Bekanntmachung Der Veröffentlichung Im Internet Und Der Auslegung Zur Förmlichen Beteiligung Der Öffentlichkeit Gem.§ 3 ABS. 2 BAUGB
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 12.06.2025 die Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet bzw. eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.
Das Hotel „Scheidberg“ befindet sich im Ortsteil Kerlingen, auf dem Scheidberg, einer Anhöhe, gelegen, die eine Aussicht auf das Saarlouiser Becken und das umliegende Saartal bietet. Das Hotel ist bekannt für seine ruhige Lage, die besonders Naturliebhaber und Ruhesuchende anspricht. Das Hotel mit zugehörigen Grundstücken befindet sich im Eigentum des Landkreises Saarlouis. Nun ist geplant, das Hotel durch ein neues Nutzungskonzept – als gesunde Wellnessoase – attraktiver zu gestalten und damit für die Zukunft zu sichern.
Vor diesem Hintergrund wird der Landkreis das Hotel auch veräußern. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Weiternutzung des Hotels und bauliche Erweiterungen zu schaffen, muss ein Bebauungsplan erstellt werden.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig.
Der Bebauungsplan wird im Bereich des bestehenden Hotels „Scheidberg“ mit Umfeld aufgestellt, d. h. für das Gelände nördlich der St. Vallier Straße. Das Plangebiet befindet sich ca. 400 m östlich des Siedlungskörpers von Kerlingen und ca. 800 m südwestlich des Siedlungskörpers von St. Barbara. Das Plangebiet ist umgeben von Wald.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von 12,2 ha.
Es ist eine externe Kompensationsmaßnahme auf dem Flurstück 1/27 der Flur 2 der Gemarkung Kerlingen geplant, die Fläche befindet sich nordöstlich des Plangebietes. Die Lage der Maßnahme ist ebenfalls dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit als Sonderbaufläche dar.
Der vorliegende Bebauungsplan entspricht aktuell damit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind.
Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderung:
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Umweltbericht, sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 13.02.2026 bis einschließlich 16.03.2026 auf der Internetseite der Gemeinde unter https://www.wallerfangen.de/rathaus/amtl-bekanntmachungen/, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Villeroystraße 3, 66798 Wallerfangen, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: in der Zeit vom 13.02.2026 bis einschließlich 16.03.2026:
Öffnungszeiten:
| Mo-Fr | 08.00 - 12.00 Uhr |
| Di | 13.30 - 15.30 Uhr |
| Do | 13.30 - 17.00 Uhr |
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes
(https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in den vorstehend aufgezählten, zu veröffentlichenden Unterlagen für die einzelnen Schutzgüter verfügbar:
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse info@wallerfangen.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.