Sehr geehrte Vereinsvorsitzende,
in seiner Sitzung vom 07.02.2023 hat der Stadtrat der Stadt Triptis eine neue Vereinsförderungsrichtlinie beschlossen und bekennt sich damit erneut zur Unterstützung der Vereine der Stadt Triptis.
§ 1 Grundsätze der Förderung
In Anerkennung der gesellschaftspolitischen Bedeutung der Vereine und Vereinigungen, insbesondere auf den Gebieten der Kultur, des Sports, der Tier- und Heimatpflege sowie im sozialen Bereich fördert die Stadt Triptis das Vereinsleben. Dies geschieht im Rahmen dieser Richtlinie und der jährlich durch Beschluss des Stadtrates zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
§ 2 Zuwendungsvoraussetzungen
Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, gelten folgende Zuwendungsvoraussetzungen: (a) Der Verein muss dem kulturellen, sportlichen, sozialen oder allgemeinen Wohl der Einwohner dienen. (b) Der Verein muss im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pößneck mit Sitz in Triptis eingetragen sein. (c) Der Verein muss dem Gemeinwohl dienen und darf keine bzw. nur unwesentliche Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit realisieren. (d) Die zu fördernden Mitglieder müssen ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Triptis bzw. einer Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft haben und in einem Verein der Stadt Triptis aktiv mitarbeiten. (e) Der Verein muss mindestens einmal im Jahr eine öffentliche Veranstaltung durchführen und auf Wunsch der Stadt Triptis bei einer Veranstaltung kostenlos mitwirken.
§ 3 Antragsverfahren, Mittelausreichung
und Überwachung
Die Förderung im Sinne dieser Richtlinie ist eine freiwillige Leistung der Stadt Triptis, die im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel gewährt werden kann.
Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist, soweit im Folgenden nicht anders bestimmt, schriftlich zum 30.09. eines jeden Jahres für das folgende Jahr bei der Stadt Triptis mit den jeweils erforderlichen Unterlagen durch die Vereine einzureichen. Diese Frist ist für die Grundförderung eine Ausschlussfrist. Nach Prüfung der Anträge und Inkrafttreten des Jahreshaushaltes der Stadt Triptis erfolgt die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel auf das jeweilige Konto des Vereins.
Die Vereine sind zu einer uneingeschränkten Offenlegung der geforderten Informationen verpflichtet, wenn sie eine Förderung i. S. d. Richtlinie in Anspruch nehmen. Auf Verlangen der Stadtverwaltung ist der Verwendungszweck bzw. der Mitteleinsatz nachzuweisen. Auf Anforderung sind Originalbelege vorzulegen.
§ 4 Förderarten
§ 4.1 Grundförderung - Die Grundförderung stellt einen Zuschuss für die allgemeine Vereinsarbeit dar und beträgt 5,00 € je Mitglied. Zusätzlich zur Grundförderung erhalten Vereine bei einer nachweislichen aktiven Kinder- und Jugendarbeit 10,00 € je jugendliches Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Weiterhin wird für Übungsleiter, Trainer sowie Zirkelleiter (z.B. Chorleiter) mit gültiger Lizenz bzw. einem Qualifikationsnachweis für ihre Tätigkeit eine finanzielle Zuwendung in Höhe von 50,00 € je tätigen Übungsleiter, Trainer oder Zirkelleiter gewährt. Der Hauptwohnsitz in der Stadt Triptis bzw. einer Gemeine der Verwaltungsgemeinschaft ist für diese Förderung nicht zwingend erforderlich. Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen einzureichen: Kopie des Vereinsregisterauszugs, Mitgliederliste zum Stichtag 01.01. des Antragsjahres (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum), Nachweis der Vereinsaktivitäten des laufenden Jahres (z.B. Veranstaltungen), Qualifikationsnachweis/Lizenz der Übungsleiter und Trainer, falls vorhanden, Bankverbindung
Die Mitgliederzahl ist von den Vereinen glaubhaft nachzuweisen und vom Vorsitzenden des Vereins zu bestätigen. Werden bei Kontrollen falsche Aussagen festgestellt, entfällt die Zahlung der Förderung für das Planjahr.
§ 4.2 Förderung der Freien Träger - Auf Antrag erhalten die Triptiser Ortsgruppen der Freien Träger unabhängig vom Vereinssitz auf Grund ihrer ausgesprochenen sozialen Tätigkeit 2,50 € je Mitglied. Die Regelungen aus Punkt 4.1 bezüglich der erforderlichen Antragsunterlagen gelten entsprechend.
§ 4.3 Förderung von Vereinsjubiläen - Die Stadt Triptis kann zu Vereinsjubiläen auf Antrag eine Zuwendung bei 25 Jahren bis zu 100,00 €, bei 50 Jahren bis zu 150,00 €, bei 75 Jahren bis zu 200,00 €, bei 100 Jahren und weiteren durch 25 teilbaren Jubiläen bis zu 250,00 € gewähren. Ein glaubhafter Nachweis für das Jubiläum ist dem Antrag beizufügen. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor dem Vereinsjubiläum bei der Stadt Triptis zu stellen.
§ 4.4 Förderung von Veranstaltungen - Auf Antrag kann die Stadt Triptis repräsentative Veranstaltungen der Vereine von allgemeinem Interesse durch Bereitstellung von Preisen, Pokalen, finanziellen Beiträgen und Sachleistungen fördern. Die Verwendung der Förderung ist bei der Antragstellung nachzuweisen. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor der Veranstaltung bei der Stadt Triptis zu stellen.
