Gemäß den Hundesteuersatzungen unserer Mitgliedsgemeinden unterliegt das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet der Hundesteuer. Die Erhebung der Hundesteuer und deren Höhe erfolgt nach den Bestimmungen der Hundesteuersatzung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde.
Jede Hundehalterin und jeder Hundehalter ist verpflichtet, ihre/seine Hunde unverzüglich nach der Anschaffung, spätestens 14 Tage nach Zuzug in die Gemeinde, beim Steueramt der Verwaltungsgemeinschaft Lindenberg/Eichsfeld anzumelden.
Leider mussten wir in der letzten Zeit mehrfach feststellen, dass Hundehalterinnen und -halter ihrer Pflicht zur Anmeldung und Entrichtung der Hundesteuer verspätet oder gar nicht nachkommen. Im Rahmen der Steuergerechtigkeit kann dies jedoch nicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern vertreten werden, die ihren Hund fristgerecht anmelden und die Hundesteuer entrichten.
Wir fordern alle Einwohnerinnen und Einwohner der Verwaltungsgemeinschaft Lindenberg/Eichsfeld, die ihren Hund/ihre Hunde bisher nicht angemeldet haben, auf, ihrer Meldepflicht unverzüglich nachzukommen.
In den nächsten Monaten wird es in den Gemeinden unserer VG territorial begrenzte oder flächendeckende Hundebestandsaufnahmen geben, um festzustellen, ob alle Hunde, die der Melde- und Steuerpflicht unterliegen, beim Steueramt angemeldet wurden.
Hundehalter, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sowie alle volljährigen Einwohner sind dazu verpflichtet, den Beauftragten der Verwaltung wahrheitsgemäß Auskunft über die Rasse bzw. den Typ, die Anzahl der gehaltenen Hunde und den Beginn der Hundehaltung zu geben. Sofern durch die Beteiligten die Sachverhaltsaufklärung erschwert wird, sind auch andere Personen (z. B. Grundstückseigentümer, Mieter, Pächter, etc.) verpflichtet, der Gemeinde Auskunft über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder im Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter zu geben.
Die Regelungen hierzu sind in den Hundesteuersatzungen unserer Mitgliedsgemeinden zu finden (§ 11).
Formulare zur Anmeldung Ihres Hundes/Ihrer Hunde finden Sie auf unserer Internetseite unter www.lindenberg-eichsfeld.de -> Verwaltung -> Formulare.
Die Anmeldung können Sie auch direkt beim Steueramt der VG Lindenberg/ Eichsfeld vornehmen.
Bei der Anmeldung sind Rasse, Alter bzw. Wurfdatum, der Name und das Geschlecht des Hundes sowie der Beginn der Haltung in der Gemeinde und bei Erwerb Angaben zum Vorbesitzer zu machen. Bei einem Mischlingshund sind die Hunderassen des Mischlings anzugeben.
Gemäß dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) und der Thüringer Chipverordnung (ThürChipVO) sind ebenfalls der Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung und des Mikrochips (Transponder-kennnummer) erforderlich.
Hinweis auf Sanktionen bei Verstößen:
Bei Verstößen gegen die Anmeldepflicht gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 16 bis 19 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG). Danach können Verstöße mit einer Geldbuße geahndet werden.
Auch Verstöße gegen das ThürTierGfG können mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 14 Abs. 2 ThürTierGfG). Ein Verstoß liegt bspw. vor, wenn es unterlassen wird, den Hund mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen oder die Kennzeichnung der Gemeinde nicht anzeigt.
Bei Fragen zur Hundesteueranmeldung steht Ihnen das Steueramt gern unter der Tel.-Nr. 036071/84614 zur Verfügung.
Teistungen, 01.04.2025
gez. Raabe
Gemeinschaftsvorsitzender