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Amtsblatt Kreis Weimarer Land
Ausgabe 4/2024
Amtlicher Teil
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Satzung für den Seniorenbeirat des Kreises Weimarer Land

Kreis Weimarer Land

Satzung für den Seniorenbeirat des Kreises Weimarer Land

Auf der Grundlage der §§ 87 und 98-100 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl S.41), durch Gesetz geändert vom 24. März 2023 (GVBl S. 127), sowie des § 3 des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren (ThürSenMitwBetG) vom 10.10.2019 hat der Kreistag in seiner Sitzung am 21.03.2024 folgende Satzung für den Seniorenbeirat des Kreises Weimarer Land beschlossen:

§ 1

Name und Funktion des Beirates

(1) Im Kreis Weimarer Land wird ein Seniorenbeirat zur Stärkung der Mitwirkungsrechte der Senioren gebildet.

(2) Der Beirat erhält die Bezeichnung „Seniorenbeirat des Kreises Weimarer Land“.

(3) Der Beirat ist eine eigenständige, konfessionell, verbandspolitisch sowie parteipolitisch unabhängig arbeitende Interessenvertretung der Senioren des Landkreises.

(4) Der Beirat vertritt die Interessen der Senioren des Landkreises. Unter Senioren im Sinne des ThürSenMitBetG werden alle Personen verstanden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und im Landkreis mit Hauptwohnung im Sinne des Melderechts gemeldet sind.

§ 2

Aufgaben des Seniorenbeirates

(1) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

Ansprechpartner für den in § 1 Abs. 4 genannten Personenkreis

Beratung des Landkreises in Angelegenheiten der Senioren

Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen

Unterstützung des Erfahrungsaustausches zwischen den Trägern der Seniorenarbeit.

(2) Der Beirat hat gemäß § 4 Abs.1 ThürSenMitwBetG ein Vorschlagsrecht für den Seniorenbeauftragten des Landkreises.

(3) Der Beirat arbeitet mit dem Seniorenbeauftragten des Landkreises und den Beiräten der kreisangehörigen Städte vertrauensvoll zur Verwirklichung der Ziele des Thüringer Gesetzes zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren zusammen.

(4) Die Mitglieder des Beirates können als sachkundige Bürger in die Ausschüsse des Kreistages berufen werden (§ 105 i. V. m. § 27 Abs. 5 Satz 2 ThürKO).

§ 3

Stellung des Beirates innerhalb der Verwaltung

(1) Der Beirat hat eine beratende Funktion gegenüber dem Kreistag, seinen Ausschüssen und der Verwaltung.

(2) Der Beirat ist gemäß § 3 Abs.2 ThürSenMitwBetG vor allen Entscheidungen in der Kreisverwaltung, die (überwiegend) Senioren betreffen, anzuhören.

(3) Das Informationsrecht des Beirats wird insbesondere dadurch gewährleistet, dass alle in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Vorlagen des Kreistages und seiner Ausschüsse, die (überwiegend) Senioren betreffen, durch den Landrat rechtzeitig an den Beirat übersandt werden.

(4) Fehlende Stellungnahmen des Beirates hindern den Kreistag bzw. seine Ausschüsse nicht an der Beschlussfassung.

(5) Der Beirat erstattet dem Kreistag einmal im Jahr schriftlich Bericht über seine Arbeit.

§ 4

Mitglieder des Beirates

(1) Der Beirat hat bis zu 12 Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag der im Landkreis tätigen Seniorenorganisationen durch den Kreistag für die Dauer der Wahlperiode des Kreistages gewählt. Sie bleiben darüber hinaus im Amt, bis ein neuer Beirat gewählt ist.

(3) Die vorgeschlagenen Personen müssen Bürger des Landkreises sein oder im Bereich der Seniorenarbeit im Kreisgebiet tätig sein.

(4) Seniorenorganisationen sind gemäß § 2 Abs. 2 ThürSenMitwBetG die im Landkreis tätigen Vereine, Verbände und Vereinigungen einschließlich der in der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege vertretenen Organisationen, die gemäß ihrer Satzung die sozialen, kulturellen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen, sportlichen und sonstigen Interessen der Senioren wahrnehmen.

(5) Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.

(6) Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmzahl.

(7) Bei Stimmengleichheit für den/die letzten zu vergebenden Sitz/e im Beirat erfolgt eine Stichwahl. Abweichend von Absatz 5 findet die Wahl zwischen den von der Stimmengleichheit betroffenen Bewerbern statt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie verbliebene Sitze noch zu vergeben sind. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(8) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes rückt der nächste, nicht berücksichtigte Bewerber mit den meisten Stimmen nach.

(9) Sollte es keinen weiteren Bewerber mehr geben, findet eine entsprechende Nachwahl statt.

§ 5

Konstituierende Sitzung des Beirates

(1) Die konstituierende Sitzung des Seniorenbeirates wird durch den Landrat einberufen und von diesem bis zur Wahl des Vorsitzenden geleitet.

(2) Die konstituierende Sitzung sollte innerhalb von einem Monat nach der Wahl der Mitglieder stattfinden.

§ 6

Sprecherrat des Beirates

(1) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecherrat. Er besteht aus

dem Vorsitzenden

dessen Stellvertreter

dem Schriftführer.

(2) Die Wahl ist geheim. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie der Sprecherrat Mitglieder haben soll. Er kann jedem Bewerber aber nur eine Stimme geben.

(3) Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl, der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl ist zum Vorsitzenden gewählt.

(4) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Abweichend von Abs. 2 findet die Wahl zwischen den von der Stimmengleichheit betroffenen Bewerbern statt. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(5) Der Beirat kann den Vorsitzenden nur abwählen, wenn er gleichzeitig mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Nachfolger wählt.

(6) Beim Ausscheiden eines Mitglieds des Sprecherrates findet eine Neuwahl für die restliche Amtszeit statt.

(7) Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Seniorenbeirat gegenüber dem Kreis.

(8) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Beirates, bereitet die Sitzungen vor, beruft sie ein und leitet sie. Er kann zu den Sitzungen sachkundige Bürger zuziehen.

(9) Dem Beirat gehören mit beratender Stimme an:

der Amtsleiter des Sozialamtes des Kreises Weimarer Land

der Leiter des Seniorenbüros des Kreises Weimarer Land

der Sozialplaner des Kreises Weimarer Land

der Seniorenbeauftragte des Kreises Weimarer Land.

(10) Der Beirat kann seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung regeln.

§ 7

Geschäftsgang und Öffentlichkeit

(1) Der Vorsitzende beruft den Beirat nach Bedarf ein, in der Regel jedoch viermal jährlich.

(2) Seine Sitzungen sind öffentlich.

(3) Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen werden, wenn Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.

§ 8

Ehrenamt und Entschädigung

(1) Die Mitglieder des Beirates arbeiten ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder des Beirates erhalten eine Aufwandsentschädigung sowie auf Antrag die nachgewiesenen Auslagen gemäß der Hauptsatzung des Kreises Weimarer Land.

§ 9

Gleichstellung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für den Seniorenbeirat vom 01.11.1999 sowie die 1. Satzung zur Änderung vom 12.04.2010 außer Kraft.

Apolda, 11.04.2024

Schmidt-Rose

Landrätin  —  (Siegel)