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Amtsblatt Kreis Weimarer Land
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses der Landratswahl am 26.05.2024 im Kreis Weimarer Land

Amtliche Wahlbekanntmachung

Landratsamt Weimarer Land

Die Wahlleiterin für die Landratswahl

Öffentliche Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses der Landratswahl am 26.05.2024 im Kreis Weimarer Land

Am 30.05.2024 stellte der Wahlausschuss für die Landratswahl am 26.05.2024 in seiner öffentlichen Sitzung das Ergebnis der Landratswahl für den Kreis Weimarer Land fest. Auf der Grundlage des § 9 Abs. 5 und 6 ThürKWG und der §§ 48 Abs. 1, § 50 ThürKWO gibt die Wahlleiterin das Ergebnis nachstehend bekannt:

1. Amtliches Wahlergebnis

Wahlberechtigte insgesamt:

67 693

Wähler:

44 224

Wahlbeteiligung:

65,4 %

Ungültige Stimmen:

1 532

Zahl der gültigen Stimmabgaben:

42 692

Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber entfallenen Stimmen:

a)

DIE LINKE (DIE LINKE)

Bewerberin: Kubitz, Constanze

4 752 Stimmen

(11,1 %)

b)

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

Bewerberin: Schmidt-Rose, Christiane

21 280 Stimmen

(49,8 %)

c)

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

Bewerber: Dr. Dressel, Carl-Christian

3 794 Stimmen

(8,9%)

d)

Kreisverband der Bürgerinitiativen Weimarer Land

Bewerber: Geyer, Dirk

12 866 Stimmen

(30,1%)

2. Da bei der Wahl am 26.05.2024 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, findet am 09.06.2024 von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zwischen Frau Christiane Schmidt-Rose und Herrn Dirk Geyer eine Stichwahl statt.

Scheidet einer dieser beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet die Stichwahl nicht statt; dann ist die Wahl zu wiederholen.

Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.

Die Wahlbenachrichtigung für die erste Wahl behält ihre Gültigkeit. Wahlberechtigte, die für die erste Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, erhalten keine neue Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl.

Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen. Dies gilt auch für die Wahlberechtigten, die einen Wahlschein für die Stichwahl bereits vor der ersten Wahl beantragt haben. Im Übrigen können Wahlscheine für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:

Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und nicht bereits vor der ersten Wahl einen Wahlschein beantragt hat, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen. Der Wahlschein kann mündlich oder schriftlich bei der Gemeindeverwaltung bis 04.06.2024, 18.00 Uhr, beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss in dem Antrag seinen Familiennamen, Vornamen, sein Geburtsdatum und seine Wohnanschrift sowie die Anschrift angeben, an die der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu senden ist. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis 08.06.2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Ausnahmsweise erhält ein Wahlberechtigter noch bis zum 09.06.2024 bis 15.00 Uhr, auf Antrag bei der Gemeindeverwaltung einen Wahlschein, wenn

er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,

die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind,

das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wurde oder

bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Die Wahlanfechtung kann erst nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl erfolgen.

Apolda, d. 31.05.2024

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