Titel Logo
Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Triptis
Ausgabe 9/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Stadt Triptis

Inkrafttreten des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes der Stadt Triptis gem. § 8 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB); Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sondergebiet Solare Strahlungsenergie „Oberpöllnitz“ (PV-FFA), OT Oberpöllnitz, Stadt Triptis.

Der Stadtrat der Stadt Triptis hat in seiner Sitzung am 14.05.2024 den v.g. Bebauungsplan gemäß § 12 Abs. 1 BauGB abschließend als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan dient der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage am nördlichen Ortsrand von Triptis, OT Oberpöllnitz. Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplanes (Grenzbeschreibung):

Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit einer Fläche von ca. 1,2 ha betrifft früher landwirtschaftlich genutzte Konversionsflächen nach EEG und umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Oberpöllnitz:

Flur 4, Flurstücke Nr. 212/1 (teilweise) und Nr. 212/2

Flur 1, Flurstück Nr. 10/4.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der beigefügten Plandarstellung zu entnehmen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft. Die Originalurkunde des Bebauungsplanes bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen und der Begründung einschließlich des Umweltberichtes sowie Anlagen (Vorhaben- und Erschließungsplan, Blendgutachten, Standortüberprüfung, Pflanzplan, technische Anlagenbeschreibung) wird zu jedermanns Einsicht bei der Verwaltungsgemeinschaft Triptis, Markt 1, 07819 Triptis während der Öffnungszeiten der Verwaltung bereitgehalten.

Hinweise:

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen. Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Triptis beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Ferner wird wie folgt auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen:

unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes

und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Triptis unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - wird wie folgt hingewiesen:

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Stadt Triptis, den 28.09.2024

Wißgott

Bürgermeister