| Bei der folgenden Bekanntmachung handelt es sich um nachrichtliche Wiedergabe; die jeweilige rechtserhebliche Bekanntmachung erfolgte aus zeitlichen Gründen bereits auf der Internetseite des Kreises Weimarer Land unter der Adresse www.weimarerland.de (§ 3 Abs. 5 der Hauptsatzung des Kreises Weimarer Land). |
Amtliche Wahlbekanntmachung
Landratsamt Weimarer Land
Die Wahlleiterin
Am 12.06.2024 stellte der Wahlausschuss für die Stichwahl zur Landratswahl am 09.06.2024 in seiner öffentlichen Sitzung das Ergebnis der Stichwahl für den Kreis Weimarer Land fest. Auf der Grundlage des § 9 Abs. 5 und 6 ThürKWG und der §§ 48 Abs. 1, § 50 ThürKWO gibt die Wahlleiterin das Ergebnis nachstehend bekannt:
1. Amtliches Wahlergebnis
| Wahlberechtigte insgesamt: | 67 429 |
| Wähler: | 41 829 |
| Wahlbeteiligung: | 61,9 % |
| Ungültige Stimmen: | 737 |
| Zahl der gültigen Stimmabgaben: | 41 092 |
Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber entfallenen Stimmen:
| a) | Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) | |
| Bewerberin: Schmidt-Rose, Christiane | 24 073 Stimmen (58,6%) |
| b) | Kreisverband der Bürgerinitiativen Weimarer Land | |
| Bewerber: Geyer, Dirk | 7 019 Stimmen (41,4 %) |
2. Gemäß § 9 Abs. 6 ThürKWG ist die Bewerberin
Christiane Schmidt-Rose
[Kennwort: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)]
zur Landrätin gewählt.
3. Jeder Wahlberechtigte und auch jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellte nicht wahlberechtigte Bewerber kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem Thüringer Landesverwaltungsamt, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar, wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) anfechten.
Die schriftliche Erklärung ist vom Anfechtenden persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen und im Original einzureichen. Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Apolda, d. 13.06.2024
Kampf