Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I, S. 1119 ), der §§ 1, 2, 4, 6, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12 Dezember 2023 (Amtsbl. I, S. 1119), des § 15 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997 (Amtsblatt S. 1352) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03. Mai 2024 (Amtsbl. I, Nr. 17 S. 286) sowie der §§ 50a und 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855)
beschließt der Gemeinderat am 11.12.2025 die Satzung der Gemeinde Wallerfangen zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren (Abwassergebührenhöhesatzung):
(1) Die Schmutzwassergebühr nach § 3 der Abwassergebührensatzung setzt sich zusammen aus
a) dem Schmutzwasseranteil des vom Entsorgungsverband Saar (EVS) jeweils erhobenen einheitlichen Verbandsbeitrages (überörtliche Gebühr)
b) dem Schmutzwasseranteil für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde Wallerfangen (innerörtliche Gebühr)
Der Gebührensatz nach a) beträgt je cbm eingeleiteter Schmutzwassermenge ab dem
| 01.01.2026 | 2,80 €/cbm |
| Der Gebührensatz nach b) beträgt je cbm eingeleiteter Schmutzwassermenge ab dem | |
| 01.01.2026 | 1,21 €/cbm |
| Gesamt: | 4,01 €/cbm |
(2) Die Niederschlagswassergebühr nach § 4 der Abwassergebührensatzung
setzt sich zusammen aus
a) dem Niederschlagswasseranteil des vom Entsorgungsverband Saar (EVS) jeweils erhobenen einheitlichen Verbandsbeitrages (überörtliche Gebühr)
b) dem Niederschlagswasseranteil für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde Wallerfangen (innerörtliche Gebühr)
Der Gebührensatz nach a) beträgt je qm angeschlossener, bebauter, überbauter und befes-tigter Grundstücksfläche
| ab dem 01.01.2026 | 0,28 €/qm |
| Der Gebührensatz nach b) beträgt je qm angeschlossener, bebauter, überbauter und befestigter Grundstücksfläche | |
| ab dem 01.01.2026 | 0,32 €/qm |
| Gesamt: | 0,60 €/qm |
(3) Der Gebührensatz für die Entleerung von Hauskläranlagen und abflusslosen
Gruben nach § 5 der Abwassergebührensatzung wird nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
Die Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 KSVG wird auf Folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.