Aufgrund des § 85 Abs. 1 und Abs. 2 der Landesbauordnung des Saarlandes (LBO) vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. 5.82.2), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. 12020 5. 211, 7601 in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. 1 5. 682), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. 15. 2629) werden durch die Gemeinde Wallerfangen die folgenden örtlichen Bauvorschriften für den oben bezeichneten Bereich als Satzung erlassen.
Der Ortskern der Gemeinde Wallerfangen wurde mit dem Titel „Historisches Wallerfangen" als Gesamtmaßnahme in die Städtebauförderung aufgenommen und ein Sanierungsgebiet im vereinfachten Verfahren ausgewiesen. In diesem Zusammenhang wurde bereits ein Gestaltungsleitfaden erstellt, welcher Hinweise zur Gestaltung von Grundstücks- und Gebäudebestandteilen gibt, um eine zusätzliche Aufwertung der Wallerfanger Ortsmitte zu erreichen und damit die Identität des Ortskernes zu bewahren und zu schützen. Wesentlich für das städtebauliche Erscheinungsbild sind darüber hinaus jedoch auch Werbeanlagen und Warenautomaten.
Bislang verfügt die Gemeinde Wallerfangen über kein Konzept, dass die Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten regelt. Die
Landesbauordnung enthält zwar Mindestregelungen zum Schutz gegen Verunstaltungen. Da dies für eine städtebaulich attraktive Entwicklung des Ortskerns jedoch nicht ausreicht und weiterhin Regelungsbedarf besteht, ist die Aufstellung eines Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzepts für den Bereich des ISEK-Fördergebietes bzw. des Sanierungsgebietes erforderlich.
Ziel ist es, ein Gleichgewicht zwischen der Forderung nach Werbeflächen und den Ansprüchen der Ortsgestaltung und der Ortsbildpflege zu erreichen. Das Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept soll zur Erhaltung und zur Aufwertung des Erscheinungsbildes des Wallerfanger Ortskernes beitragen.
Diese Satzung regelt abgeleitet aus dem Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept die äußere Gestaltung von Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) und Warenautomaten zur Wahrung des charakteristischen Ortsbildes der Gemeinde Wallerfangen unter besonderer
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Werbeanlagen und Warenautomaten sind Kommunikationsmittel von Unternehmen und Betrieben und gehören zum Erscheinungsbild eines Ortes und prägen den öffentlichen Straßenraum und das Ortsbild. Bei dieser Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung geht es uni die Festlegung von Anforderungen hinsichtlich Art, Anbringungsort, Größe, Anzahl, Anordnung und Gestaltung. Diese Anforderungen gelten für bestimmte Teilbereiche des Gemeindehauptortes Wallerfangen und werden je nach Teilbereich unterschiedlich hoch festgelegt.
Zur Auslegung der einzelnen Regelungen kann das Werbeanlagen- und Warenautomatenkonzept herangezogen werden.
(1) Der Geltungsbereich der Satzung umfasst das in dem beiliegenden Übersichtsplan ersichtliche Gebiet des Ortsteils Wallerfangen. Die Werbeanlagen- und Warenautomatensatzung differenziert hierbei in den historischen Ortskern im Allgemeinen und innerhalb des historischen Ortskernes in einen engeren Kernbereich. Für den Kernbereich gelten darüber hinaus zusätzliche Regelungen, und diesen Bereich als besonders ortsbildprägende „Visitenkarte" für Wallerfangen zu schützen. Der Geltungsbereich ist somit in die beiden Raumkategorien „historischer Ortskern" und „Kernbereich" unterteilt.
(2) Raumkategorie I: Hierzu zählt der gesamte historische Ortskern von Wallerfangen. Die Abgrenzung entspricht dabei dem Geltungsbereich des Sanierungsgebietes „Ortskern Wallerfangen" und dem Fördergebiet „Historisches Wallerfangen" der Städtebauförderung.
