Gemäß § 8 des Kommunalwahlgesetzes –KWG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127), geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828) in Verbindung mit §§ 63, 69, 18 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I. S. 171), geändert durch Verordnung vom 27.09.2023 (Amtsbl. I S. 878) wird für die am 09. Juni 2024 durchzuführenden Kommunalwahlen ein Gemeindewahlausschuss gebildet.
Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Gemeindewahlleiter als dem Vorsitzenden und mindestens vier von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzerinnen oder Beisitzer; für jede Besitzerin oder Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
Mitglieder des Gemeindewahlausschusses können nicht sein, wer Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist.
Bei der Bestellung hat der Gemeindewahlleiter rechtzeitig eingehende Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen zu berücksichtigen.
Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge, stellt das Gesamtergebnis der Wahlen in der Gemeinde fest und nimmt die Verteilung der Sitze des Gemeinderates und der Ortsräte vor (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 100 KWG).
Ich fordere hiermit die in der Gemeinde Wallerfangen vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlberechtigte als Beisitzerinnen/Beisitzer und stellvertretende Beisitzerinnen/Beisitzer für den Gemeindewahlausschuss zu benennen.
Die Vorschläge sind bis spätestens 16. Februar 2024 einzureichen:
Wahlleiter der Gemeinde Wallerfangen, Rathaus, Villeroystraße 3 (Interimsgebäude), 66798 Wallerfangen.