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Mitteilungsblatt Gemeinde Wallerfangen
Ausgabe 33/2022
Mitteilungen der Verwaltung
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Mitteilung des Eigenbetriebes Abwasserwerk der Gemeinde Wallerfangen

Der Eigenbetrieb Abwasserwerk der Gemeinde Wallerfangen informiert:

Rückabwicklung der vorläufigen Kanalgebühren für die Jahre 2018 - 2020

Nach dem die Grundlagenbescheide zur Erhebung der Niederschlagswassergebühr zum Jahresende 2021 versandt wurden und die neuen Gebühren durch das beauftragte Unternehmen WZV „Gau-Süd“ für die Abrechnung 2021 und Festsetzung 2022 bereits zur Anwendung kamen, steht nun im letzten Schritt der Projektumsetzung die Rückabwicklung der vorläufig erhobenen Kanalgebühren für die Jahre 2018 - 2020 an.

Diese ist ab Mitte September 2022 vorgesehen.

Das Abwasserwerk weist darauf hin, dass die Gebühren gem. § 12 KAG vorläufig erhoben wurden und nun unter Anwendung der gesplitteten Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser endgültig festgesetzt werden. Ein Hinweis hierüber befand sich allen Bescheiden der Vergangenheit. Der Gemeinderat hat am 16.12.2021 für alle rückwirkende Zeiträume Gebührenhöhesatzungen beschlossen, die im Amtsblatt 51/2021 in Kraft gesetzt wurden. Unter https://www.wallerfangen.de/rathaus/satzungen/kanalwesen/ sind die Satzungen weiterhin abrufbar. Die Festsetzung erfolgt unter Anwendung der festgestellten Wasserverbräuche für Schmutzwasser bzw. der versiegelten Flächen für das Niederschlagswasser unter Berücksichtigung der bisher vorläufig geleisteten Zahlungen.

Es ist uns bewusst, dass nach Abwicklung der v. g. Maßnahmen am Ende die individuelle Belastung des Einzelnen im Fokus steht. Es wird einerseits zu einer Nachzahlung kommen, auch wenn das Abwasserwerk insgesamt keine Mehreinnahmen hiervon hat, sondern seine Kosten verursachergerecht verteilt. Andererseits wird es auch viele Fälle geben, die eine Rückerstattung erhalten. Hiermit wird dem Wirklichkeitsmaßstab des § 6 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz und dem Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis gegen die Gemeinde, Rechnung getragen.

Es ist uns auch bewusst, dass durch Grundstücksverkäufe bzw. Erbfälle Unverständnis der Pflichtigen für die rückwirkende Inanspruchnahme auftreten wird.

Diejenigen, die den Grundlagenbescheid angefochten haben wurden über die Abgabe des Widerspruchs an den Kreisrechtsausschuss informiert, sofern diesem nicht abgeholfen wurde und dass dieser gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat.

Der Eigenbetrieb Abwasserwerk und der WZV Gau-Süd sind bemüht, die Abgabepflichtigen zur Regelung ihrer Angelegenheiten zu unterstützen und es ist beabsichtigt weiterhin eine Telefonhotline oder Sprechstunden anzubieten. Da jedoch alle Verwaltungseinheiten, wegen des bevorstehenden Umbaus des Rathausensembles, anderweitig untergebracht werden, muss hierfür noch eine geeignete Bleibe gefunden werden.

Der Bürgermeister als Werkleiter
Horst Trenz