Ergänzung der Planunterlage C1-1 Rechtserwerbsverzeichnis
Für das o. a. Vorhaben wurde von der Creos Deutschland Wasserstoff GmbH, Am Zunderbaum 9, 66424 Homburg (Vorhabenträgerin), beim Oberbergamt des Saarlandes die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserstoffleitung von der deutsch-französischen Grenze ca. 700 m südlich der Ortschaft Leidingen bis zum Werksgelände des Stahlwerks der Roheisengesellschaft (ROGESA) Saar mbH in Dillingen gem. § 43l Abs. 2 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) i. V. m. §§ 72 - 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) beantragt.
Das Oberbergamt des Saarlandes als zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für das beantragte Vorhaben hat mit öffentlicher Bekanntmachung vom 08.08.2025 die Auslegung der Planunterlagen im Zeitraum vom 25.08.2025 bis einschließlich 24.09.2025 und die sich anschließende einmonatige Einwendungsfrist, die am 24.10.2025 endete, bekanntgemacht. Für das Vorhaben ist gem. § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die ursprüngliche Bekanntmachung vom 08.08.2025 finden Sie nachrichtlich auf der Internetseite des Oberbergamtes unter www.saarland.de/wasserstofleitung öffentlich zur Verfügung gestellt.
Nunmehr wurde von der Vorhabenträgerin die ergänzte Planunterlage C1-1 Rechtserwerbsverzeichnis vorgelegt. In dieser Unterlage sind die grundstücksbezogenen Betroffenheiten des Vorhabens für alle betroffenen Flurstücke unter Angabe der Art der Betroffenheit in anonymisierter Form aufgelistet. In das ergänzte Verzeichnis wurden nunmehr Flurstücke aufgenommen, die durch die benötigten Lagerflächen temporär in Anspruch genommen werden sollen. Diese zur Beanspruchung als Lagerflächen vorgesehenen Flurstücke waren in dem bereits ausgelegten Rechtserwerbsverzeichnis nicht enthalten. Die Rechtserwerbspläne (Unterlagen C1-02) sind von der Ergänzung nicht betroffen, da sie bereits sämtliche Betroffenheiten - einschließlich der Lagerflächen - darstellen und aus diesem Grund nicht geändert werden.
1. Gemäß § 43a Satz 2 EnWG wird die Auslegung des Plans dadurch bewirkt, dass die Dokumente auf der Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Die Planunterlagen stehen im vollen Umfang inklusive der ausgetauschten und ergänzten Planunterlage in der Zeit
vom 17.11.2025 bis einschließlich 16.12.2025
für die Dauer eines Monats auf der Internetseite des Oberbergamtes des Saarlandes unter
www.saarland.de/wasserstoffleitung
der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Daneben werden die auf der vorstehend genannten Internetseite zur Verfügung gestellten Planunterlagen jeweils über eine Verlinkung auf den Internetseiten der Kreisstadt Saarlouis, der Gemeinde Wallerfangen, der Gemeinde Rehlingen-Siersburg und der Stadt Dillingen/Saar zugänglich gemacht.
