1. | Das Wählerverzeichnis zu den oben angegebenen Wahlen für die Gemeinde Wallerfangen wird in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten von |
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| montags bis freitags: | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
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| dienstags: | 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr |
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| donnerstags: | 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr |
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| im Rathaus, Villeroystr. 3 (Interimsgebäude), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme im Rathaus ist barrierefrei. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. |
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| Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. |
| 2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20.05.2024 (20 Tag vor der Wahl) bis 24.05.2024 (16. Tag vor der Wahl), spätestens am 24.05.2024 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde/beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Wallerfangen, Rathaus, Villeroystr. 3 (Interimsgebäude) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. |
| 3. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung. |
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| Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann. |
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| Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. |
| 4. | Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe |
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| a) | an der Wahl des Gemeinderates in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches, |
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| b) | an der Wahl des Ortsrates in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches, |
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| c) | an der Wahl des Kreistages in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches, |
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| oder |
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| durch Briefwahl |
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| teilnehmen. |
| 5. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag |
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| 5.1 | ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r; |
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| 5.2 | ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r, |
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| a) | wenn sie/er nachweist, dass sie/er ohne ihr/sein Verschulden/er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 6 c der Kommunalwahlordnung bis zum 24. Mai 2024 (16. Tag vor der Wahl) versäumt hat, |
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| b) | wenn ihr/sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung entstanden ist, |
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| c) | wenn ihr/sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde/des Gemeindewahlleiters gelangt ist. |
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| Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr (2. Tag vor der Wahl), bei der Gemeindebehörde/beim Gemeindewahlleiter mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. |
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| Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. |
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| Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tage vor der Wahl, 08.06.2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. |
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| Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. |
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| Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Eine/ein Wahlberechtigte/r mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. |
| 6. | Mit dem Wahlschein erhält die/der Wahlberechtigte |
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| 1. für die Gemeinderatswahl einen gelben Stimmzettel, |
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| 2. für die Ortsratswahl einen orangefarbenen Stimmzettel, |
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| 3. für die Kreistagswahl einen grünen Stimmzettel, |
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| 4. einen gemeinsamen gelben Stimmzettelumschlag |
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| 5. einen amtlichen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag |
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| 6. ein Merkblatt für die Briefwahl. |
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| Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde/dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. |
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| Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. |
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| Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei der Gemeindeverwaltung im Rathaus abgegeben werden. |