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Amtsblatt Kreis Weimarer Land
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
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Geschäftsordnung des Kreistages Weimarer Land

Geschäftsordnung

Aufgrund der §§ 104, 105 sowie § 112 i. V. m. § 34 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der derzeit gültigen Fassung beschließt der Kreistag Weimarer Land folgende Geschäfts-

ordnung:

I Kreistagsmitglieder

§ 1

Unabhängigkeit der Kreistagsmitglieder

(1) Die Kreistagsmitglieder üben ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Verpflichtung der Kreistagsmitglieder, zum Wohl des Kreises zu wirken, erfordert, dass sie sich mit den gesetzlichen Bestimmungen und den ihnen übergebenen Arbeitsunterlagen vertraut machen.

§ 2

Verschwiegenheitspflicht, Aussagegenehmigung

(1) Die Kreistagsmitglieder dürfen ohne Genehmigung des Landesverwaltungsamtes über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu wahren haben, weder vor Gericht, noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben.

(2) Wird die Aussagegenehmigung versagt, so ist dem ehrenamtlich Tätigen der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.

§ 3

Teilnahmepflicht

(1) Die Kreistagsmitglieder sind gesetzlich verpflichtet, an den Sitzungen des Kreistages, der Ausschüsse und der Gremien, denen sie angehören, teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen.

(2) Für jede Kreistags- und Ausschusssitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes Kreistags- bzw. Ausschussmitglied eigenhändig eintragen muss. Bei fehlender Unterschrift kann kein Sitzungsgeld gewährt werden.

(3) Ein Kreistags- bzw. Ausschussmitglied, welches nicht oder nicht rechtzeitig an der Sitzung teilnehmen kann, hat dies dem Kreistagsbüro unter Angabe des Grundes anzuzeigen. Das Kreistags- bzw. Ausschussmitglied, welches die Sitzung vorzeitig verlassen will, hat dies unter Angabe des Grundes vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung dem Vorsitzenden bzw. dem Kreistagsbüro anzuzeigen. Gleiches gilt bei Wiederteilnahme an der Sitzung.

(4) Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen, durchgeführt werden. § 12 der Hauptsatzung des Kreises Weimarer Land ist anzuwenden.

§ 4

Mitteilungspflicht und Mitwirkungsverbot

bei Interessenwiderstreit

(1) Kann ein Beschluss einem Mitglied des Kreistages selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad (§§ 1589, 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder einer von ihm Kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person unmittelbar einen Vorteil oder Nachteil bringen, so darf es an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich direkt aus der Entscheidung ergibt, ohne dass weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen, die über die Ausführung von Beschlüssen hinausgehen.

(2) Bei nichtöffentlicher Sitzung hat das Mitglied den Sitzungsraum zu verlassen, bei öffentlichen Sitzungen darf es sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.

Die Nichtmitwirkung ist in der Niederschrift zu vermerken.

Die Gründe für die Nichtmitwirkung sind in die Niederschrift aufzunehmen.

(3) Die Bestimmungen gelten entsprechend für hauptamtliche Beigeordnete und sonstige, nach den Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung zu ladende Personen.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die Stimmabgabe bei Wahlen.

(5) Muss ein Kreistagsmitglied annehmen, wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen zu dürfen, so hat er dies vor Eintritt in die Beratung des betreffenden Tagesordnungspunktes unaufgefordert dem Kreistag zu offenbaren. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Beratung und Beschlussfassung trifft der Kreistag in nichtöffentlicher Sitzung in Abwesenheit des Betroffenen. Für die Ausschüsse trifft diese Entscheidung der entsprechende Ausschuss in Abwesenheit des betroffenen Ausschussmitgliedes.

