Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 24 des Gesetzes vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31.07.2021 (GVBl. S. 387) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Berlingerode vom 04.01.2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Berlingerode in der Sitzung vom 22.11.2022 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die gemeinschaftlich geführte Kindertageseinrichtung in Trägerschaft der Gemeinde Berlingerode.
§ 2
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Berlingerode erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtung Benutzungsgebühren und für die Verpflegung von Kindern in der Kindertageseinrichtung Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden im Sprachgebrauch des ThürKigaG und im Folgenden als „Elternbeiträge“ bezeichnet.
§ 3
Elternbeitragsschuldner
(1) Schuldner des Elternbeitrages und der Verpflegungsgebühr sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungs-berechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.
§ 4
Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld
(1) Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens 4 Wochen vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeinde oder der VG Lindenberg/Eichsfeld wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKigaG.
(2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.
§ 5
Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages
(1) Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 7, als Monatsbetrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in der Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 14. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme ab dem 15. des Monats ist die Hälfte des Elternbeitrages für den Monat zu zahlen.
(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik sowie im Falle einer geplanten Schließzeit der Einrichtung (z. B. 2 Wochen in den Sommerferien).
(3) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen nicht besuchen kann, wird der Elternbeitrag für diesen Zeitraum auf Antrag erstattet. Bei einer Abwesenheit für einen kürzeren Zeitraum (wegen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen) bleibt die Höhe des Elternbeitrages unberührt.
(4) Der Elternbeitrag ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.
(5) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.
§ 6
Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren
(1) Die Verpflegungsgebühren betragen 61,00 Euro pro Monat. Getränke sind in den jeweiligen Verpflegungsangeboten enthalten. Bei einer Neuaufnahme bis einschließlich zum 14. des Monats, ist der volle Monatsbetrag zu zahlen. Bei einer Neuaufnahme ab dem 15. des Monats, ist die Hälfte des Monatsbetrages zu zahlen.
(2) Die Verpflegungsgebühren werden monatlich pauschal - unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes - erhoben.
(3) Fehlt ein Kind für einen Zeitraum von 10 zusammenhängenden Tagen oder mehr, können die Gebührenschuldner einen Antrag auf Rückerstattung von Verpflegungsgebühren für diesen Zeitraum bei der Kindergartenleitung stellen. Der Rückerstattungstagessatz beträgt 2,20 €. Die Erstattung erfolgt bargeldlos durch Verrechnung mit dem nächsten fälligen Betrag.
(4) Die Verpflegungsgebühren sind jeweils zum 15. des Monats fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Gebührenzahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschrift erfolgen.
(5) Sollten die Verpflegungskosten nicht entsprechend des Abs. 4 entrichtet werden, kann eine weitere Verpflegungsversorgung bis zur Zahlung der rückständigen Kosten versagt werden.
§ 7
Elternbeitragsfreiheit
Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.
§ 8
Höhe des Elternbeitrages
(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach dem gewählten Betreuungsumfang sowie dem Alter des Kindes und wird sozial gestaffelt nach der Anzahl der Kinder einer Familie die gleichzeitig in der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Berlingerode betreut werden. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.
(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen:
Tabelle 1: Staffelung für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
| Betreuungsmodell | maximaler Zeitrahmen | Elternbeitrag | |
| 1. | Halbtagsbetreuung (ht) | 07:00 - 12:00 Uhr (5 h) | 180,00 |
| 2. | Basisbetreuung (bb) | 08:00 - 16:00 Uhr (8 h) | 220,00 |
| 3. | Basisbetreuung + Frühdienst (bf) | 07:00 - 16:00 Uhr (9 h) | 240,00 |
| 4. | Ganztagsbetreuung (g) | 06:00 - 16:00 Uhr (10 h) | 260,00 |
Tabelle 2: Staffelung für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt bzw. Beginn der Elternbeitragsfreiheit
| Betreuungsmodell | maximaler Zeitrahmen | Elternbeitrag | |
| 1. | Halbtagsbetreuung (ht) | 07:00 - 12:00 Uhr (5 h) | 140,00 |
| 2. | Basisbetreuung (bb) | 08:00 - 16:00 Uhr (8 h) | 180,00 |
| 3. | Basisbetreuung + Frühdienst (bf) | 07:00 - 16:00 Uhr (9 h) | 200,00 |
| 4. | Ganztagsbetreuung (g) | 06:00 - 16:00 Uhr (10 h) | 220,00 |
(3) Der niedrigere Elternbeitrag für die nächsthöhere Altersklasse wird ab dem Monat erhoben, der auf den Monat folgt, in dem das Kind das neue Lebensjahr erreicht hat.
(4) Für jedes weitere Kind, das in der Kindertageseinrichtung betreut wird, verringert sich der Elternbeitrag um 20,00 €.
(5) Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten, kann die Gemeinde nach Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen.
(6) Wird ein Kind bis zur Schließzeit des Kindergartens nicht abgeholt, werden pro angefangene halbe Stunde 15,00 Euro zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.
(7) Besuchen Kinder auf Grund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG mit Wohnsitz außerhalb des Freistaates Thüringen die Kindertagesstätte Berlingerode, können sich die Benutzungsgebühren für diese Kinder erhöhen. Dieser Erhöhungsbeitrag wird nur dann fällig, wenn die Kosten durch die von der abgebenden Gemeinde zu zahlende Pauschale (§ 21 Abs. 5 ThürKigaG) nicht abgedeckt werden.
§ 9
Festlegung der Elternbeiträge, Auskunftspflichten
(1) Die Gemeindeverwaltung erlässt jährlich einen Bescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.
(2) Die Anzahl der in der Kindertageseinrichtung betreuten Kinder einer Familie, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht nach der Anmeldung des Kindes erbracht, werden die Elternbeiträge in Höhe des für das erste Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt.
(3) Änderungen in der Zahl der in der Kindertageseinrichtung betreuten Kinder einer Familie, sind unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Die Elternbeiträge werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei Bekanntwerden der für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Zeitpunkt der eingetretenen Änderung der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.02.2023 in Kraft. Gleichzeitig wird hiermit die Satzung vom 25.07.2018 aufgehoben.
Berlingerode, 05.01.2023
Bley
Bürgermeister