§ 4.5 Förderung von Leistungssportlern - An Leistungssportler, die für offizielle Deutsche-, Europa- und Weltmeisterschaften nominiert sind und von dritter Seite keinen Kostenersatz erhalten, kann auf Antrag eine einmalige Finanzhilfe in Höhe von 100,00 € je Teilnehmer gewährt werden.
§ 4.6 Förderung von Baumaßnahmen - Auf Antrag können Investitionszuschüsse für Baumaßnahmen, die der Erweiterung, Neuerrichtung oder Generalinstandsetzung/Sanierung von Baulichkeiten einschließlich der dazugehörigen Nebeneinrichtungen dienen, gewährt werden, wenn sich der Grund und Boden im Eigentum des Vereins befindet bzw. durch Erbbaurecht oder Nutzungsvertrag dem Verein übergeben wurde.
Der Investitionszuschuss ist unter Beifügung eines Kosten- und Finanzierungsplanes, ggf. eines Bauablaufplanes sowie eines Nachweises über die Beantragung von Fördermitteln bis zum 30.09. des Kalenderjahres für das Folgejahr zu beantragen, sodass die Stadt Triptis eine eventuelle Förderung in die langfristige Planung einordnen kann. Für Investitionszuschüsse ist nach Fertigstellung der Baumaßnahme ein prüffähiger Verwendungsnachweis vorzulegen.
Sofern die Stadt Triptis einen Investitionszuschuss gewährt, ist eine Vereinbarung zwischen dem Verein und der Stadt Triptis darüber zu treffen, wie im Falle einer Vereinsauflösung oder der Veräußerung des geförderten Objekts zu verfahren ist.
§ 4.7 Sonderförderung (einmalige Finanzbeihilfe) - Sonderförderungen für Anschaffungen können Vereine dann erhalten, wenn die dringende Notwendigkeit nachgewiesen wird und die Finanzsituation eine solche Zuwendung rechtfertigt. In diesen Fällen ist zu bestätigen, dass alle Möglichkeiten zur Beantragung von Fördermitteln im Rahmen der Förderprogramme des Landes, Bundes und der EU ausgeschöpft wurden. Derartige Anträge sollten bis zum 30.09. des laufenden Jahres für das Folgejahr gestellt werden, damit diese ggf. im Haushaltsplan Berücksichtigung finden können. Sie sind ausführlich zu begründen. Um einen konzentrierten Einsatz der Mittel zu sichern, erfolgt die Einordnung entsprechend nach Prüfung der Dringlichkeit. Ein Rechtsanspruch auf Sonderförderung besteht nicht.
§ 5 Ehrungen und Auszeichnungen
(a) Bei besonderen sportlichen Wettkämpfen oder sonstigen herausragenden Sportveranstaltungen kann sich die Stadt Triptis durch Stiftung von Ehrenpreisen beteiligen. (b) Verdiente Sportler aus der Stadt Triptis können in angemessener Form geehrt und ausgezeichnet werden. Dies trifft auch auf Berufssportler zu.
§ 6 Inkrafttreten
Die Richtlinie über die Vereinsförderung der Stadt Triptis tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Vereinsförderung der Stadt Triptis vom 01.05.2018 außer Kraft. Bezüglich der Zuwendungsvoraussetzungen (Punkt 2(e)) findet sie erstmalig Anwendung für das Förderjahr 2023.
Triptis, den 07.02.2023
Orosz
Bürgermeister
Folgende Beschlüsse wurden gefasst:
207-25/22:
Die Mitglieder des Stadtrates beschließen die Vergabe der Bauleistung für die Umrüstung, Erneuerung und Inbetriebnahme der Pumpentechnik im Freibad Triptis innerhalb des Projektes Sport Jugend Kultur in Höhe der geprüften Auftragssumme von 132.111,53 € brutto an die Firma EcoSPA Water Systems GmbH.
208-25/22:
Der Stadtrat der Stadt Triptis stimmt dem Antrag des Diakonievereins Orlatal e. V. vom 09.11.2022 bezüglich des barrierefreien Ausbaus der Kita Farbenklex mit einem geschätzten Investitionsvolumen von ca. 125.000 € wie folgt zu:
| - | die Stadt Triptis bezuschusst die geplante Investitionsmaßnahme mit bis zu 34.000,00 € in Form einer Einmalzahlung im Jahr 2023, |
| - | darüber hinaus finanziert die Stadt Triptis die nicht durch Zuschüsse, Fördermittel, Spenden oder sonstige Drittmittel gedeckten Kosten in Form von Abschreibungen, jedoch maximal bis zu einem abschreibungsfähigen Investitionskostenanteil i. H. v. 45.000,00 €. |
Der Beschluss vom 07.12.2021 mit der Beschluss Nr. 156-17/21 wird aufgehoben.
209-25/22:
Der Stadtrat stimmt der vorfristigen Aufnahme eines Kredites durch die GWG in Höhe von 900.000 € zu.
210-25/22:
Auf der Grundlage des Antrages der Bauherren für das Wohngrundstück in 07819 Triptis, In den Treibenäckern 4 zur Errichtung einer Einfriedung als Stabmattenzaun in der Farbe anthrazit sowie einer Geländeaufschüttung von bis zu 1 Meter auf dem Flurstück 1/36, Flur 4, Gemarkung Oberpöllnitz, wird vom Stadtrat der Stadt Triptis folgende Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „In den Treibenäckern“ erteilt:
| - | Ausführung der Einfriedung als Stabmattenzaun mit Pfostensystem anthrazit, |
| - | Geländeaufschüttung zur Anlage einer Terrasse bis zur Höhe von 1 Meter. |