Landratsamt Weimarer Land
Umweltamt - Untere Immissionsschutzbehörde
Die Erzeuger-Genossenschaft Neumark e.G., Vor dem Obertore 160 in 99439 Am Ettersberg betreibt am Standort in 99439 Am Ettersberg, Gemarkung Berlstedt, Flur 7, Flurstück 1138 eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Rindern i.V.m. einer Anlage zur biologischen Behandlung von Gülle zur Verwertung durch anaerobe Vergärung zur Erzeugung von Biogas, einer Anlage, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen in Behältern dient (brennbare Gase, hier Biogas), einer Anlage zur Lagerung von Gülle und Gärresten und einer Anlage zur Erzeugung von Strom in einer Verbrennungsmotorenanlage durch den Einsatz von gasförmigen Stoffen (Biogas). Die damit verbundenen Tätigkeiten sind genehmigungsbedürftig nach § 4 BImSchG i.V.m. den Nrn. 7.1.5, 8.6.3.1, 9.1.1.2, 8.13 und 1.2.2.2 des Anhanges zur 4. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV).
Die in der Anlage durchgeführte Tätigkeit der Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als 75 t pro Tag - biologische Behandlung - ist im Anhang 1 zur Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates i. d. g. F. über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) unter der Ziffer 5.3b)i) genannt. Auf Grund Artikel 23 o.g. Richtlinie sind in den aufgeführten Anlagen regelmäßige Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständigen Behörden vorzunehmen. In der o.g. Anlage erfolgte am 14.12.2023 eine Vor-Ort-Kontrolle. Gemäß Artikel 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75/EU i.V.m. § 52a Abs. 5des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist von der zuständigen Behörde nach erfolgter Vor-Ort-Kontrolle ein Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu erstellen. Auf Grund § 52a Abs. 5 Satz 3 BImSchG ist der Bericht der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen nach der Vor-Ort-Besichtigung innerhalb der festgelegten Fristen zugänglich zu machen.
Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des § 10, Abs. 2, Ziffer 4 Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) zugänglich zu machen. Gemäß ThürUIG i. V. m. Artikel 23 Abs. 6 der Richtlinie 2010/75/EU und § 52 a Abs. 5 BImSchG wird bekanntgegeben, dass der Bericht der Vor-Ort-Kontrolle im Landratsamt Weimarer Land, Umweltamt/Untere Immissionsschutzbehörde, Bahnhofstraße 28, 99510 Apolda, Raum 19, zu den bekannten Sprechzeiten sowie auf der Homepage des Landratsamtes - Untere Immissionsschutzbehörde einsehbar ist.
Apolda, den 05.01.2024
Opitz
Amtsleiter Umweltamt