Aufgrund des § 55 der Thüringer Kommunalordnung erlässt die Gemeinde Rosendorf die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt.
Er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und den Ausgaben mit — 249.560,00 €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und den Ausgaben mit — 36.285,00 €
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuern | ||
|
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 271 v.H. |
|
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 389 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuern
| 357 v.H. | |
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
§ 6
Es gilt der als Anlage beigefügte Stellenplan.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.
Rosendorf, den 14.04.2023
Gemeinde Rosendorf
Gerschner — - Siegel -
Bürgermeisterin
Auslegungshinweis in der öffentlichen Bekanntmachung:
Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird mit dem Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Triptis Nr. 4 vom 29.04.2023 bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan der Gemeinde Rosendorf öffentlich zur Einsichtnahme in der VG Triptis, Markt 1, 07819 Triptis in der Abteilung Finanzen vom 02.05. - 16.05.2023 während der Öffnungszeiten ausliegen und bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2023 zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten werden.
Aufgrund des § 27 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Triptis als zuständige Ordnungsbehörde für die Gemeinde Rosendorf nach Anhörung der Gemeinde Rosendorf vom 09.03.2023 folgende Erste Änderung:
§ 1
Änderungsregelung
(1) § 15 Abs. 2 der Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Rosendorf vom 12. Mai 2014 erhält folgende neue Fassungen:
(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Abendruhe). Für den Schutz der Nachtruhe (22:00 bis 6:00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz.
(2) § 15 Abs. 3 der Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Rosendorf vom 12. Mai 2014 erhält folgende neue Fassungen:
(3) Während der Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für das Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Erste Änderung der Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Rosendorf vom 12. Mai 2014 tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
Triptis, den 17.04.2023
Hoyer — - Siegel -
Gemeinschaftsvorsitzende
Verwaltungsgemeinschaft Triptis