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Amtsblatt Kreis Weimarer Land
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung Firma BOREAS Energie GmbH

Landratsamt Weimarer Land

Umweltamt - Untere Immissionsschutzbehörde

Bekanntmachung

Die Firma BOREAS Energie GmbH, Hauptstraße 60 in 99955 Herbsleben, hat auf Grund § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) einen Antrag auf Vorbescheid zur Prüfung luftverkehrsrechtlicher, baurechtlicher (Standorteignung) und immissionsschutzrechtlicher (Schall, Schatten) Belange für die geplante Errichtung und den Betrieb von

1 Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m

auf dem Grundstück in der Gemarkung Willerstedt, Flur 7, Flurstück 618 gestellt.

Antragsgegenstand ist 1 Windenergieanlage des Typs Vestas V 172-7.2 mit einer Gesamthöhe von 285 m, einer Nabenhöhe von 199 m, einem Rotordurchmesser von 172 m und einer Nennleistung von 7,2 MW.

Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 9 BImSchG i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV.

Bei den beantragten Anlagen handelt es sich um ein Vorhaben nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Ziffer 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Anhanges zum UVPG, für das eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Für dieses Vorhaben wurde eine allgemeine Einzelfalluntersuchung erstellt (Teil der Antragsunterlagen).

Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 UVPG wird bekannt gegeben:

Aufgrund der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 des UVPG wird unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 3 zum UVPG festgestellt, dass mit dem geplanten Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sind und somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die wesentlichen Gründe unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Kriterien für die Entscheidung sind nachfolgend aufgeführt:

  • Für die maßgeblichen Immissionsorte werden die Schallimmissionsrichtwerte eingehalten.
  • Die Grenzwerte für Schattenwurf können mittels eines Abschaltmodules eingehalten werden.
  • Geschützte Biotope werden in ihrem Bestand nicht gefährdet.
  • Natur- und wasserrechtlich geschützte Gebiete werden durch die räumlich begrenzten Auswirkungen nicht gefährdet bzw. sind nicht betroffen.
  • Erhebliche Beeinträchtigungen windkraftsensibler Vogelarten sind bei Durchführung von fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht zu erwarten.
  • Zum Schutz der vorhandenen Fledermausbestände können entsprechende Abschaltzeiten beauflagt werden.
  • Mögliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch die vorhandene Vorbelastung von 6 genehmigten WEA, intensiv genutzter Ackerlandschaften, der Hochspannungsleitungen und Bundesstraßen sowie nur einer hinzukommenden Anlage zum Windpark abgeschwächt.
  • Die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe in das Landschaftsbild sowie in den Naturhaushalt (Flächenversiegelungen) können durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden (einschließlich Ersatzgeldzahlung).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) im Landratsamt Weimarer Land, Umweltamt zugänglich.

Diese Bekanntmachung wird ebenfalls auf der Homepage des Landratsamtes Weimarer Land unter http://www.weimarerland.de veröffentlicht.

Apolda, den 15.02.2024

Opitz

Amtsleiter