(3) Raumkategorie II: Zu der Raumkategorie II, dem „Kernbereich", zählt die Hauptstraße einschließlich Einmündungsbereich Sonnenstraße („Zillkens-Eck"), dem Einmündungsbereich verlängerte Hospitalstraße ab Kreisel Richtung Ecleka-Markt, Einmündungsbereich Schlachthausweg, dem Fabrikplatz einschließlich Umfeld „Altes Magazin" sowie der Adolphshöhe mit Umfeld, jeweils mit der angrenzenden Bebauung.
(4) Der Übersichtsplan ist Bestandteil der Satzung. Er ist während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Gemeinde Wallerfangen ausgelegt und über das Internetportal der Gemeinde Wallerfangen einsehbar.
(1) Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen und Warenautomaten.
(2) Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf
Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören auch ortsveränderliche Einrichtungen, die ortsfest benutzt werden. Warenautomaten im Sinne dieser Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen,die nicht nur Waren feilbieten, sondern zugleich durch Beschriftung, Bemalung oder Lichtwerbung der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen.
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für verfahrensfreie sowie für genehmigungsfreigestellte Werbeanlagen und Warenautomaten. Unberührt bleiben sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere des Denkmalschutzrechtes.
(4) Die Vorschriften dieser Satzung sind nicht anzuwenden auf
(5) Von den Vorschriften dieser Satzung sind Säulen, Tafeln, Flächen und sonstige Werbeanlagen ausgenommen, die von der Gemeinde Wallerfangen für amtliche Bekanntmachungen oder zur Information über kulturelle, sportliche und sonstige Veranstaltungen bereitgestellt werden. Ebenfalls ausgenommen sind Hinweise auf Sehenswürdigkeiten, Erinnerungstafeln und Hinweise auf sonstige touristische Ziele, die von der Gemeinde Wallerfangen, dem Landkreis oder dem Land errichtet werden.
(1) Werbeanlagen sind so zu errichten, aufzustellen, anzuordnen, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie sich insbesondere nach Größe, Anzahl, Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe, Lichtwirkung und Gliederung dem Erscheinungsbild des Grundstücks, auf dem sie errichtet werden, und der sie umgebenden baulichen Anlagen unterordnen sowie das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigen oder verunstalten. Die Beleuchtung der Werbeanlagen ist blendfrei auszuführen.
(2) Die Lage der Werbeanlage ist auf die Fassadengliederung abzustimmen. Plastische Gliederungselemente der Fassaden dürfen nicht
verdeckt werden. Für sämtliche Werbeanlagen gilt, dass die Trägerkonstruktionen unauffällig anzubringen sind. Dies gilt auch für Kabelführungen und technische Hilfsmittel. Gebäudeübergreifende Werbeanlagen sind unzulässig.
(3) In der Ortsmitte von Wallerfangen dürfen durch die Gemeinde Sammelhinweisschilder errichtet werden. Das Sammelhinweisschild bildet eine Zusammenfassung von Hinweisschildern, die Namen und Art ortsansässiger, gewerblicher Betriebe kennzeichnet. Die einzelnen Sammelhinweise auf der Anlage sind nach einem einheitlichen Muster auszugestalten. Weitere Fremdwerbung ist an diesem Sammelhinweisschild unzulässig. An Verkehrsstraßen und Wegeabzweigungen dürfen darüber hinaus einzelne Schilder (Hinweisschilder) angebracht werden, die auf abseits liegende Betriebe oder Stätten hinweisen. Diese Anlagen dürfen eine Länge von 1,50 m und
eine Höhe von 0,40 m je Schild nicht überschreiten. Die Oberkante darf nicht höher als 2,00 m über dem natürlichen Gelände stehen,
(1) Gesamter historischer Ortskern von Wallerfangen mit besonderer historischer und städtebaulicher Bedeutung. Dies umfasst folgende Straßen mit der jeweils angrenzenden Bebauung: Adlerstraße, Adolphshähe, Beaumareiser Straße (teilweise), Blaulochstraße (teilweise), Drei-Marien-Straße, Elisabethstraße (teilweise), Entenstraße, Estherstraße, Fabvierstraße (teilweise), Felsberger Straße (teilweise), Fuchsstraße, Gabrielenstraße, Gartenstraße, Hauptstraße (teilweise), Hospitalstraße (teilweise), Im Gäßchen, Kirchhofstraße, Klostergartenweg (teilweise), Leoniestraße, Lothringer Straße (teilweise), Maschinenstraße (teilweise), Mühlenweg, Rathausstraße, Rodener Straße (teilweise), Saarstraße (teilweise), Schlachthausweg, Sonnenstraße, Villeroystraße (teilweise), Wallstraße.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem anliegenden Lageplan.
