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Mitteilungsblatt Gemeinde Wallerfangen
Ausgabe 35/2023
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Bekanntmachung der Änderung des Geltungsbereiches sowie der Veröffentlichung im Internet und öffentlichen Auslegung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 30.03.2023 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Solarpark Leidingen“ aufzustellen.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 24.08.2023 die Änderung des Geltungsbereiches und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan „Solarpark Leidingen“ beschlossen.

Im Ortsteil Leidingen der Gemeinde Wallerfangen ist die Errichtung eines Solarparks geplant.

Der geplante Solarpark ist ca. 22,9 ha groß. Das Plangebiet befindet sich nordöstlich des Siedlungskörpers von Leidin- gen und der L 354, auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche.

Die Erschließung des Solarparks ist über Feldwirtschaftswege gesichert, die - von der L 354 kommend - von Westen her an die Fläche heranführen.

Der Solarpark dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger.

Die Bundesregierung verabschiedete mit dem „Osterpaket“ im Frühjahr 2022 die größte energiepolitische Gesetzesnovel- le seit Jahrzehnten. Ziel ist der beschleunigte und konsequente Ausbau erneuerbarer Energien. Bis 2030 sollen der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80 Prozent steigen.

Gem. § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) wird der Errichtung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien, wie folgt Vorrang eingeräumt:

„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentli- chen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgas- neutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwä- gungen eingebracht werden.“

Die vorliegende Planung entspricht somit den energie- und klimaschutzpolitischen Zielsetzungen und -vorgaben des Bundes.

Auch dem gerade erst erlassenen Klimaschutzgesetz wird damit Rechnung getragen.

Durch die Errichtung des geplanten Solarparks wird ein aktiver Beitrag zum konsequenten Ausbau erneuerbarer Ener- gien in der Gemeinde Wallerfangen geleistet.

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Solarparks nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Grund für die Änderung des Geltungsbereiches nach dem Aufstellungsbeschluss ist der Wegfall des südwestlich der L 354 gelegenen Teilgeltungsbereiches und die Aussparung geschützter Biotope (Gebüsche).

Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dar. Nachrichtlich ist eine Umgren- zung eines geplanten Landschaftsschutzgebietes dargestellt. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht somit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Der geplante Solarpark ist somit nicht realisierbar. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Entwurf des Umweltberichtes, in der Zeit vom 04.09.2023 bis einschließlich 06.10.2023 auf der Internetseite der Gemeinde Wallerfangen (www.wallerfangen.de) unter dem folgendem Pfad: Rathaus, Amtl. Bekanntmachungen, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntma- chung ist ebenfalls im Internet eingestellt.

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde Wallerfangen, Villeroystraße 3 (Interimsgebäude) 66798 Wallerfangen, im Bauamt, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: in der Zeit vom 04.09.2023 bis einschließlich 06.10.2023.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus- zulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp- verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.

Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an die Email- Adresse: info@wallerfangen.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift, vorgebracht werden.