Am 09. Juni 2024 finden die Kommunalwahlen sowie die Europawahl statt.
Gem. § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen (Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschrift), soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter (z.B. JungwählerInnen) bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder die Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für Werbung bei einer Wahl verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen oder zu vernichten.
Gemäß § 50 Absatz 5 BMG hat die betroffene Person das Recht der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Der Widerspruch gegen die Weitergabe der vorgenannten Daten kann bei der Meldebehörde der Gemeinde Wallerfangen, Villeroystr.3 (Interimsgebäude), 66798 Wallerfangen schriftlich oder zur Niederschrift (auch telefonisch oder per E-Mail) eingelegt werden.
Eine Erteilung von Auskünften unterbleibt, wenn im Melderegister bereits eine Übermittlungssperre eingetragen ist.