(2) Werbung ist generell nur an der Stätte der Leistung zulässig. Pro Gewerbebetrieb / Dienstleister sind max. 3 Werbeanlagen zulässig. Fremdwerbung ist unzulässig. Fremdwerbung darf lediglich an dafür vorgesehenen Mehrfachschildern angebracht werden, sofern diese durch die Gemeindeverwaltung bereitgestellt werden und diese sich einem gemeinsamen Design (gleiches Format, Material und Farbgebung) unterwerfen.
(3) Werbeanlagen mit Bild- und Lichtwechsel sind unzulässig. Hierzu zählen insbesondere Werbeanlagen in Form beweglicher Körper Blinklichter, Blinkschaltung, laufender Schriftbänder, Laufschaltung und Wechsellichtanlagen, Wechselschaltung sowie Lichtprojektionen an Außenwänden (u.a. Videowalls). Ebenfalls unzulässig sind akustisch in den öffentlichen Raum hineinwirkende Anlagen. Weibeanlagen dürfen nur indirekt beleuchtet werden. Zulässig ist die Verwendung von Weißlicht. Die Verwendung von fluoreszierendem Licht und grellen Farben ist unzulässig.
(4) Bei Leuchtkästen sind nachfolgende (Maß-)Vorgaben einzuhalten:
(5) Werbetafeln/-schilder sind ausschließlich zulässig, sofern sie direkt an der Hausfassade montiert sind. Sie müssen immer mit Abstandshalterungen angebracht werden (Abstand ≤ 4cm ≥ 2cm). Zu Fenstern, Türen und weiteren Werbemitteln ist zudem ein Abstand einzuhalten (proportionaler Abstand nach rechts und links von mind. 15 %, bezogen auf die Gesamtfläche zwischen den betrachteten Fassadenelementen (z. B. Fläche zwischen zwei Fenstern oder zwischen der Tür und einem Fenster)). Der Abstand zum Boden muss 20% der Gesamthöhe der Hausfassade betragen. Bei mehreren Schildern muss immer ein gleiches Format und Material verwendet werden; ein einheitliches Design muss gegeben sein. Deutliche Abstände zwischen den einzelnen Schildern müssen hierbei gewährleistet sein. Bei mehreren Schildern, die einseitig an einem Pfosten montiert werden, muss zusätzlich die Montagerichtung identisch sein.
(6) Schaufenster-, Fenster- und Türflächen dürfen nur im Erdgeschoss zu Werbezwecken genutzt werden. Zulässig sind Beklebungen, Beschriftungen und Bemalungen auf maximal 30 % der jeweiligen Fläche; eine vollflächige Beklebung, Bemalung oder Abdeckung ist unzulässig.
Einzelne Zettel, Plakate oder sonstige Werbeträger dürfen nicht direkt an die Scheibe appliziert werden (Ausnahme siehe § 6 der Satzung).
Kontrastrierende Farbkombinationen (Farbkombinationen, die im Gegensatz zueinander stehen und dadurch sehr stark auffallen) sind grundsätzlich nicht erlaubt. Es sollte ein zurückhaltendes und dezentes Design gewählt werden.
