Folgende Beschlüsse wurden gefasst:
299-37/24: Der Stadtrat stimmt dem als Anlage beigefügten Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan SO Solare Strahlungsenergie "PV-FFA Oberpöllnitz" vom 25.04.2024 zwischen der Stadt Triptis und dem Vorhabenträger der UPSUN GmbH & Co.KG, Schwoagaweg 12, 83707 Bad Wiessee, vertreten durch die Komplementärin UPSUN Bau und Service GmbH, Geschäftsführer Herrn Werner Reisinger zu. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Vertrag abzuschließen.
300-37/24:
Der Stadtrat beschließt:
| 1. | Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 4a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zum geänderten Entwurf (2. Entwurf) des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Sondergebiet Solare Strahlungsenergie "PV-FFA Oberpöllnitz" eingegangenen Anregungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat der Stadtrat entsprechend der beigefügten tabellarischen Zusammenstellung (Anlage) geprüft und nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander nach § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen. |
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| Der Bürgermeister wird beauftragt, die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche Stellungnahmen abgegeben haben, von diesem Ergebnis unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die nicht berücksichtigten Anregungen sind bei der Vorlage des Bebauungsplans zur Genehmigung mit einer Stellungnahme beizufügen. |
| 2. | Aufgrund des § 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) beschließt der Stadtrat der Stadt Triptis den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet Solare Strahlungsenergie "PV-FFA Oberpöllnitz" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit Textfestsetzungen (Teil B) vom 23.04.2024 und dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Teil C) vom 17.11.2023 als Satzung. |
| 3. | Die Begründung vom 23.04.2024 mit Umweltbericht vom 07.08.2023 wird gebilligt. |
| 4. | Der Bürgermeister wird beauftragt, die Genehmigung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans bei der Verwaltungsbehörde (Landratsamt des Saale-Orla-Kreises) zu beantragen. |
| 5. | Die Erteilung der Genehmigung ist alsdann ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung eingesehen und wo über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). |
| 6. | Der Abwägungsbeschluss Beschluss Nr. 260-32/23 vom 28.11.2023 wird aufgehoben. |
301-37/24: - bereits veröffentlicht am 01.06.2024 im Amtsblatt Nr. 5/24 einschließlich der Öffentlichen Bekanntmachung
| 1. | Der Stadtrat der Stadt Triptis billigt den Vorentwurf des Flächennutzungsplanes und beschließt, diesen nach § 3 Abs. 1 (BauGB) zu veröffentlichen und zusätzlich öffentlich auszulegen. |
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| Für den Planbereich ist der Planentwurf von März 2024 maßgebend. |
| 2. | Der Planbereich umfasst das Gemeindegebiet der Stadt Triptis mit den Ortsteilen Pillingsdorf, Burkersdorf, Ottmannsdorf, Schönborn, Hasla, Döblitz und dem Stadtteil Oberpöllnitz. |
| 3. | Gem. § 3 Abs. 1 BauGB soll die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert werden. |
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| Zu diesem Zweck wird der Vorentwurf des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung (Teil A und Teil B), Stand März 2024 veröffentlicht und zusätzlich öffentlich ausgelegt. |
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| Während der Veröffentlichungs- und Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zum Vorentwurf schriftlich, per E-Mail oder zur Niederschrift vorgebracht werden. |
| 4. | Das Planverfahren wird auf der Grundlage des BauGB in der aktuell gültigen Fassung durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabengebiete durch die Planänderung berührt werden können, werden entsprechend § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. |
| 5. | Die Aufstellung des Flächennutzungsplanes erfordert eine Umweltprüfung i. S. des § 2 Abs. 4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist gemäß § 2a BauGB in der Begründung des Flächennutzungsplanes zu integrieren. |
| 6. | Der Beschluss wird entsprechend § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. |
303-37/24: Die Mitglieder des Stadtrates beschließen die Vergabe der Liefer-/Dienstleistung für einen mobilen Beckenlifter zur Erlangung der Barrierefreiheit im Freibad Triptis innerhalb des Projektes Sport Jugend Kultur in Höhe der geprüften Auftragssumme von 15.824,62 € brutto.
304-37/24: Die Mitglieder des Stadtrates beschließen die Vergabe des Nachtrages der Liefer-/Dienstleistung für die Sanierung der Filter- und Klappentechnik im Freibad Triptis innerhalb des Projektes Sport Jugend Kultur in Höhe der geprüften Auftragssumme von 54.259,99 € brutto an die Firma EcoSPA Water Systems GmbH, Plauen.
305-37/24: Der Stadtrat der Stadt Triptis beschließt die „Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Stadt Triptis“ in der beigefügten Anlage.