(6) Ein Beschluss ist nur dann unwirksam, wenn ein Mitglied des Kreistages oder ein hauptamtlicher Beigeordneter zu Unrecht von der Beratung oder Abstimmung ausgeschlossen worden ist oder ein persönlich Beteiligter an der Beratung und Abstimmung teilgenommen hat und nicht auszuschließen ist, dass seine Teilnahme an der Abstimmung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

Der Beschluss gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn die in Satz 1 genannte Verletzung der Bestimmungen über die persönliche Beteiligung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung gegenüber dem Kreis begründend geltend gemacht worden ist.

§ 5

Ratsinformationssystem

(1) Das Landratsamt Weimarer Land unterhält ein automatisiertes Datenverarbeitungssystem [Sitzungsdienstprogramm - Ratsinformations-system (RIM)], welches den Kreistagsmitgliedern einen kennwort-geschützten, nichtöffentlichen Mitgliederbereich zur Verfügung stellt.

(2) Die Kreistagsmitglieder sind gemäß ihrer Verpflichtung (§ 103 Abs. 2 Satz 1 ThürKO) dafür verantwortlich, dass der kennwortgeschützte, nichtöffentliche Mitgliederbereich keinem Dritten zugänglich gemacht wird.

(3) Im öffentlich und nichtöffentlich einsehbaren Teil des Internetauftritts des Landkreises werden sowohl die Mitglieder aller Gremien des Kreistages als auch aller Verbandsversammlungen, Verwaltungsräte, Gesellschafterversammlungen und Aufsichtsräte aufgeführt, soweit sie durch Beschlüsse und Wahlen in diese Gremien direkt oder mittelbar entsandt wurden.

§ 6

Umgang mit nichtöffentlichen Unterlagen

Die Kreistagsmitglieder haben die Unterlagen der nichtöffentlichen Sitzung vertraulich zu behandeln und aufzubewahren. Sollten diese Unterlagen für die Arbeit als Kreistagsmitglied nicht mehr benötigt werden, sind diese unaufgefordert dem Kreistagsbüro zu übergeben.

II Fraktionen

§ 7

Bildung und Stärke von Fraktionen

Kreistagsmitglieder können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

Ein Kreistagsmitglied kann nur einer Fraktion angehören. Als Fraktion gilt ein Zusammenschluss von mindestens drei Kreistagsmitgliedern.

Fraktionen können Kreistagsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen.

§ 8

Anzeigepflicht der Fraktionen

Die Bildung einer Fraktion ist dem Landrat vom Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen des Fraktionsvorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie aller der Fraktion angehörenden Mitglieder des Kreistages enthalten. Veränderungen sind dem Landrat ebenfalls anzuzeigen.

III Ausschüsse

§ 9

Bildung und Zusammensetzung

(1) Der Kreistag Weimarer Land bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben ständige und zeitweilige Ausschüsse, die beschließend oder beratend tätig werden. Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat und sieben weiteren Kreistagsmitgliedern, der Jugendhilfeausschuss unterliegt in seiner Zusammensetzung dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Der Werkausschuss besteht aus sieben Kreistagsmitgliedern. Die übrigen Ausschüsse bestehen aus dem Landrat und sieben weiteren Kreistagsmitgliedern.

Der Landrat kann einen Beigeordneten mit seiner Vertretung im Ausschuss beauftragen; dieser hat Stimmrecht im Ausschuss.

(2) Der Kreistag bildet einen beschließenden Kreisausschuss, einen beschließenden Jugendhilfeausschuss, einen beschließenden Werkausschuss sowie einen beschließenden Bau- und Vergabeausschuss.

(3) Der Kreistag bildet folgende vorberatende Ausschüsse:

Finanzausschuss

Rechnungsprüfungsausschuss,

Ausschuss für Gesundheit und Soziales,

Bildungs-, Kultur- und Sportausschuss,

Wirtschafts- und Verkehrsausschuss,

Ausschuss für Umwelt- und Naturschutz sowie Landwirtschaft.

Für jedes Ausschussmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

Im Einzelfall können diesen Ausschüssen durch Beschluss des Kreistages Beschlussfassungen übertragen werden.