Falls innen ein Sichtschutz benötigt wird, so ist dieser mit Glasdekorfolien herzustellen und max. im unteren Drittel der Schaufensterfläche zulässig. Doppel- bzw. Mehrfachinformationen sind nicht zulässig. Bei Mitbeschriftung der Tür, muss diese der Höhe des Schaufensters angepasst werden.
(7) Bezüglich der Anordnung und Ausgestaltung der Werbebanner sind folgende Vorhaben einzuhalten:
(8) Das Aufstellen oder Anbringen von Plakatwänden mit Wechselwerbung ist im gesamten Geltungsbereich untersagt. Sofern es sich hierbei nicht uni Fremdwerbung handelt, kann unter Vorgabe von Auflagen eine Ausnahme durch die Bauverwaltung erteilt werden. (siehe § 6 der Satzung)
(9) Werbeanlagen in Form von Schriftzügen und Logos sind innerhalb des Geltungsbereiches zulässig, sofern die Werbeanlage maximal 75 % der Gebäudebreite einnimmt. Die Logos dürfen hierbei auch aufgemalt sein. Erhabene Einzelbuchstaben aus z.B. Metall, Dibond etc. müssen mit 2.4 cm Abstand zum Untergrund montiert werden. Zu Fenstern, Türen und weiteren Werbemitteln ist ebenfalls Abstand einzuhalten. Die Werbeanlage ist proportional und mittig auf der Montagefläche zu integrieren.
(10) Werbeanlagen in Form von Aufstellern sind ausschließlich in Form eines stehenden Formats (Hochkant) mit einer maximalen Gesamthöhe von 1,20 m zulässig.
Im Bereich von Gehwegen sind Aufsteller unzulässig. Der Fuß-/Fahrverkehr darf durch diese nicht behindert werden. Die Aufsteller sind sicher zu befestigen.
(11) Werbeanlagen in Form von Fahnen sind zulässig. Der Fuß-/Fahrverkehr darf durch die Fahnen nicht behindert werden.
Drop Flags dürfen die Höhe des Erd- bzw. Sockelgeschosses nicht überschreiten. Fest montierte Fahnen dürfen die Gebäude-Traufe nicht überschreiten und sind mit mind. 2 m Abstand zum Gebäude aufzustellen.
Pro Ladengeschäft sind maximal 2 Fahnen zulässig. Für eine sichere Befestigung (z. B. fester Standfuß) ist zu sorgen.
(12) Das Aufstellen / Anbringen von Warenautomaten ist im Ortskern von Wallerfangen grundsätzlich unzulässig. Warenautomaten für Lebens- und Genussmittel, die für die Nahversorgung notwendig sind und die im örtlichen Einzelhandel und in den örtlichen Märkten nicht angeboten werden, können im begründeten Einzelfall durch die örtliche Bauverwaltung unter Auflagen genehmigt werden (siehe § 6 der Satzung).
Bauliche Anlagen zur Einhausung von einem oder mehreren Warenautomaten, sofern sie durch die Bauordnung nicht reguliert werden,
sind grundsätzlich unzulässig. Auch hier kann in begründeten Einzelfällen durch die örtliche Bauverwaltung unter Vorgabe von Gestaltungsrichtlinien und Vorgaben zum Aufstellort eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
(1) Kernbereich des historischen Ortskernes von Wallerfangen mit besonderer historischer und städtebaulicher Bedeutung („Visitenkarte" von Wallerfangen). Dies umfasst in erster Linie die Hauptstraße (Teilbereich) mitsamt folgender Einmündungsbereiche / angrenzender Bereiche sowie der jeweils angrenzenden Bebauung: Einmündungsbereich Sonnenstraße (Zillkens Eck), Einmündungsbereich verlängerte Hospitalstraße ab Kreisel Richtung Edeka-Markt, Einmündungsbereich Schlachthausweg, Fabrikplatz einschließlich Umfeld altes Magazin sowie Adolphshöhe mit Umfeld.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem anliegenden Lageplan.
