Aufgrund der §§ 52 und 19 ff. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) und der §§ 16 ff. des Thüringer Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. Nr. 8 S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194, 201), hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Triptis in ihrer Sitzung am 11.01.2024 folgende Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Triptis beschlossen:
§ 1
Name, Sitz, Mitglieder
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen „Verwaltungsgemeinschaft Triptis”.
(2) Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Triptis ist die Stadt Triptis.
(3) Der Verwaltungsgemeinschaft Triptis gehören die Stadt Triptis und die Gemeinden Dreitzsch, Geroda, Lemnitz, Miesitz, Mittelpöllnitz, Rosendorf, Schmieritz und Tömmelsdorf an.
§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft Triptis führt kein eigenes Wappen und keine eigene Flagge.
(2) Die Verwaltungsgemeinschaft Triptis führt als Dienstsiegel das Landessiegel. Im Siegel wird das Wappen des Freistaates Thüringen geführt. In der Umschrift steht im oberen Halbbogen „Thüringen” und im unteren Halbbogen „Verwaltungsgemeinschaft Triptis”.
§ 3
Wahrnehmung von Aufgaben
Die Verwaltungsgemeinschaft Triptis nimmt die ihr gemäß § 47 ThürKO zugewiesenen Aufgaben wahr.
§ 4
Mitwirkung der Gemeinden
Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, die Verwaltungsgemeinschaft Triptis bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
§ 5
Organe der Verwaltungsgemeinschaft
Die Organe der Verwaltungsgemeinschaft Triptis sind:
| 1. | der Gemeinschaftsvorsitzende und |
| 2. | die Gemeinschaftsversammlung. |
§ 6
Gemeinschaftsvorsitzender
(1) Der Gemeinschaftsvorsitzende vertritt die Verwaltungsgemeinschaft Triptis nach außen.
(2) Der Gemeinschaftsvorsitzende leitet die Verwaltung und vollzieht die Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung.
(3) Die Zuständigkeiten des Gemeinschaftsvorsitzenden werden in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 7
Stellvertretende Gemeinschaftsvorsitzende
Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Triptis wählt aus ihrer Mitte zwei ehrenamtlich tätige Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden auf die Dauer ihres gemeindlichen Amtes.
§ 8
Gemeinschaftsversammlung
(1) Die Gemeinschaftsversammlung besteht aus dem hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden und den Vertretern der Mitgliedsgemeinden. Den Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung führt der Gemeinschaftsvorsitzende. Vertreter der Mitgliedsgemeinden sind die Bürgermeister kraft Amtes und je ein Gemeinderatsmitglied. Für jedes volle Tausend ihrer Einwohner entsenden die Mitgliedsgemeinden ein weiteres Gemeinderatsmitglied.
(2) Jeder Vertreter einer Mitgliedsgemeinde hat eine Stimme. Die Vertreter sind an Weisungen der Mitgliedsgemeinden gebunden; dies gilt nicht für Wahlen.
(3) Für jedes Mitglied der Gemeinschaftsversammlung ist von den Mitgliedsgemeinden ein Stellvertreter zu bestellen.
(4) Der Geschäftsgang sowie die Zuständigkeiten der Gemeinschaftsversammlung werden in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 8a
Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen
(1) Die Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Gemeinschaftsvorsitzende stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Die Gemeinschaftsversammlung beschließt in ihrer nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Gemeinschaftsvorsitzenden nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung geltenden Regelungen unberührt.
(2) Ist es der Gemeinschaftsversammlung während der vom Gemeinschaftsvorsitzenden nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die 2 Stimmabgaben zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Gemeinschaftsvorsitzende die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.
(4) Die Verwaltungsgemeinschaft hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Verwaltungsgemeinschaft ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung und den sonstigen zu einer Gemeinschaftsversammlung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten. Die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderlichen Endgeräte (z. B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied der Gemeinschaftsversammlung auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.
§ 9
Entschädigung, Auslagenersatz,
Dienstaufwandsentschädigung
(1) Die Gemeinschaftsvertreter erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung als Entschädigung für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an den Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung ein Sitzungsgeld in Höhe von 24,00 Euro, mindestens jedoch in Höhe des in § 2 Abs. 5 der ThürEntschVO vom 06.11.2018 geregelten Mindestbetrages aufgerundet auf volle Euro. Als Grundlage für die Auszahlung des Sitzungsgeldes dient die jeweilige Sitzungsniederschrift mit Anwesenheitsnachweis. Mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag dürfen nicht gezahlt werden.
(2) Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 14,50 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 12,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19:00 Uhr gewährt.
(3) Der hauptamtlich tätige Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaft Triptis erhält als Dienstaufwandsentschädigung auf der Grundlage der Zahl der in der Verwaltungsgemeinschaft Triptis lebenden Einwohner gemäß § 2 Abs. 2 der Thüringer Dienstaufwandsentschädigungsverordnung (ThürDaufwEV) in der jeweils geltenden Fassung 50 v. H. des im § 2 Abs. 1 ThürDaufwEV festgesetzten Höchstbetrages.
§ 10
Deckung des Finanzbedarfes
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft Triptis erhebt von ihren Mitgliedsgemeinden zur Deckung ihres Finanzbedarfs eine Umlage, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
(2) Die Höhe der Umlage ist für jedes Haushaltsjahr durch Beschluss der Gemeinschaftsversammlung in der Haushaltssatzung festzusetzen. Zahlungstermine sind jeweils der 15. des Monats mit einem Zwölftel des Jahresbeitrages. Bis zum Erlass der Haushaltssatzung kann die Verwaltungsgemeinschaft Triptis zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebes eine vorläufige Umlage bis in Höhe der Umlage des Vorjahres erheben.
§ 11
Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Verwaltungsgemeinschaft Triptis wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.
§ 12
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Verwaltungsgemeinschaft Triptis werden ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe der jeweiligen Satzung öffentlich bekanntgemacht, indem die Satzung auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Triptis https://www.triptis.de/rechtsgrundlagen bereitgestellt und für jede Satzung der Bereitstellungstag angegeben wird. Der Bereitstellungstag ist der Tag, an dem die Satzung erstmals im Internet bereitgestellt wird. Satzungen können während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Verwaltungsgemeinschaft Triptis, Markt 1, 07819 Triptis kostenfrei eingesehen werden und sind dort gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich.
(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an den Verkündungstafeln der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Triptis, wie sie in den Hauptsatzungen ihrer Mitgliedsgemeinden festgelegt sind. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung erfolgt durch Aushang an den in Absatz 2 genannten Verkündungstafeln. Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
(4) Die nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz und der Thüringer Kommunalwahlordnung erforderlichen ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Triptis https://www.triptis.de/bekanntmachungen in der Form, die gemäß Abs. 1 für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgesehen ist.
(5) Sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen, die durch die Verwaltungsgemeinschaft Triptis zu vollziehen sind, werden im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Triptis bekannt gemacht, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Das Amtsblatt trägt den Titel „Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Triptis“.
§ 13
Sprachform, In- und Außerkrafttreten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.
(2) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Triptis vom 09.03.2015 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Verwaltungsgemeinschaft Triptis vom 02.01.2023 außer Kraft.
Triptis, den 16.02.2024
Hoyer
Gemeinschaftsvorsitzende
Verwaltungsgemeinschaft Triptis — - Siegel -
Hinweis:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Triptis geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.