— Anlage 1
— zu § 84 KSVG
Aufgrund der §§ 84 ff. des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), hat der Gemeinderat am 13.07.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 17.199.950 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 19.145.136 EUR
im Saldo der Erträge und Aufwendungen auf — -1.945.186 EUR
2. im Finanzhaushalt mit
den Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 4.153.496 EUR
den Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 5.859.500 EUR
dem Saldo aus Investitionstätigkeit auf — - 1.706.004 EUR
den Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 3.270.669 EUR
den Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 535.194 EUR
dem Saldo aus Finanzierungstätigkeit auf — 2.735.475 EUR
Der Gesamtbetrag der Kredite für
Investitionen wird festgesetzt auf — 0 EUR
Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von — 0 EUR
veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur
Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf — 7.000.000 EUR
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnishaushalts wird festgesetzt auf — 1.945.186 EUR
die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) — 300 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) — 350 v.H.
2. Gewerbesteuer — 390 v.H.
Es gilt der vom Gemeinderat am 25.05.2023 beschlossene Stellenplan.
Über den gesetzlichen Deckungsvermerk des § 18 Abs. 1 KommHVO hinaus werden alle Personalaufwendungen bzw. -auszahlungen für gegenseitig deckungsfähig erklärt
Die Unterhaltungsaufwendungen der Kontengruppe 523 werden produktübergreifend gem. § 18 Abs. 2 KommHVO für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
nachrichtlich
Der negative Saldo aus Investitionstätigkeit in Höhe von 1.706.004 € wird gem. § 9 Abs. 3 SPaktG mit den positiven Kassenüberschüssen der Jahre 2020/21 in gleicher Höhe finanziert. Gleiches gilt für den negativen Saldo aus lfd. Verwaltungstätigkeit in Höhe von 1.029.471 € und die Tilgungsverpflichtungen in Höhe von 535.194 € die in der Summe die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit ergeben.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Genehmigungspflichtige Teile nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) sind nicht in der Haushaltssatzung enthalten.
Der Haushaltsplan der Gemeinde Wallerfangen für das Haushaltsjahr 2023 liegt zur Einsichtnahme ab dem 28. August 2023 im Rathaus Interiemsgebäude, 1. OG auf der Kämmerei an 7 Tagen öffentlich aus, und zwar:
Montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und dienstags von 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr, donnerstags von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr.
Nach § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn