Liebe Bürgerinnen und Bürger,
wir möchten Sie daran erinnern, dass gemäß § 53 des Saarländischen Straßengesetzes und der in der Gemeinde Wallerfangen bestehenden Satzung vom 03.12.1974 über die Reinigung und Streuung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, alle Anlieger verpflichtet sind, die Straßenreinigung in ihrem Bereich sicherzustellen. Dies umfasst die Reinigung der Gehwege und der Straßenrinnen vor Ihren Grundstücken.
Nach § 4 Umfang der Reinigungspflicht dieser Satzung, haben die Verpflichteten die Reinigung und die Beseitigung von Schmutz, Laub, Unkraut, Unrat, Streumittel und dergleichen in regelmäßigen Abständen durchzuführen.
Gefahrenstellen und besondere Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen.
Gegebenenfalls kann die Reinigung von Amtswegen erfolgen, entstehende Kosten gehen zu Lasten des Verursachers bzw. derer, denen die Reinigungsplicht obliegt.
Bitte beachten Sie, dass die Nichteinhaltung dieser Pflicht gemäß § 61 StrG in Verbindung mit § 8 der Satzung über die Reinigung und Streuung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 € geahndet werden.
Eine ordnungsgemäße Straßenreinigung trägt nicht nur zur Sauberkeit unserer Gemeinde bei, sondern auch zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.
Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis.