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Amtsblatt Kreis Weimarer Land
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses der Stichwahl des Landrates am 09.06.2024 im Kreis Weimarer Land

Amtliche Wahlbekanntmachung

Landratsamt Weimarer Land

Die Wahlleiterin

Öffentliche Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses der Stichwahl des Landrates am 09.06.2024 im Kreis Weimarer Land

Am 12.06.2024 stellte der Wahlausschuss für die Stichwahl zur Landratswahl am 09.06.2024 in seiner öffentlichen Sitzung das Ergebnis der Stichwahl für den Kreis Weimarer Land fest. Auf der Grundlage des § 9 Abs. 5 und 6 ThürKWG und der §§ 48 Abs. 1, § 50 ThürKWO gibt die Wahlleiterin das Ergebnis nachstehend bekannt:

1. Amtliches Wahlergebnis

Wahlberechtigte insgesamt:

67 429

Wähler:

41 829

Wahlbeteiligung:

61,9 %

Ungültige Stimmen:

737

Zahl der gültigen Stimmabgaben:

41 092

Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber entfallenen Stimmen:

a)

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

Bewerberin: Schmidt-Rose, Christiane

24 073 Stimmen

(58,6%)

b)

Kreisverband der Bürgerinitiativen Weimarer Land

Bewerber: Geyer, Dirk

7 019 Stimmen

(41,4 %)

2. Gemäß § 9 Abs. 6 ThürKWG ist die Bewerberin

Christiane Schmidt-Rose

[Kennwort: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)]

zur Landrätin gewählt.

3. Jeder Wahlberechtigte und auch jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgestellte nicht wahlberechtigte Bewerber kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (Anfechtungsfrist) die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem Thüringer Landesverwaltungsamt, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar, wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) anfechten.

Die schriftliche Erklärung ist vom Anfechtenden persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen und im Original einzureichen. Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Apolda, d. 13.06.2024

Kampf