Aufgrund des § 99 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der derzeit gültigen Fassung erlässt der Kreis Weimarer Land folgende Hauptsatzung:
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Landkreis führt den Namen „Kreis Weimarer Land“.
(2) Der Landkreis hat seinen Sitz im Landratsamt, Bahnhofstraße 28,
99510 Apolda.
§ 2
Wappen, Flagge und Dienstsiegel
(1) Der Kreis Weimarer Land führt ein eigenes Wappen sowie eine
eigene Flagge.
Wappen:
Beschreibung des Wappens:
Das Wappen ist halbgeteilt und gespalten und zeigt oben vorn in Rot ein silbernes sechsspeichiges Rad; unten vorn in Silber drei rote Äpfel (2:1) und hinten in Gold einen schwarzen, aufrechten, rechtssehenden Löwen mit roter ausgeschlagener Zunge und Bewehrung.
Flagge:
Beschreibung der Flagge:
Die Flagge ist weiß/rot gespalten und trägt das Kreiswappen.
(2) Der Landkreis führt ein eigenes Dienstsiegel.
Die Durchmesser der Kreissiegel betragen 45 mm, 30 mm, 20 mm bzw. 10 mm. Im oberen Halbbogen steht in großen lateinischen Buchstaben der Name des Freistaates „THÜRINGEN“ und im unteren Halbbogen steht der Name des Landkreises „KREIS WEIMARER LAND“.
Im Siegel wird das Kreiswappen geführt. Über dem Kreiswappen erfolgt in arabischen Zahlen die Nummerierung.
§ 3
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen des Landkreises erfolgt durch Veröffentlichung im „Amtsblatt Kreis Weimarer Land“. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.
(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, so genügt in dringenden Fällen als öffentliche Bekanntmachung jede andere geeignete Form der Bekanntgabe, die eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistet.
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Kreistagssitzungen sowie der Sitzungen der Ausschüsse erfolgt auf der Internetseite des Kreises Weimarer Land unter der Adresse „www.weimarerland.de“.
Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse ist mit dem Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung auf der Internetseite vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung wieder von der Internetseite entfernt werden.
(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.
(5) Ist eine Bekanntmachung nach Absatz 4 in der dort festgelegten Form aus zeitlichen Gründen nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung auf der Internetseite des Kreises Weimarer Land unter der Adresse „www.weimarerland.de“. Die Bekanntmachung ist nachrichtlich im nächsten Amtsblatt wiederzugeben.
(6) Die Bekanntmachungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 erfolgen zusätzlich nachrichtlich auf der Internetseite des Kreises Weimarer Land.
§ 4
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Über den Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens entscheidet das Landratsamt innerhalb von vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages beim Landratsamt.
(2) Die Eintragungen sind innerhalb einer Eintragungsliste fortlaufend zu nummerieren. Die Eintragung kann vom Unterzeichner ohne Angabe von Gründen bis zum letzten Tag der Eintragungsfrist (12:00 Uhr) schriftlich widerrufen werden. Für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs kommt es auf den Eingang beim Landratsamt an. Eintragungen sind ungültig,
| a) | wenn die Personen, die bei freier Unterschriftensammlung am letzten Tag der Sammlungsfrist oder bei Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten am letzten Tag vor der Auslegungsfrist nicht wahlberechtigt sind, |
| b) | bei denen die eigenhändige Unterschrift fehlt oder |
| c) | bei denen die eingetragenen Personen wegen undeutlicher Schrift oder unvollständiger Angaben nicht klar zu identifizieren sind. |
Doppel- und Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
(3) Der Landrat leitet die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids. Er kann mit der Führung der laufenden Geschäfte einen Bediensteten des Landratsamtes beauftragen.
(4) Die amtlichen Stimmzettel für den Bürgerentscheid müssen den Antrag im Wortlaut enthalten und so gestaltet sein, dass der Antrag mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Die Stimme darf nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Der Abstimmende kennzeichnet durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob er den gestellten Antrag mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten will.
(5) Die Entscheidungen im Zusammenhang mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ergehen kostenfrei. Auf die Regelungen des § 96 a i. V. m. §§ 17 der ThürKO wird hingewiesen.
§ 5
Kreisorgane
Organe des Landkreises sind der Kreistag Weimarer Land und der Landrat.
§ 6
Vorsitz im Kreistag
(1) Den Vorsitz im Kreistag führt ein vom Kreistag gewähltes Kreistagsmitglied. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt dessen Stellvertreter den Vorsitz. Der Stellvertreter wird ebenfalls aus der Mitte des Kreistages gewählt.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können aus dieser Funktion vom Kreistag mit Mehrheit aller Mitglieder abberufen werden.