(4) Weitere Ausschüsse können vom Kreistag gebildet werden.

(5) Der Kreistag kann - mit Ausnahme des Kreisausschusses - in die Ausschüsse neben den Kreistagsmitgliedern auch andere wahlberechtigte Personen als sachkundige Bürger berufen. Diese haben nur beratende Aufgaben. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Anzahl der Kreistagsmitglieder im Ausschuss nicht überschreiten, ihre Berufung erfolgt auf Vorschlag der Fraktionen. Die Zusammensetzung der Vorschläge soll dem Stärkeverhältnis der im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung tragen.

Die Verschwiegenheit sowie die Mitteilungspflicht und das Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit gemäß § 2 bzw. § 5 dieser Ordnung gelten auch für sachkundige Bürger.

(6) Ein Kreistagsmitglied, das aufgrund der Ausschussberechnung keinen Ausschusssitz erhält, kann verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. In dem schriftlichen Antrag des Kreistagsmitgliedes kann ein unverbindlicher Vorschlag zur Mitwirkung in einem bestimmten Ausschuss enthalten sein. Der Kreistag entscheidet durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Kreistagsmitglied zugewiesen wird.

(7) Verändert sich während der Amtszeit das Stärkeverhältnis der Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Zusammenschlüsse im Kreistag, so sind diese Änderungen auf der Grundlage der in der Hauptsatzung festgelegten Berechnungsmethode auszugleichen. Scheidet ein Kreistagsmitglied aus der ihn entsendenden Fraktion, Partei, Wählergruppe oder dem Zusammenschluss aus, so verliert es seinen Sitz im Ausschuss bzw. Gremium.

§ 10

Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse erledigen die ihnen durch Gesetz oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben. Sie bereiten die Beschlüsse des Kreistages vor.

(2) Der Kreistag kann, soweit er nicht ausschließlich für die Entscheidung zuständig ist, bestimmte Angelegenheiten seinen Ausschüssen zur erneuten Beratung oder widerruflich zur Beschlussfassung übertragen.

(3) Eine Beschlussfassung der Ausschüsse ist unter Angabe des Abstimmungsergebnisses (einstimmig oder mehrheitlich) dem Kreistag bekanntzugeben.

(4) Der Kreisausschuss beschließt unbeschadet der Regelung des § 105 i. V. m. § 26 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung

über Verträge des Landkreises oder seiner wirtschaftlichen Unternehmen mit Kreistagsmitgliedern und seiner Ausschüsse oder mit Bediensteten des Landkreises;

über die Nebentätigkeit des Landrates und des hauptamtlichen Beigeordneten;

über den Erlass der dem Landkreis zustehenden Forderungen und öffentlichen Abgaben ab 50.000,00 Euro, Klageerhebungen, ausschließlich der Einlegung von Berufungen und Revisionen bei einem Streitwert ab 50.000,00 Euro und Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen über Forderungen ab 50.000,00 Euro, bei Rechtsstreitigkeiten vor Arbeitsgerichten, gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen ab 50.000,00 Euro;

über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben je Haushaltsstelle, außerhalb des vom Kreistag beschlossenen Deckungskreises ab 60.000,00 Euro bis 199.999,99 Euro im Vermögenshaushalt und im Verwaltungshaushalt;

über die Genehmigung zur Benutzung des Wappens des Kreises Weimarer Land durch Dritte.

(5) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der hierfür vom Kreistag bereitgestellten Mittel, der Satzung des Jugend- und Sportamtes des Kreises Weimarer Land und der vom Kreistag gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.

Einzelaufgaben sind in der Satzung für das Jugend- und Sportamt des Kreises Weimarer Land aufgeführt. Der Jugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beratungen Unterausschüsse bilden.