(2) Werbung ist generell nur an der Stätte der Leistung zulässig. Pro Gewerbebetrieb / Dienstleister sind max. 2 Werbeanlagen zulässig.
Fremdwerbung ist unzulässig.
(3) Werbeanlagen mit Bild- und Lichtwechsel sind unzulässig. Hierzu zählen insbesondere Werbeanlagen in Form beweglicher Körper, Blinklichter, Blinkschaltung, laufender Schriftbänder, Laufschaltung und Wechsellichtanlagen, Wechselschaltung sowie Lichtprojektionen an Außenwänden (u.a. Videowalls). Ebenfalls unzulässig sind akustisch in den öffentlichen Raum hineinwirkende Anlagen. Werbeanlagen dürfen nur indirekt beleuchtet werden. Zulässig ist die Verwendung von dezent (gedämpft) und dadurch unaufdringlich strahlendem Licht. Die Verwendung von fluoreszierendem Licht und grellen Farben ist unzulässig.
(4) Bei Leuchtkästen sind nachfolgender (Maß-)Vorgaben einzuhalten:
(5) Werbetafeln/-schilder sind ausschließlich zulässig, sofern sie direkt an der Hausfassade montiert sind. Sie müssen immer mit Abstandshalterungen angebracht werden (Abstand ≤ 4cm ≥ 2cm). Zu Fenstern, Türen und weiteren Werbemitteln ist zudem ein Abstand einzuhalten (proportionaler Abstand nach rechts und links von mind. 15 %). Der Abstand zum Boden muss ≥ 30% der Gesamthöhe der Hausfassade betragen, Bei mehreren Schildern muss immer ein gleiches Format und Material verwendet werden, ein einheitliches Design muss gegeben sein. Die Verwendung von Neon-Farben ist hierbei unzulässig.
Es müssen deutliche Abstände zwischen den einzelnen Schildern gewährleistet sein. Bei mehreren Schildern, die einseitig an einem Pfosten montiert werden, muss zusätzlich die Montagerichtung identisch sein.
Senkrecht zur Fassade abstehende Beschilderung, freistehende Mehrfachschilder mit Rohrrahmen und Mehrfachschilder an freistehendem Mast sind nur auf dem privaten Grundstück, das dem relevanten Gebäude, in dem der Gewerbetreibende/ Dienstleister mit seinem Betrieb ansässig ist, zulässig. Die allgemeinen Regeln zur Verkehrssicherheit (Lichtraumprofil, Freihalten von Sichtachsen, Standsicherheit) sind in jedem Fall einzuhalten.
(6) Schaufenster-, Fenster- und Türflächen dürfen nur im Erdgeschoss zu Werbezwecken genutzt werden. Zulässig sind Beklebungen, Beschriftungen und Bemalungen auf maximal 20 % der jeweiligen Fläche; eine vollflächige Beklebung, Bemalung oder Abdeckung ist unzulässig.
Einzelne Zettel, Plakate oder sonstige Werbeträger dürfen nicht direkt an die Scheibe appliziert werden (Ausnahme siehe § 6 der Satzung).
Kontrastrierende Farbkombinationen (Farbkombinationen, die im Gegensatz zueinander stehen und dadurch sehr stark auffallen) sind grundsätzlich nicht erlaubt. Es sollte ein zurückhaltendes und dezentes Design gewählt werden. Neonfarben sind unzulässig.
Falls innen ein Sichtschutz benötigt wird, so ist dieser mit Glasdekorfolien herzustellen und max. im unteren Drittel der Schaufensterfläche zulässig. Doppel- bzw. Mehrfachinformationen sind nicht zulässig. Bei Mitbeschriftung der Tür, muss diese der Höhe des Schaufensters angepasst werden.
(7) Im Kernbereich sind keine dauerhaften Werbebanner erlaubt. Werbebanner, die auf zeitlich begrenzte Sonderaktionen hinweisen, können im Einzelfall durch die Bauverwaltung zugelassen werden.
