Planfeststellungsverfahren für
B 175n OU Großebersdorf (einschließlich Neuanbindung der B 2), OU Frießnitz und OU Burkersdorf mit Um- und Ausbauabschnitten in den Gemeinden Mittelpöllnitz (Landkreis Saale-Orla) und Harth-Pöllnitz sowie der Stadt Weida (Landkreis Greiz)
1. Planänderung
Der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr, hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beim Thüringer Landesverwaltungsamt beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Als Ergebnis des Erörterungstermines am 06. und 07. Juli 2022 in Niederpöllnitz ist die Ausgangsplanung vom Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr überarbeitet worden.
Die Planänderung umfasst technische, landschaftspflegerische und grunderwerbsmäßige Änderungen. Der dem Vorhaben zu Grunde gelegte Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie wurde aktualisiert. Neu erstellt wurde ein Fachbeitrag Klima.
Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:
Technische Änderungen:
| • | Wegfall des Wirtschaftsweges „B 2 WW1“ |
| • | Verlängerung des Wirtschaftsweges „K 518 WW 2“ |
| • | Verkürzung des Wirtschaftsweges „K 120 WW 1“ |
| • | Ergänzung der Regenrückhaltebecken „RRüB 1“ bis „RRüB 5“ mit Retentionsbodenfiltern |
| • | Vergrößerung der Fahrbahnbreite des Wirtschaftsweges „B 2 WW 5“ |
| • | Zusätzliche Feldzufahrten an der B 2 bei Bau-km 2+350 |
| • | Verbreiterung eines Teilstücks des Radwegs nach Lederhose und Entfall Ersatzfläche LBP |
| • | Gebundene Befestigung des Wirtschaftsweges „B 2 WW 3“ bis Bau-km 0+200 |
| • | Verkürzung des Wirtschaftsweges „B 175 WW 3“ |
| • | Fußweg zwischen B 175n und verbleibender Kleingartenanlage in Großebersdorf |
| • | Änderung Fahrbahnbelag an den Ortsumgehungen von Gussasphalt auf Splittmastixasphalt |
| • | Neuerrichtung Spielplatz und Neuanpflanzung Eiche der Partnergemeinde in Großebersdorf |
| • | geänderte Anbindung Wirtschaftsweg „B 175 WW 2.2“ über Wirtschaftsweg „B 175 WW 5“ |
| • | durchgängige Wirtschaftswege-Verbindung zwischen Wirtschaftsweg „B 175 WW 6“ und „B 175 WW 8“ sowie Wegfall Ausbau Wirtschaftsweg „B 175 WW 7“ |
| • | Umplanung Anschlussstelle Frießnitz / Burkersdorf der B 175n |
| • | Neue 380-kV-Höchstspannungsleitung 50Hertz bei Burkersdorf |
Landschaftspflegerische Änderungen:
Vergrößerung Waldausgleichsfläche 17 A
Offenlegung Schießbach
Änderungen der Grunderwerbsunterlagen:
Aufgrund der technischen und landschaftspflegerischen Änderungen ergeben sich auch andere Betroffenheiten. Die hieraus erfolgten Änderungen sind in den Grunderwerbsplänen und im Grunderwerbsverzeichnis dargestellt.
Grunderwerb Flurstück 336 Gemarkung Großebersdorf Flur 3
Gutachten:
Überarbeiteter Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
Neu erstellter Fachbeitrag Klima
Durch die vorgenommenen Änderungen werden Grundstücke in den Gemarkungen Burkersdorf, Frießnitz, Großebersdorf, Köfeln, Neundorf und Struth beansprucht.
Die geänderten Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit
| vom 01. August 2024 bis 02. September 2024 |
während der Öffnungszeiten von
| Mo | 9:00 - 12.00 Uhr |
| Di | 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:30 Uhr |
| Do | 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr |
| Fr | 9:00 - 12.00 Uhr |
im Rathaussaal der Verwaltungsgemeinschaft Triptis, Markt 1, 07819 Triptis zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Planungsunterlagen (Ausgangsplanung / Planänderung) sind auch zu diesem Zeitpunkt auf der Homepage des Thüringer Landesverwaltungsamtes unter
(https://landesverwaltungsamt.thueringen.de/wirtschaft/planfeststellungsverfahren/anhoerungsverfahren-laufender-planfeststellungsverfahren) einsehbar.
Es wird jedoch darauf verwiesen, dass das in Papierform öffentlich ausgelegte Planexemplar maßgebend für das Planverfahren ist, da Abweichungen bei der elektronischen Wiedergabe nicht vollständig ausgeschlossen werden können.
| 1. | Jeder, dessen Belange durch die Planänderung berührt werden, kann bis spätestens einen Monat (gemäß § 21 Abs. 2 UVPG) nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 02. Oktober 2024, beim Thüringer Landesverwaltungsamt, Ref. 540, Jorge-Semprún-Platz 4 in 99423 Weimar oder bei der bei der Verwaltungsgemeinschaft Triptis, Markt 1 in 07819 Triptis, Einwendungen gegen die Planänderungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss Name und Anschrift des Einwenders, den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. | |
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| Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen (gemäß § 73 Nr. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG-) sowie Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen (gemäß § 73 Nr. 4 Satz 5 -VwVfG-) ausgeschlossen. Einwendungen, die schon gegen die Ursprungsplanung hätten erhoben werden können, sind ebenfalls ausgeschlossen. | |
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| Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. | |
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| 2. | Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der | |
| a) | nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereine |
| b) | sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), |
| von der Auslegung des Plans. | |
| 3. | Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 5 FStrG). | |
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| Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. | |
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| Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Anhörungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. | |
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| Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. | |
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| Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. | |
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| 4. | Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. | |
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| 5. | Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. | |
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| 6. | Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. | |
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| 7. | Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG). | |
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| 8. | Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, | |
| - | dass die für das Verfahren und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Thüringer Landesverwaltungsamt ist, |
| - | dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird, |
| - | dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 16 UVPG notwendigen Angaben enthalten und |
| - | dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 19 Abs. 1 UVPG ist. |
Triptis, den 04.07.2024
Gerschner
2. stellvertretende Gemeinschaftsvorsitzende