Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstveraltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert sowie § 49a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 1024, 1026), des § 3 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 723) zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. S. 2629) und der §§ 2, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert sowie § 12b neu eingefügt durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), hat die Verbandsversammlung des WZV „Gau-Süd“ in der Sitzung vom 10.12.2024 folgende Änderung zu § 2 und § 10 der Satzung des Wasserleitungszweckverbandes „Gau-Süd“, Wallerfangen, über die Erhebung von Abgaben für die Versorgung mit Wasser (Wassergebührensatzung) vom 10.12.2015 beschlossen:
Der § 2 erhält folgende Fassung:
Benutzungsgebühren
| 1. | Die Benutzungsgebühren unterteilen sich in eine Verbrauchsgebühr (Wasserpreis) und in eine Grundgebühr. |
| 2. | Die Verbrauchsgebühr bemisst sich nach der aus der öffentlichen Wasserleitung entnommenen Wassermenge. Zusätzlich wird ein Entgelt nach dem Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetz, in der jeweils gültigen Fassung, erhoben. |
| 3. | Die Grundgebühr dient der teilweisen Deckung der Kosten für die Vorhaltung der öffentlichen zentralen Trinkwasserversorgung. Sie wird gestaffelt nach den Gebühren der Anlage dieser Satzung in Bezug auf den verwendeten Wasserzähler. Gemäß der Europäischen Messgeräte-Richtlinie (MID) 2004/22/EG wird neben der bisherigen Bezeichnung der Nenndurchflussgröße (Qn) die Bezeichnung der Dauerdurchflussgröße (Q3) eingeführt. Die Grundgebühr für jedes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossene Grundstück bemisst sich nach der Anzahl der auf dem Grundstück eingebauten Wassermesser. |
| 4. | Für entliehene Hydrantenstöcke ist neben der Hinterlegung eines Sicherheitsbetrages auch eine Leihgebühr zu entrichten. |
| 5. | Die Höhe der Verbrauchsgebühr nach Abs. 2, der Grundgebühr nach Abs. 3 und für entliehene Hydrantenstöcke nach Abs. 4 richtet sich nach der Anlage Benutzungsgebühren, die Bestandteil dieser Wassergebührensatzung ist. |
| 6. | Bei Abrechnungsstellen ohne Funkfernauslesung wird für den entstehenden Mehraufwand bei der Pflege- und Datenverarbeitung, sowie für die manuelle Bearbeitung und Erstellung der Verbrauchsabrechnung eine monatliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben. |
Der § 10 erhält folgende Fassung:
Gartenwassermesseinrichtungen
Eichung/Beglaubigung
Gartenwasserzähler werden als Unterzähler im geschäftlichen Verkehr verwendet. Sie müssen geeicht oder von einer staatlich anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein. Eichung und Beglaubigung sind entsprechend dem Eichgesetz höchstens sechs Jahre gültig. Dieser Wasserzähler muss (wie jeder andere Wasserzähler auch) alle sechs Jahre ausgetauscht werden. Für den Gartenwasserzähler ist eine Grundgebühr nach der in der Anlage Benutzungsgebühren ausgewiesenen Höhe zu zahlen.
Der vorstehende Nachtrag tritt zum 01.Januar 2025 in Kraft.
Gemäß § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der o.g. Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.