§ 7
Zuständigkeit des Kreistages
(1) Der Kreistag Weimarer Land beschließt über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit er diese nicht einem beschließenden Ausschuss übertragen hat oder der Landrat zuständig ist.
(2) Der Kreistag entscheidet zusätzlich zu den im § 26 ThürKO getroffenen Regelungen ausschließlich über folgende Angelegenheiten:
| 1. | Die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben je Haushaltsstelle außerhalb des vom Kreistag beschlossenen Deckungsringes ab 200.000,00 Euro im Vermögens- und Verwaltungshaushalt; |
| 2. | den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und die Verfügung über Vermögen des Landkreises ab 10.000,00 Euro; |
| 3. | die Errichtung, die Übernahme und Erweiterung von öffentlichen Einrichtungen sowie die Beteiligung an öffentlichen Einrichtungen; |
| 4. | die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Landkreis beteiligt ist; |
| 5. | die Errichtung einer Stiftung, die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung, einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens; |
| 6. | die Übernahme von Bürgschaften; |
| 7. | die Beteiligung bei der Aufstellung und Fortschreibung von Raumordnungsplänen; |
| 8. | andere Angelegenheiten, die gemäß Gesetz der Entscheidung durch den Kreistag unterliegen; |
| 9. | die Übernahme neuer Aufgaben, die zu erfüllen der Kreis nicht gesetzlich verpflichtet ist; |
| 10. | die Vergabe von Bauleistungen, einschließlich Straßenbauleistungen, Lieferungen und Leistungen ab 1,3 Millionen Euro sowie über Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit ab 500.000,00 Euro; |
| 11. | die Vergabe von Gutachten ab 32.500,00 Euro. |
§ 8
Zuständigkeit des Landrates
(1) Der Landrat leitet das Landratsamt, bestimmt die Geschäftsverteilung und vollzieht die Beschlüsse des Kreistages und der Ausschüsse.
(2) Der Kreistag überträgt dem Landrat zusätzlich zu den laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises folgende Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung:
| a) | Vergabe von | |
| • | Lieferungen und Leistungen, insbesondere aufgrund von Kauf-, Werk-, Miet- und Leasingverträgen (Verdingungsordnung für Leistungen) bei ei-nem Gesamtbetrag bis zu 59.999,99 Euro; |
| • | Bauleistungen, einschließlich Straßenbauleistungen bis 199.999,99 Euro; |
| • | Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit bis 19.999,99 Euro |
| • | Gutachten bis 19.999,99 Euro; |
| • | Aufträgen im Rahmen der Mitgliedschaft im Zweckverband KISA und an die KIV GmbH bis 199.999,99 Euro; |
| b) | Klageerhebungen, ausschließlich der Einlegung von Berufungen und Revisionen bis zu einem Streitwert von 49.999,99 Euro; | |
| c) | Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen über Forderungen bis 49.999,99 Euro; bei Rechtsstreitigkeiten vor Arbeitsgerichten, gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen in Höhe bis 49.999,99 Euro; | |
| d) | Entscheidungen über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben je Haushaltsstelle außerhalb des vom Kreistag beschlossenen Deckungskreises bis 59.999,99 Euro im Vermögenshaushalt und im Verwaltungshaushalt; | |
| e) | den Erlass der dem Landkreis zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben bis 49.999,99 Euro; | |
| f) | die Aufnahme von Krediten innerhalb des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Rahmens; | |
§ 9
Beigeordnete
Der Kreistag Weimarer Land wählt einen hauptamtlichen Beigeordneten und zwei ehrenamtliche Beigeordnete. Der hauptamtliche Beigeordnete ist Stellvertreter des Landrates bei dessen Verhinderung. Der Landrat hat die Reihenfolge der Stellvertretung durch die ehrenamtlichen Beigeordneten vor der Wahl zu bestimmen. Der hauptamtliche Beigeordnete geht den ehrenamtlichen in der Reihenfolge der Stellvertretung vor.
§ 10
Ausschüsse
(1) Der Kreistag Weimarer Land bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Kreisausschuss und weitere Ausschüsse, welche die Beschlüsse des Kreistages vorbereiten oder Angelegenheiten abschließend als beschließende Ausschüsse entscheiden.
Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt die Geschäftsordnung.
(2) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Kreistag dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien, Wählergruppen und Zusammenschlüsse Rechnung zu tragen; soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt.
§ 11
Entschädigungen
(1) Die Kreistagsmitglieder erhalten zur Abgeltung des Aufwandes, der ihnen für die Teilnahme an Sitzungen des Kreistages, der Ausschüsse, der Fraktionen, an notwendigen Besprechungen oder anderen Veranstaltungen für die Ausübung des Mandats entsteht, einen monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 200,00 Euro sowie für die nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen o. g. Gremien ein Sitzungsgeld je Sitzung in der Höhe der Mindestaufwandsentschädigung gemäß § 2 Absatz 3 der Thüringer Entschädigungsverordnung.
