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Amtsblatt Kreis Weimarer Land
Ausgabe 3/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung Umweltamt - Untere Immissionsschutzbehörde

Landratsamt Weimarer Land

Umweltamt - Untere Immissionsschutzbehörde

Bekanntmachung

Die Firma Energiequelle GmbH, Maximilian-Welsch-Str. 2-2B, 99084 Erfurt hat auf Grund der §§ 4, 6 und 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. d. g. F. einen Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von

6 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m

Gemarkung Kleinschwabhausen (Flur 3 - Flurstück 298/1 und Flur 4 - Flurstück 323); Gemarkung Großschwabhausen - (Flur 2 - Flurstück 246; Flur 4 - Flurstücke 395; und 401/1) und Gemarkung Hohlstedt (Flur 3 - Flurstück 238)

Antragsgegenstand ist die Errichtung und der Betrieb von 6 Windenergieanlagen des Typs Enercon, Nabenhöhe 166,6, Rotordurchmesser 160 m, Gesamthöhe 246,6 m und einer Nennleistung von je 5,56 MW.

Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV.

Bei den beantragten Anlagen handelt es sich um ein Vorhaben nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Ziffer 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Anhanges zum UVPG, für das eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Für dieses Vorhaben wurde eine Allgemeine Einzelfalluntersuchung erstellt (Teil der Antragsunterlagen).

Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 UVPG wird bekannt gegeben:

Aufgrund der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 1 des UVPG wird unter Berücksichtigung der Kriterien in Anlage 3 zum UVPG festgestellt, dass mit dem geplanten Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sind und somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die wesentlichen Gründe unter Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Kriterien für die Entscheidung sind nachfolgend aufgeführt:

  • Die Anlagen sollen innerhalb des im Entwurf geplanten Vorranggebiets W-22 für Windenergieanlagen auf intensiv genutzten Ackerland errichtet werden.
  • Für vier maßgebliche Immissionsorte werden die Schallimmissionsrichtwerte nachts im Normalbetrieb nicht eingehalten. Aus diesen Gründen ist für einen Teil der Anlagen der Betrieb in einem schallreduzierten Modus während der Nachtstunden notwendig. Damit werden erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen.
  • Die Grenzwerte für Schattenwurf können mittels eines Abschaltmodules eingehalten werden.
  • Geschützte Biotope werden in ihrem Bestand nicht gefährdet.
  • Der mit dem Vorhaben einhergehende Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG kann in Anwendung des § 15 Abs. 2 und Abs. 6 BNatSchG ausgeglichen, kompensiert bzw. ersetzt werden.
  • Natur- und wasserrechtlich geschützte Gebiete werden durch die räumlich begrenzten Auswirkungen nicht gefährdet bzw. sind nicht betroffen.
  • Erhebliche Beeinträchtigungen des Rotmilans sind auf Grund von fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht zu erwarten.
  • Zum Schutz der vorhandenen Fledermausbestände können entsprechende Abschaltzeiten beauflagt werden.
  • Mögliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes werden durch die vorhandene Vorbelastung wie intensiv genutzter Ackerlandschaften und bestehende Stromleitungen abgeschwächt.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) i. d. g. F im Landratsamt Weimarer Land, Umweltamt - Untere Immissionsschutzbehörde, Bahnhofstraße 28, 99510 Apolda, Raum 19 zugänglich.

Diese Bekanntmachung wird auch auf der Homepage des Landratsamtes Weimarer Land unter http://www.weimarerland.de/landwirtschaft/index.html sowie im zentralen Internetportal des Landes Thüringen (https://www.uvp-verbund.de/Th) veröffentlicht.

Apolda, 16.04.2024

Opitz

Amtsleiter