Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011- WehrRÄndG 2011)
hier: Widerspruch gegen die Datenübermittlung gemäß § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG übermitteln die Meldebehörden aufgrund des § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
| 1. | Familienname |
| 2. | Vornamen, |
| 3. | gegenwärtige Anschrift. |
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn der Betroffene nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetztes (BMG) widersprochen hat.
Der Widerspruch ist ohne Angaben von Gründen schriftlich bei der Verwaltungsgemeinschaft Triptis, Einwohnermeldeamt, Markt 1, 07819 Triptis oder zur Niederschrift einzulegen.