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Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Triptis
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung Landratswahl

Wahlbekanntmachungen der Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Triptis

Gemeinsame öffentliche Bekanntmachung über die Bekanntgabe der Stimmbezirke und Wahllokale für die Wahl des Landrates des Saale-Orla-Kreises

1.

Am 14. Januar 2024 findet von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr die Wahl des Landrats des Saale-Orla-Kreises statt. Im unmittelbaren Anschluss an die Wahlhandlung beginnt der Wahlvorstand mit der Ermittlung des Wahlergebnisses.

2.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum

Die Wahlräume bzw. die Stimmbezirke sind wie folgt zugeordnet:

Die Gemeinde Dreitzsch bildet einen Stimmbezirk.

Wahllokal: Landfrauen-Begegnungsstätte, Ortsstraße 23, 07819 Dreitzsch.

Die Gemeinde Geroda bildet einen Stimmbezirk.

Wahllokal: Saal des Gemeindehauses, Ortsstraße 31, 07819 Geroda.

Die Gemeinde Lemnitz bildet einen Stimmbezirk.

Wahllokal: Gastraum der Museumsscheune, Leubsdorf 16, 07819 Lemnitz.

Die Gemeinde Miesitz bildet einen Stimmbezirk.

Wahllokal: Gemeindeverwaltung Miesitz, Ortsstraße 42, 07819 Miesitz.

Die Gemeinde Mittelpöllnitz bildet einen Stimmbezirk.

Wahllokal: Dorfgemeinschaftshaus, Straße des Friedens 8, 07819 Mittelpöllnitz.

Die Gemeinde Rosendorf bildet einen Stimmbezirk.

Wahllokal: Gemeindeverwaltung Rosendorf, Zwackau 27, 07819 Rosendorf.

Die Gemeinde Schmieritz bildet einen Stimmbezirk.

Wahllokal: Gemeindeverwaltung Schmieritz, Ortsstraße 29, 07819 Schmieritz.

Die Gemeinde Tömmelsdorf bildet einen Stimmbezirk.

Wahllokal: Klubraum des Gemeindehauses, Wüstenwetzdorf 22, 07819 Tömmelsdorf.

Die Stadt ist in folgende drei allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

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 — 

Für die Stadt Triptis ist zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ein Briefwahlvorstand gebildet worden. Der Arbeitsraum des Briefwahlvorstands befindet sich im Saal des Rathauses der Stadt Triptis, Markt 1, 07819 Triptis. Der Briefwahlvorstand in Triptis tritt erst am Wahltag um 17.00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen. Er ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Wahlbriefen. (In den Gemeinden findet die Ermittlung des Briefwahlergebnisses in den jeweiligen Wahllokalen statt.)

3.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten zugegangen sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

4.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 14. Januar 2024 bis 18:00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

5.

Ein Wahlberechtigter kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Er kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

6.

Zur Wahl hat der Wähler die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis, Unionsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einen Identitätsnachweis oder den Reisepass mitzubringen.

7.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldbuße bestraft (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

8.

Die Stimmabgabe im Wahlraum läuft wie folgt ab:

Nach Betreten des Wahlraums erhält der Wähler, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstands die Wahlberechtigung anhand der Wahlbenachrichtigung oder des Wählerverzeichnisses festgestellt hat, einen amtlichen Stimmzettel. Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.

Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes, nennt seinen Namen und auf Anfrage seine Anschrift. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und sich über seine Person auszuweisen.

Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

1.

seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat,

2.

seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist,

3.

ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,

4.

für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder

5.

mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will.

Sobald der Schriftführer den Nahmen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und keine Zurückweisungsgründe vorliegen, gibt der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstands die Wahlurne frei. Der Wähler legt den Stimmzettel in die Wahlurne. Danach vermerkt der Schriftführer die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet insbesondere darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält. Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss wird in der Wahlniederschrift vermerkt.

Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler zurückgewiesen (siehe oben), so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.

Ein Wähler der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

9.

Falls die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht im Anschluss an die Wahlhandlung beendet werden kann, wird diese am Montag, den 15. Januar 2024 jeweils um 08.00 Uhr in denselben Wahlräumen fortgesetzt.

Hinweis: Hat bei der Landratswahl am 14. Januar 2024 kein Bewerber die erforderliche Mehrheit erhalten, findet eine Stichwahl statt. Der Termin einer etwaigen Stichwahl wurde auf den 28. Januar 2024 festgelegt.

Triptis, 5. Dezember 2023

Hoyer

Gemeinschaftsvorsitzende