In den vergangenen Wochen erhielten wir die Information, dass in einigen unserer Mitgliedsgemeinden private Feuerwerke durchgeführt worden sind.
Was dem Einem eine Freude bereitet, ist für den anderen oft ein Ärgernis.
Doch es gibt Vorschriften bei der Durchführung von Feuerwerken.
An Silvester und Neujahr dürfen Sie pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr, nur im Freien verwendbar) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.
An den anderen Tagen des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoff-rechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins erlaubt.
Wenn Sie in der Zeit vom 2.1. bis zum 30.12. eines Jahres ein Kleinfeuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 abbrennen wollen, ohne Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber/-in zu sein, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Werden private Feuerwerke ohne Genehmigung gezündet, wird der Verstoß als Ordnungswidrigkeit gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 16 SprengG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet.
Wie erhalte ich eine Ausnahmegenehmigung?
Zuständige Stelle:
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV)
Dezernat 21 Standort Erfurt
Adresse:
Tennstedter Staße 8/9
99947 Bad Langensalza
Bemerkung: dient als Postanschrift
Telefon: 0361 573831-000
Voraussetzungen:
Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Fristen:
Der Antrag ist spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung zu stellen, andernfalls ist eine rechtzeitige Bearbeitung nicht sichergestellt.
Gebühren:
Für die Ausnahmegenehmigung kann in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand (z. B. Vorortbesichtigungen, Einholung von Stellungnahmen) eine Gebühr bis zu 300 € erhoben werden.
Hinweis:
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.
Teistungen, 01.09.2025
gez. Raabe
Gemeinschaftsvorsitzender