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Mitteilungsblatt Gemeinde Wallerfangen
Ausgabe 47/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Öffentliche Aufforderungzur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsräte in der Gemeinde Wallerfangen am Sonntag, 09. Juni 2024

Gemäß der §§ 51, 57, 23 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127), geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828) in Verbindung mit §§ 63, 69, 18 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I. S. 171), geändert durch Verordnung vom 27.09.2023 (Amtsbl. I S. 878) werden die politischen Parteien und Wählergruppen hiermit aufgefordert, unter Hinweis auf die Bestimmung der §§ 51, 57 und 22 ff KWG und der §§ 63, 69 und 17 ff KWO, Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsräte in den Gemeindebezirken Bedersdorf, Düren, Gisingen, Ihn-Leidingen, Ittersdorf, Kerlingen, Rammelfangen, St. Barbara, Wallerfangen mit Oberlimberg der Gemeinde Wallerfangen am Sonntag, 09. Juni 2024 bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Wallerfangen, Rathaus; Villeroystr. 3 (Interimsgebäude), bis spätestens Donnerstag, 04. April 2024, 18.00 Uhr, in dreifacher Ausfertigung, nach dem Muster der Anlage 11 zu § 19 Abs. 1 der KWO einzureichen. Die Wahlvorschläge sollen so frühzeitig eingereicht werden, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig vor dem 04. April 2024 behoben werden können. Nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

Die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen sind in einfacher Ausfertigung erforderlich. Die Dienststelle des Gemeindewahlleiters ist am Donnerstag, 04. April 2024, bis 18.00 Uhr geöffnet.

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge ist folgendes zu beachten:

1.

Gemäß § 71 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) und der Satzung der Gemeinde Wallerfangen über die Einteilung der Gemeinde in Gemeindebezirke und über die Festsetzung der Zahl der Mitglieder der Ortsräte beträgt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Ortsrates im Gemeindebezirk

Bedersdorf

7

Düren

7

Gisingen

7

Ihn-Leidingen

7

Ittersdorf

7

Kerlingen

7

Rammelfangen

7

St. Barbara

7

Wallerfangen

9

2.

Jede Partei und Wählergruppe kann für einen Gemeindebezirk nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag wird nicht in Gebiets- und Bereichslisten gegliedert.

3.

Als Bewerberin oder Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist. Zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung nur die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Gemeindebezirkes oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) wahlberechtigt. Eine Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerbern ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentrittes im jeweiligen Wahlbereich oder Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder. Über den Versammlungsverlauf ist eine Niederschrift mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Wahl nach der Anlage 15 zur KWO aufzunehmen. Die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer haben gegenüber dem Gemeindewahlleiter an Eides statt nach der Anlage 16 KWO zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt sind, jede stimmberechtigte Teilnehmerin oder jeder stimmberechtigter Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

Bezüglich des Inhaltes und der Form der Wahlvorschläge ergehen folgende Hinweise:

a)

Ein Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11 KWO dreifach eingereicht werden.

b)

Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese angeben.

c)

Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie Ortsratsmitglieder zu wählen sind.

d)

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden.

e)

Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorschlagen werden, wer die Zustimmung dazu nach der Anlage 13 KWO schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

f)

Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.

g)

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anders bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellv. Vertrauensperson sollen in der Gemeinde Wallerfangen wohnen.

h)

Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren/seinen Familien- und Vornamen, ihren/seinen Wohnort und Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die von der Gemeinde Wallerfangen zuständigen Parteileitung. Die Parteien teilen, vor Einreichung der Wahlvorschläge, dem Landkreis Saarlouis die nach § 24 Abs. 7 Satz 3 KWG für die Gebietskörperschaft zuständige Parteileitung mit.

Mit den Wahlvorschlägen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:

1.

die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 13 KWO),

2.

für Deutsche die Bescheinigung des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Ortsrat wählbar sind (Anlage 14 KWO),

3.

für die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

a) die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 14 KWO),

b) Versicherungen an Eides statt zum Nachweis der Staatsangehörigkeit (Anlage 14 a KWO)

c) die Versicherung an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunftsmitgliedsstaaten, dass sie in diesem Mitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (Anlage 14 a KWO)

4.

eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 15 KWO)

5.

die eidesstattliche Versicherung nach Anlage 16 KWO

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Wahl für den jeweiligen Ortsrat oder den Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz zufiel, bedarf der Unterstützung von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder. In den Gemeindebezirken bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern (Gemeindebezirke Bedersdorf, Düren und Rammelfangen) bedarf ein unterstützungsbedürftiger Wahlvorschlag der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der eineinhalbfachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder.

Die Unterstützungslisten für einen solchen Wahlvorschlag liegen von dem Tage nach der Einreichung bis zum 04. April 2024, 18.00 Uhr während der allgemeinen Dienststunden (montags bis freitags von 08.00 – 12.00 Uhr, dienstags von 13.30 – 15.30 Uhr sowie donnerstags von 13.30 – 17.00 Uhr) und zusätzlich an den letzten vier Samstagen vor dem 04. April 2024 (09.03.2024, 16.03.2024, 23.03.2024 und 30.03.2024) zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr im Rathaus Wallerfangen, Villeroystr. 3 (Interimsgebäude), zur Eintragung aus. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Die Unterstützungsliste darf auch durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber unterzeichnet werden. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so ist die Unterschrift für alle Wahlvorschläge ungültig. Eine zur Unterstützung eines Wahlvorschlages geleistet Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden. Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Politischen Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist. Die Mitglieder der Ortsräte werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt.

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss bis spätestens Donnerstag, 04. April 2024, 18.00 Uhr dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde Wallerfangen, Rathaus; Villeroystr. 3 (Interimsgebäude), von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge gemeinsam schriftlich erklärt werden (§§ 29 KWG, 24 KWO). Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellv. Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 25 KWG). Die Rücknahmeerklärung ist in dreifacher Ausfertigung beim Gemeindewahlleiter einzureichen (§ 20 Abs. 1 KWO). Wahlvorschläge nach § 22 Abs. 2 KWG können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 25 KWG). Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einrichtungsfrist (04. April 2024) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Der Änderungsgrund ist dem Gemeindewahlleiter nachzuweisen. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages kann dieser nicht mehr geändert werden (§ 26 KWG, § 21 Abs. 1 KWO). Im Übrigen verweise ich auf die Bestimmung des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) über das Wahlvorschlagsrecht und den Inhalt der Wahlvorschläge (§§ 51, 57 und 22 ff KWG, §§ 63, 69 und 17 ff KWO). Die entsprechenden Anlagen zur KWO für die Einreichung der Wahlvorschläge können ab sofort beim Wahlamt der Gemeinde Wallerfangen, im Rathaus, Villeroystr. 3 (Interimsgebäude), angefordert werden. Die entsprechenden Anlagen werden darüber hinaus auf der Website der Landeswahlleiterin

www.wahlen.saarland.de zur Verfügung gestellt.

Der Bürgermeister
als Gemeindewahlleiter
Horst Trenz