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Amtsblatt Kreis Weimarer Land
Ausgabe 4/2024
Amtlicher Teil
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Straßenentwässerungsgebührensatzung des Abwasserzweckverbandes Apolda

Der Abwasserzweckverband Apolda hat in seiner Verbandsversammlung vom 18.03.2024 die folgende Straßenentwässerungssatzung beschlossen (Beschluss Nr. IV/2024) und wird hiermit bekannt gemacht. Die Kommunalaufsicht des Weimarer Landes hat mit Schreiben vom 19.04.2024 der Bekanntmachung der Satzung zugestimmt.

Die Verbandsversammlung des AZV Apolda hat auf Grund des § 19 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i. V. m §§ 20, 23 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) i. V. m. §§ 2, 7, 7b, 12, 14, 21a Abs. 4.4 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) die folgende Satzung für die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Einleitung von Oberflächenwasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in die öffentliche Entwässerungseinrichtung beschlossen:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Straßenentwässerung des Abwasserzweckverbandes Apolda (AZV Apolda) im Bereich des ehemaligen Abwasserzweckverbandes Mellingen (AZV Mellingen) für die Gemeinden Kiliansroda, Lehnstedt, Mechelroda, Mellingen, Oettern und Umpferstedt

§ 1

Geltungsbereich

Für das Einleiten von Niederschlagswasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erhebt der AZV Apolda für die Geltungsbereiche der Gemeinden Kiliansroda, Lehnstedt, Mechelroda, Mellingen, Oettern und Umpferstedt eine jährliche Straßenentwässerungs-gebühr, soweit kein Gebührenausschluss nach § 23 Abs. 5 Satz 5 ThürStrG vereinbart ist.

§ 2

Einleitungsgebühren für die Straßenentwässerung

Die Einleitungsgebühr beträgt: 0,32 Euro pro Quadratmeter und Jahr des an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Straßengrundes.

§ 3

Gebührenmaßstab

Gebührenmaßstab für die Einleitung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist die Fläche der Verkehrsanlagen, von denen Oberflächenwasser eingeleitet wird.

Als angeschlossene Flächen gelten auch diejenigen, die ohne direkten Anschluss in die öffentliche Einrichtung entwässern. Dabei ist unter dieser Einleitung ohne leitungsmäßige Verbindung diejenige zu verstehen, bei der von versiegelten Flächen, die nicht direkt an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, Regenwasser oberirdisch aufgrund natürlichen Gefälles oder anderer Gegebenheiten so abgeleitet wird, dass es in die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungseinrichtung gelangt.

§ 4

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner für die Straßenentwässerungsgebühren ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Träger der Straßenbaulast ist.

§ 5

Entstehung der Gebührenschuld

Die Straßenentwässerungsgebührenschuld für Niederschlagswasser entsteht jeweils am 31.12. für das mit diesem Tag abgelaufene Kalenderjahr. Sie endet, wenn die Einleitung entfällt und dies dem Verband schriftlich mitgeteilt wird.

§ 6

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

Die Einleitungsgebühr wird jährlich abgerechnet und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 7

Pflichten des Gebührenschuldners

Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, dem AZV Apolda Veränderungen bei den Abrechnungsflächen und auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen, mitzuteilen.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.

Apolda, 30.04.2024

gez. Rüdiger Eisenbrand

Vorsitzender des Abwasserzweckverbandes Apolda