(8) Das Aufstellen oder Anbringen von Plakatwänden mit Wechselwerbung ist im gesamten Geltungsbereich untersagt. Sofern es sich hierbei nicht um Fremdwerbung handelt, kann unter Vorgabe von Auflagen eine Ausnahme durch die Bauverwaltung erteilt werden. (siehe § 6 der Satzung)
(9) Werbeanlagen in Form von Schriftzügen und Logos sind innerhalb des Geltungsbereiches zulässig, sofern die Werbeanlage maximal 60 % der Gebäudebreite einnimmt. Die Logos dürfen hierbei auch aufgemalt sein. Die Verwendung von Neonfarben ist unzulässig.
Erhabene Einzelbuchstaben aus z.B. Metall, Dibond etc. müssen mit 2-4cm Abstand zum Untergrund montiert werden. Zu Fenstern, Türen und weiteren Werbemitteln ist ebenfalls Abstand einzuhalten. Die Werbeanlage ist proportional und mittig auf der Montagefläche zu integrieren.
(10) Werbeanlagen in Form von Aufstellern sind ausschließlich in Form eines stehenden Formats (Hochkant) mit einer maximalen Gesamthöhe von 1,20 m zulässig.
Im Bereich von Gehwegen oder sonstigen öffentlichen Flächen sind Aufsteller unzulässig. Der Fuß-/Fahrverkehr darf durch diese nicht behindert werden. Die Aufsteller sind sicher zu befestigen.
(11 )Werbeanlagen in Form von Drop Flags sind zulässig, Hiss- und Bannerfahnen sind im Kernbereich unzulässig.
Pro Ladengeschäft ist maximal 1 Drop Flag zulässig. Für eine sichere Befestigung (z. B. fester Standfuß) ist zu sorgen. Der Fuß-/Fahrverkehr darf durch die Fahnen nicht behindert werden. Drop Flags dürfen die Höhe des Erd- bzw. Sockelgeschosses nicht überschreiten.
(12) Das Aufstellen / Anbringen von Warenautomaten ist im Ortskern von Wallerfangen grundsätzlich unzulässig. Warenautomaten für Lebens- und Genussmittel, die für die Nahversorgung notwendig sind und die im örtlichen Einzelhandel und in den örtlichen Märkten nicht angeboten werden, können im begründeten Einzelfall durch die örtliche Bauverwaltung unter Auflagen genehmigt werden (siehe § 6 der Satzung).
Bauliche Anlagen zur Einhausung von einem oder mehreren Warenautomaten, sofern sie durch die Bauordnung nicht reguliert werden,
sind grundsätzlich unzulässig. Auch hier kann in begründeten Einzelfällen durch die örtliche Bauverwaltung unter Vorgabe von Gestaltungsrichtlinien und Vorgaben zum Aufstellort eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
(1) Von den Festsetzungen dieser Satzung können in begründeten Fällen Abweichungen zugelassen werden, wenn die örtlichen Verhältnisse und öffentliche Belange nicht entgegen stehen oder die Einhaltung der Anforderungen der Satzung zu einer nicht beabsichtigten Härte führt und die Gemeinde Wallerfangen der Abweichung zustimmt.
(2) Bei Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (Ausstellungen, Messen, etc.) können Abweichungen von dieser Satzung für einen der Veranstaltungsdauer angemessenen Zeitraum zugelassen werden (z.B. Weihnachten). Die Träger soicher Werbung haben dafür zu sorgen, dass die Werbeanlagen innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Veranstaltung entfernt werden.
(1) Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig bauliche Anlagen/ Werbeanlagen/ Warenauto-
maten entgegen den Festsetzungen der 55 3 bis 9 dieser Örtlichen Bauvorschriften errichtet oder ändert.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 E geahndet werden.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Diese Satzung gilt nicht für Werbeanlagen und Warenauto-
maten, die vor ihrem Inkrafttreten rechtmäßig errichtet worden sind.