € für die Reparatur des Weges am Ortsausgang Traun Richtung Wald. Die Mehrausgabe ist durch nicht verausgabte Mittel in Haushaltsstelle 90909.83210 Kreisumlage gedeckt.