Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstveraltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert sowie § 49a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 1024, 1026), des § 3 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 723) zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. S. 2629) und der §§ 2, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert sowie § 12b neu eingefügt durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), hat die Verbandsversammlung des WZV „Gau-Süd“ in der Sitzung vom 10.12.2024 folgende Änderung zur Anlage zu § 2 der Satzung des WZV „Gau-Süd“ über die Erhebung von Abgaben für die Versorgung mit Wasser (Wassergebührensatzung) erlassen:
Die Anlage zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Versorgung mit Wasser (Wassergebührensatzung) vom 10.12.2015 - zuletzt geändert am 10.12.2024 - wird wie folgt geändert:
Benutzungsgebühren:
Die laufenden Benutzungsgebühren betragen
a) die Verbrauchsgebühr — 1,96 Euro/cbm netto
das Grundwasserentnahmeentgelt
(in der aktuellen Gebührenhöhe)* — 0,13 Euro/cbm netto
gesamte Verbrauchsgebühr — 2,09 Euro/cbm netto
b) die monatliche Grundgebühr
für Wasserzähler qn 3 = 4 — 12,80 Euro/netto
für Wasserzähler qn 3 = 10 — 13,80 Euro/netto
für Wasserzähler qn 3 = 16 — 16,50 Euro/netto
für Wasserzähler 40 dn 80 — 88,00 Euro/netto
für Wasserzähler 60 dn 100 — 101,30 Euro/netto
für Gartenzähler qn 3 = 4 — 6,70 Euro/netto
c) für Hydrantenstöcke ist neben der jeweils durch Zählerablesung festgestellten Verbrauchsgebühr eine monatliche Leihgebühr von 18,50 Euro/netto zu entrichten.
d) für Abrechnungsstellen ohne Funkfernauslesung (keine Einwilligung zur Funkauslesung durch Eigentümer) ist eine monatliche Verwaltungskostenpauschale von 2,00 Euro/netto zu entrichten.
Der Sicherheitsbeitrag für entliehene Hydrantenstöcke beträgt 500 Euro/brutto.
Auf die vorstehenden Benutzungsgebühren wird die Mehrwertsteuer (MWST) in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe zusätzlich erhoben.
Diese Änderung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gemäß § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der o.g. Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.