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Mitteilungsblatt Gemeinde Wallerfangen
Ausgabe 20/2026
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Mehrfamilienhaus Felsberger Straße“ mit Vorhabenund Erschließungsplan, Gemeinde Wallerfangen

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Wallerfangen hat gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 30.04.2026 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Mehrfamilienhaus Felsberger Straße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse (§ 1 Abs. 7 BauGB) aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 BauGB als Satzung beschlossen.

Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Mehrfamilienhaus Felsberger Straße“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan in Kraft.

Der o.g. Bebauungsplan kann ab dem Tage dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Wallerfangen, Fabrikplatz, 66798 Wallerfangen, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden, über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass

1.

eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und,

3.

ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs,

gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Wallerfangen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile erlöschen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

Vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde Wallerfangen unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches sind dem nachstehenden Lageplan zu entnehmen.

66798 Wallerfangen, den 13.05.2026
Der Bürgermeister
Horst Trenz