Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsblatt I S. 2629) in Verbindung mit § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - Bestatt G) vom 22. Januar 2021 (Amtsblatt I Seite 226, 992), zuletzt geändert durch Artikel 140 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsblatt I Seite 2629), hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 17.02.2022 folgenden Vierten Nachtrag zur Friedhofssatzung der Gemeinde Wallerfangen vom 16. Dezember 2011 beschlossen:
§ 11 Allgemeines Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
(2) Die Grabstätten werden unterschieden:
| a) | Reihengräber |
| b) | Wahlgrabstätten |
| c) | Rasengräber |
| d) | Urnengrabstätten |
| e) | Ehrengrabstätten |
| f) | Kavernengrabstätten |
§ 11 Allgemeines Abs. 5 wird wie folgt ergänzt:
(5) Es dürfen nur solche Grabsteine verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.
§ 15 Urnengrabstätten Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
(1) Für Urnenbeisetzungen stehen Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, anonyme Urnengrabstätten, Urnengemeinschaftsgräber, das Urnengemeinschaftsgrab-Ensemble, Urnenkammern in Wänden und Stelen sowie Urnenbaumgrabstätten zur Verfügung.
§ 15 Urnengrabstätten Abs. 5 wird wie folgt geändert:
(5) Das Anbringen oder Ablegen von Grab- und Blumenschmuck an oder auf den Urnenwänden oder Urnenstelen ist nicht zulässig.
§ 15 Urnengrabstätten Abs. 6 wird wie folgt geändert:
(6) Urnenbaumgrabstätten sind Reihenrasengräber, die von der Gemeinde auf besonders ausgewiesene Flächen, auf dem Friedhof Wallerfangen, in unmittelbarer Nähe eines Baumes, angeboten werden.
Auf Wunsch wird von der Gemeinde ein Schild mit Namen und Daten des Verstorbenen an diesem Baum angebracht.
Die festverschlossene Urne muss aus biologisch abbaubarem, leicht verrottbarem Material bestehen.
Jeglicher Grabschmuck ist nur bei der Bestattung und bis zum Abräumen durch die Gemeinde bzw. bis zur Einsaat zugelassen. Bei Aufnahme der Rasenpflege wird der komplette Grabschmuck entfernt. Ein Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen.
§ 16 a Kavernengrabstätten wird wie folgt ergänzt:
(1) Jedes Grabmal im Gemeinschaftsgrab-Ensemble steht für vier einzelne Grabstellen. Im Bestattungsfall kann eine einzelne oder bis zu vier Grabstellen erworben werden.
(2) Die Grabstätten sind eine Ergänzung zu den Urnengemeinschaftsgräbern. Hier werden auf einer extra ausgewiesenen Fläche, Grabmale als Ensemble, bei der Erstellung der Gemeinschaftsanlage zugelassen. Mehrere Grabmale bilden eine Gesamtanlage und werden bereits voraufgestellt. Das Erstellen des Ensembles und die Bewirtschaftung erfolgt durch Dritte.
(3) Wird die Gesamtanlage mit Urnenkavernen im Boden vorbereitet, so ist ebenfalls zu gewährleisten, dass vier Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden können. Dies ist entweder durch die Tiefe der Kavernen mit zwei Urnen übereinander (oberste Urne muss 0,70 m tief sein) oder durch eine ausreichende Anzahl von Kavernen pro Grabstätte zu gewährleisten.
(4) An Kavernengrabstätten kann auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes ist nur möglich bei Einritt eines Beisetzungsfalles. Das Nutzungsrecht kann frühestens nach dessen Ablauf oder zum Zwecke einer weiteren Beisetzung bis zu 20 Jahre wiedererworben bzw. verlängert werden. Dieser Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erfolgt auf Antrag, zu den in diesem Zeitraum geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und zu den zu diesem Zeitpunkt für den Ersterwerb des Nutzungsrechts geltenden Gebühren. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht.
(5) Die Beetfläche wird von der Gemeinde gepflegt. Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nur bei der Bestattung zugelassen. Eigene Bepflanzung ist nicht zulässig. Nach Belegung werden die vorhandenen Grabmale mit Namenstafeln versehen. Die Grabmale und Namenstafeln sind für den Nutzungszeitraum durch die Angehörigen vom Ersteller zu erwerben. Nach Aufgabe der Grabstelle, gehen die Namenstafeln in den Besitz der Angehörigen über.
Der vorstehende Nachtrag tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.