Die Vorschriften finden für den Landrat keine Anwendung.
(2) Der stellvertretende Kreistagsvorsitzende erhält für jede Sitzung, in der er den Vorsitz führt, ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 Euro und die stellvertretenden Ausschussvorsitzenden erhalten für jede Sitzung, die sie geleitet haben, ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 20,00 Euro.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Sitzungsgelder gelten für eine Sitzung. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.
(4) Kreistagsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Das gilt für die Teilnahme an Kreistags-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen sowie für Sitzungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten, wenn nicht die Institution selbst die Kosten erstattet. Außerdem besteht der Anspruch für sonstige Tätigkeiten, die sich aus der Ausübung des Ehrenamtes notwendig ergeben.
(6) Selbständige erhalten auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale in Höhe von 30,00 Euro pro volle Stunde.
Nichterwerbstätige erhalten auf Antrag, sofern sie einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, einen Regelstundensatz in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns pro volle Stunde.
Der tägliche Höchstbetrag der Pauschalentschädigung beträgt das Vierfache der Stundenpauschale.
Kein Anspruch besteht für Teilnahme an protokollarischen Feierlichkeiten.
(7) Neben den Entschädigungszahlungen werden auf Antrag die tatsächlichen Fahrtkosten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück, um an den Sitzungen des Kreistages, der Ausschüsse und Fraktionen sowie an Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft im Kreistag stehen, teilnehmen zu können, erstattet.
Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges für die Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Thüringer Reisekostengesetz in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.
(8) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche pauschale Entschädigung:
| • | der Vorsitzende des Kreistages | 200,00 Euro, |
| • | die Vorsitzenden der Ausschüsse | 150,00 Euro, |
| • | die Vorsitzenden der Fraktionen | 150,00 Euro, |
| • | die ehrenamtlichen Beigeordneten | 150,00 Euro. |
Übt ein Kreistagsmitglied mehrere der genannten Funktionen aus, so hat es Anspruch auf alle seinen Funktionen entsprechenden zusätzlichen Monatspauschalen.
(9) Die Fraktionen erhalten einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 15,00 Euro pro Fraktionsmitglied. Dieser ist jeweils quartalsweise im Folgemonat fällig.
Die Fraktionen sind verpflichtet, die aus dem Kreishaushalt zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel ausschließlich zur Fraktionsarbeit zu verwenden.
Die Fraktionsvorstände sind verpflichtet, dem Landrat gegenüber innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eine rechtsverbindliche Erklärung über die zweckentsprechende Mittelverwendung abzugeben.
Das Recht zur Kontrolle der zweckentsprechenden Mittelverwendung im Rahmen der Prüfung der Jahresrechnung bleibt unberührt.
(10) Für sachkundige Bürger und ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Kreistages sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes nach § 11 Absatz 1 Hauptsatzung, des Verdienstausfalls nach § 11 Absatz 6 Hauptsatzung sowie der Fahrtkostenerstattung bzw. Wegstreckenentschädigung nach den Vorschriften des Thüringer Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(11) Die Entschädigung ist quartalsweise im Folgemonat fällig und unabhängig von Beginn oder Ende der Tätigkeit jeweils für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen.
(12) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 15,00 € (§ 34 ThürKWG).
§ 12
Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen
(1) Sitzungen des Kreistages oder seiner Ausschüsse können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage nach Satz 1 besteht, wenn es den Mitgliedern des Kreistages oder seiner Ausschüsse aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Kreistags teilzunehmen.
Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastro-phenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Landrat stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Kreistagsmitglieder oder Ausschussteilnehmer zu Sit-zungen nach Satz 1 ein. Der Kreistag bzw. Ausschuss beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Landrat nach Satz 3 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Kreistages bzw. Ausschusses geltenden Regelungen unberührt.
(2) Ist es dem Kreistag in der vom Landrat nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Kreistagssitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Kreistages im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe nach Satz 3 und die Stimmabgabe über die betreffende Beschlussvorlage ist die Textform (§ 126 b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Kreistages zustimmen. Für die Beschlussfassung gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Der Landrat hat die Kreistagsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(3) Wahlen nach § 39 ThürKO dürfen in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Umlaufverfahren nach Absatz 2 nicht durchgeführt werden. Die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 und Umlaufverfahren nach Absatz 2 sind zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.
Gemäß § 112 i. V. m. § 36 a Abs. 3 Satz 2 ThürKO fällt dies in die Zuständigkeit des Landkreises.
§ 13
Gleichstellungsbestimmung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 14
Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 05.05.2015 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 23.12.2020 außer Kraft.
Apolda, 01.07.2024
Schmidt-Rose — KS
Landrätin