Auf Grund des § 12 des Kommunalselbstveraltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863), des § 3 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 723) zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863) und der §§ 2, 6, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert sowie § 12b neu eingefügt durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), hat die Verbandsversammlung des WZV „Gau-Süd“ in der Sitzung vom 09.12.2025 folgende Änderung zur Anlage zu § 2 der Satzung des WZV „Gau-Süd“ über die Erhebung von Abgaben für die Versorgung mit Wasser (Wassergebührensatzung) erlassen:
Die Anlage zu § 2 der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Versorgung mit Wasser (Wassergebührensatzung) vom 10.12.2015 – zuletzt geändert am 09.12.2025 - wird wie folgt geändert:
Benutzungsgebühren:
Die laufenden Benutzungsgebühren betragen
| a) | die Verbrauchsgebühr — 1,96 Euro/cbm netto |
| das Grundwasserentnahmeentgelt | |
| (in der aktuellen Gebührenhöhe)* — 0,13 Euro/cbm netto | |
| — ---------------------------- | |
| gesamte Verbrauchsgebühr — 2,09 Euro/cbm netto | |
| b) | die monatliche Grundgebühr |
| für Wasserzähler qn 3 = 4 — 19,20 Euro/netto | |
| für Wasserzähler qn 3 = 10 — 20,70 Euro/netto | |
| für Wasserzähler qn 3 = 16 — 24,80 Euro/netto | |
| für Wasserzähler 40 dn 80 — 132,30 Euro/netto | |
| für Wasserzähler 60 dn 100 — 152,30 Euro/netto | |
| für Gartenzähler qn 3= 4 — 10,10 Euro/netto | |
| c) | für Hydrantenstöcke ist neben der jeweils durch Zählerablesung festgestellten Verbrauchsgebühr eine monatliche Leihgebühr von 20,00 Euro/netto zu entrichten. |
| d) | für Abrechnungsstellen ohne Funkfernauslesung (keine Einwilligung zur Funkauslesung durch Eigentümer) ist eine monatliche Verwaltungskostenpauschale von 2,00 Euro/netto zu entrichten. |
| Der Sicherheitsbeitrag für entliehene Hydrantenstöcke beträgt 500 Euro/brutto. | |
| Auf die vorstehenden Benutzungsgebühren wird die Mehrwertsteuer (MWST) in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe zusätzlich erhoben. | |
Diese Änderung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gemäß § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der o.g. Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.