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Amtsblatt Kreis Weimarer Land
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung Firma Meridian Neue Energien GmbH

Landratsamt Weimarer Land

Umweltamt - Untere Immissionsschutzbehörde

Bekanntmachung

Die Firma Meridian Neue Energien GmbH, Johann-Wendel-Straße 22, 98527 Suhl, hat auf Grund § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) einen Antrag auf Vorbescheid zur Prüfung planungsrechtlicher (Bauplanung, Regionalplanung) und immissionsschutzrechticher (Schall, Schatten) Belange für die geplante Errichtung und den Betrieb von

2 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m

auf den Grundstücken in der Gemarkung Göttern, Flur 4, Flurstücke 275, 648 und 304-307 gestellt.

Antragsgegenstand sind 2 Windenergieanlagen des Typs Vestas V 162-7.2 mit einer Gesamthöhe von 250 m, einer Nabenhöhe von 169 m, einem Rotordurchmesser von 162 m und einer Nennleistung von 7,2 MW.

Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 9 BImSchG i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV.

Bei den beantragten Anlagen handelt es sich um ein Vorhaben nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Ziffer 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Anhanges zum UVPG, für das eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Für dieses Vorhaben wurde eine allgemeine Einzelfalluntersuchung erstellt (Teil der Antragsunterlagen).

Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 UVPG wird bekannt gegeben:

Aufgrund der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 des UVPG wird unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 3 zum UVPG festgestellt, dass mit dem geplanten Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sind und somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die wesentlichen Gründe unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Kriterien für die Entscheidung sind nachfolgend aufgeführt:

  • Der Windpark soll im Vorranggebiet W-17 gemäß dem Entwurf des 2. Sachlichen Teilplans „Windenergie“ Mittelthüringen errichtet werden.
  • Für die maßgeblichen Immissionsorte werden die Schallimmissionsrichtwerte bei Verwendung entsprechender Betriebsmodi eingehalten.
  • Die Grenzwerte für Schattenwurf werden eingehalten.
  • Geschützte Biotope werden in ihrem Bestand nicht gefährdet.
  • Natur- und wasserrechtlich geschützte Gebiete werden durch die räumlich begrenzten Auswirkungen nicht gefährdet bzw. sind nicht betroffen.
  • Erhebliche Beeinträchtigungen des Rotmilans sind auf Grund von fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht zu erwarten.
  • Zum Schutz der vorhandenen Fledermausbestände werden entsprechende Abschaltzeiten beauflagt.
  • Die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in das Landschaftsbild sowie in den Naturhaushalt (Flächenversiegelungen) müssen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) im Landratsamt Weimarer Land, Umweltamt zugänglich.

Diese Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Homepage des Landratsamtes Weimarer Land unter http://www.weimarerland.de veröffentlicht.

Apolda, den 15.02.2024

Opitz

Amtsleiter