Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat der Gemeinde Wallerfangen in öffentlicher Sitzung am 13.12.2022 den Beschluss zur Einleituna des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Blaulochstraße" im beschleunigten Verfahren gefasst hat.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden folgende Ziele verfolgt: Im westlichen Siedlungsgebiet des Hauptortes Wallerfangen, im Bereich der Blaulochstraße, findet sich östlich des örtlichen Tennisplatzes noch eine größere, bislang unbebaute Freifläche. Hier sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer straßenbegleitenden Wohnbebauung entsprechend der Nachbarbebauung geschaffen werden. Der Bestand wird durch das Planvorhaben somit sinnvoll nachverdichtet.
Die Erschließung der Fläche ist bereits über die nördlich angrenzende Blaulochstraße gewährleistet. Die erforderlichen Stellplätze können vollständig auf dem Grundstück organisiert werden.
Eine stetige Nachfrage nach Wohnbauland ist vorhanden. Daher ist die Gemeinde Wallerfangen bestrebt, geeignete Flächen für Wohnbebauung nutzbar zu machen.
Der Standort ist für Wohnnutzung sehr gut geeignet, da auch die Umgebung überwiegend durch Wohnnutzungen sowie das Wohnen nicht wesentlich störende Nutzungen geprägt ist. Mit der örtlichen Tennisanlage sowie dem Freibadareal finden sich hier zudem Einrichtungen der sportlichen und sozialen Infrastruktur in unmittelbarer Nähe.
Nach § 35 BauGB (Außenbereich im Innenbereich) ist das Vorhaben nicht realisierungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der Aufstellung des Bebauungsplanes.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca.
1 ha.
Nach § 13b BauGB gilt bis zum 31. Dezember 2022 der § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10.000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Die Flächen werden in das beschleunigte Verfahren nach § 13b BauGB einbezogen, da Wohnnutzung geplant ist und sich die Fläche an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließt (Arrondierungsfläche, Außenbereich im Innenbereich). Bis zur Frist „31. Dezember 2022" muss das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes förmlich eingeleitet sein, Satzungsbeschluss ist bis zum 31. Dezember 2024 zu fassen.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Wallerfangen stellt die Fläche als Wohnbaufläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit erfüllt.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) i.V.m. § 13a BauGB und 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. BauGB abgesehen wird.