Die von der Vorhabenträgerin eingereichten Planunterlagen umfassen:
| • | Erläuterungsbericht, |
| • | Übersichts- und Lagepläne, Schemata Armaturenstation Leidingen, Kerlingen - Oberlimberg und zur Armaturen- und Molchstation Dillingen sowie Trassen-, Regel- und Detailpläne sowie Trassenlängenschnitt, |
| • | Erläuterungsbericht Baulogistik/Wegenutzungsplan (samt Übersichtskarte und Wegenutzungsplan), |
| • | Bauwerks-, Stations- und Kreuzungsverzeichnis und dazugehörige Lagepläne und Querschnitte, |
| • | Rechtserwerbsverzeichnis und Rechtserwerbspläne, |
| • | UVP-Bericht einschließlich allgemeinverständlicher, nichttechnischer Zusammenfassung und Ausführungen zur Wasserrahmenrichtlinie, |
| • | Landschaftspflegerischer Begleitplan einschließlich Bestands- und Konfliktplänen sowie Ziel- und Maßnahmenplänen, |
| • | Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, |
| • | Natura 2000-Verträglichkeitsuntersuchungen, |
| • | Wasserrechtliche Anträge einschließlich dazugehörendem Erläuterungsbericht und Übersichtsplan, |
| • | Naturschutzrechtliche Anträge auf Befreiung nach § 67 BNatSchG und auf Ausnahmegenehmigung nach § 30 BNatSchG, |
| • | Straßenrechtliche Anträge auf Befreiung nach § 9 FStrG einschließlich Lageplan und Trassenlängsschnitt im Bereich der A8 und A620, |
| • | Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigungsunterlagen einschließlich Antrag und Kreuzungsdetailplan der Saar, |
| • | Bodenschutzkonzept und Geotechnischer Bericht. |
Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zurVerfügung gestellt (§ 43a Satz 3 EnWG). Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind (z. B. ein USB- Stick). Für begründete Einzelfälle steht bei den Gemeinden ein Exemplar der Unterlagen in Papierform zur Einsichtnahme zur Verfügung. Das Verlangen ist während der Dauer der Auslegung an das Oberbergamt des Saarlandes zu richten (Oberbergamt des Saarlandes, Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler, poststelle.oberbergamt@bergverwaltung.saarland.de; Tel.: +49 681 501-4811).
2. Jeder, dessen Belange durch die Ergänzung der Unterlage C1-1 Rechtserwerbsverzeichnis berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 UVPG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, d. h. spätestens bis
einschließlich zum 16.01.2026
bei den folgenden Behörden schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben:
Oberbergamt des Saarlandes, Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler,
Kreisstadt Saarlouis, Großer Markt 1, 66740 Saarlouis
Gemeinde Wallerfangen, Fabrikplatz, 66798 Wallerfangen
Gemeinde Rehlingen-Siersburg, Bouzonviller Platz, 66780 Rehlingen-Siersburg
Stadt Dillingen/Saar, Merziger Straße 51, 66763 Dillingen
Die Abgabe von Einwendungen und Stellungnahmen zur Niederschrift vor Ort erfordert eine vorherige Terminabsprache bei
dem Oberbergamt des Saarlandes telefonisch unter 0681/501-4811 oder per E-Mail unter poststelle.oberbergamt@bergverwaltung.saarland.de (Öffnungszeiten nach Vereinbarung)
der Kreisstadt Saarlouis telefonisch unter 06831 443-338 oder per E-Mail unter bauleitplanung@saarlouis.de
der Gemeinde Wallerfangen telefonisch unter 06831 6809-0 oder per E-Mail unter info@wallerfangen.de
der Gemeinde Rehlingen-Siersburg telefonisch unter 06835 508-415 oder per E-Mail unter bauamt@rehlingen-siersburg.de
der Stadt Dillingen/Saar telefonisch unter 06831 709-279 oder per E-Mail unter bauamt@dillingen-saar.de
Einwendungen und Stellungnahmen in elektronischer Form per E-Mail sind nur zulässig, wenn die Einwendungen oder Stellungnahme mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind (§ 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG).
Für Vereinigungen i. S. v. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG gelten die vorstehenden Vorgaben für die Abgabe von Stellungahmen entsprechend.
Die bis einschließlich zum 16.01.2026 laufende Einwendungsfrist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Zur Fristwahrung ist der Tag des Eingangs der Einwendung oder Stellungnahme bei der Behörde maßgeblich, nicht das Datum des Poststempels. Der Eingang von Einwendungen und Stellungnahmen wird nicht bestätigt.
Einwendungen und Stellungnahmen gegen das Vorhaben müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungsschreiben sollen zudem Vor- und Zuname, die volle Anschrift und die eigenhändige Unterschrift des Einwenders enthalten, dies gilt in entsprechender Weise für Vereinigungen i. S. v. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG.
Bei Einwendungen und Stellungnahmen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar enthalten oder dem Erfordernis, dass Vertreter nur eine natürliche Person sein kann, nicht entsprechen, können unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 2 VwVfG).
Mit Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwVfG i. V. m. § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG für dieses Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eingegangene Einwendungen und Stellungnahmen nach § 43a Satz 1 Nr. 2 Hs. 1 EnWG der Vorhabenträgerin und den von ihr Beauftragten zur Verfügung gestellt werden. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind gemäß § 43a Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 EnWG zu beachten. Auf Verlangen eines Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind (§ 43a Satz 1 Nr. 2 Hs. 3 EnWG). Auf diese Möglichkeit wird hiermit hingewiesen.
3. Nach dem Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist wird das Oberbergamt des Saarlandes, wennEinwendungen oder Stellungnahmen eingereicht wurden, über die Durchführung eines Erörterungstermins gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG entscheiden. Ein Erörterungstermin findet gemäß § 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EnWG nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen oder alle Ein- wender auf eine Erörterung verzichten. Darüber hinaus kann das Oberbergamt des Saarlandes gemäß § 43a Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EnWG auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichten.
4. Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser gemäß § 73 Abs. 6 Satz 2 VwVfG mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die Vorhabenträgerin sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden gemäß § 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabenträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese gemäß § 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Entschädigungsansprüche werden, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
5. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Abgabe von Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder für einen Bevollmächtigten entstehen, werden nicht erstattet.
6. Über die Zulässigkeit des Vorhabens und die erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Oberbergamt des Saarlandes entschieden. Als mögliche Entscheidungen kommen die Zulassung des Vorhabens - ggf. verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen - durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss wird der Vorhabenträgerin zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG).
7. Von Beginn der Auslegung der Pläne an tritt für die betroffenen Flächen eine Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).
8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen, dass im ursprünglichen Anhörungsverfahren ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG sowie insbesondere für das Vorhaben betreffende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen zur Einsicht für die Öffentlichkeit ausgelegt wurden.
Aufgrund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird daraufhingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit der Einwender beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Stelle, die die Daten erhebt, darf die Daten an die Planfeststellungsbehörde und an von ihr beauftragte Dritte sowie an die Vorhabenträgerin und von ihr beauftragte Dritte zur Auswertung der Einwendungen weitergeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i. V. m. § 4 Abs. 1 des Saarländischen Datenschutzgesetzes.Sofern der Name und die Anschrift des Einwenders für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind, sollen Name und Anschrift auf Verlangen des Einwenders vor der Weitergabe der Einwendung an die Vorhabenträgerin oder von ihr beauftragte Dritte unkenntlich gemacht werden.
Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat der Betroffene das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten (Artikel 15 DSGVO). Anträge auf Auskunft zu den erhobenen personenbezogenen Daten im Planfeststellungsverfahren sind zu richten an das Oberbergamt des Saarlandes, Am Bergwerk Reden 10, 66578 Schiffweiler. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht dem Betroffenen ein Recht auf Berichtigung zu (Artikel 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Artikel 17, 18 und 21 DSGVO).
Hinsichtlich der Informationen nach Artikel 12 bis 14 DSGVO über die Verarbeitung personenbezogener Daten wird auf die für das Oberbergamt des Saarlandes geltenden Hinweise zum Datenschutz verwiesen. Die Hinweise zum Datenschutz sind im Internet unter
https://www.saarland.de/mwide/DE/portale/wirtschaft/services/datenschutz/datenschutz
einsehbar.
Der Text dieser Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Oberbergamtes des Saarlandes unter
www.saarland.de/wasserstoffleitung
eingesehen werden. Diese Bekanntmachung wird zudem im zentralen UVP-Portal (https://www.uvp-verbund.de/startseite) veröffentlicht.