(6) Der Bau- und Vergabeausschuss beschließt über die

Vergabe von Bauleistungen, einschließlich Straßenbauleistungen ab 200.000,00 Euro bis 1.299.999,99 Euro;

Vergabe von Lieferungen und Leistungen von 60.000,00 Euro bis 1.299.999,99 Euro;

Vergabe von Leistungen im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit und bautechnischer Gutachten ab 20.000,00 Euro bis 499.999,99 Euro;

Aufträge im Rahmen der Mitgliedschaft im Zweckverband KISA und an die KIV GmbH ab 200.000,00 Euro;

Vergabe von Gutachten ab 20.000,00 Euro bis 32.499,99 Euro.

(7) Der Werkausschuss beschließt im Rahmen seiner Eigenbetriebssatzung des Kreises Weimarer Land für den Eigenbetrieb „Kreiswerke Weimarer Land“.

§ 11

Geschäftsordnung der Ausschüsse

(1) Auf die Sitzungen der Kreistagsausschüsse finden, soweit nicht in besonderen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sowie der Hauptsatzung entsprechende Anwendung.

(2) Die Ausschüsse wählen mit Ausnahme des Kreisausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Bis zur Wahl des Vorsitzenden leitet der Landrat die Sitzung der Ausschüsse.

(3) Die Ausschüsse werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom Stellvertreter, unter Angabe der Tagesordnung mittels einfachen Briefes einberufen. Die Ladung zur ersten Sitzung eines Ausschusses nach dessen Bildung erfolgt durch den Landrat.

(4) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, ist es verpflichtet, seinen Stellvertreter zu informieren.

(5) Der Ausschussvorsitzende leitet die Ausschusssitzung und sorgt für die Unterrichtung des Kreistages über die Tätigkeit des Ausschusses.

(6) Die Hinzuziehung von Sachverständigen ist zulässig.

§ 12

Verfahren in den Ausschüssen

(1) Die Sitzungen der vorberatenden Ausschüsse sind grundsätzlich nichtöffentlich.

(2) Der Ausschussvorsitzende hat unverzüglich zur Sitzung zu laden, wenn Beschlussanträge vorliegen, die der Vorberatung im Ausschuss bedürfen.

(3) Kreistagsmitglieder, die dem Ausschuss nicht angehören, aber einen Antrag gestellt haben, über den in der Ausschusssitzung beraten wird, erhalten fristgerecht eine Einladung zu dieser Sitzung.

Kreistagsmitglieder haben das Recht, an allen öffentlichen und nichtöffentlichen Ausschusssitzungen teilzunehmen.

(4) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so können diese zu einer gemeinsamen Sitzung zur Beratung zusammentreten. Die Abstimmung über den Beschlussvorschlag erfolgt getrennt.

Sofern keine andere Abrede getroffen wird, leitet der an Lebensjahren älteste Ausschussvorsitzende die Beratung.

(5) Von Ausschusssitzungen sind Sitzungsprotokolle anzufertigen. Die Sitzungsprotokolle werden vom Ausschussvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer unterzeichnet und vom Ausschuss durch Abstimmung genehmigt.

IV Ältestenrat

§ 13

Zusammensetzung und Aufgaben Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Vorsitzenden des Kreistages, den Vorsitzenden der Fraktionen sowie dem Landrat. Die Leitung im Ältestenrat übernimmt der Vorsitzende des Kreistages.

(2) Der Ältestenrat ist kein Ausschuss im Sinne der §§ 26, 105 ThürKO. Der Ältestenrat unterstützt den Vorsitzenden bei der Durchführung der Sitzungen des Kreistages. Für die Beratung des Ältestenrates wird keine Entschädigung gewährt.

(3) Der Ältestenrat kann jederzeit auf Antrag einer Fraktion oder des Landrates vom Vorsitzenden des Kreistages einberufen werden. Ohne Einhaltung einer Frist kann der Ältestenrat auch während der Sitzung des Kreistages tagen. Die Sitzung des Kreistages ist dann für die Dauer der Beratung des Ältestenrates unterbrochen.

(4) Aufgabe des Ältestenrates ist es insbesondere, bei strittigen Fragen zu Sachproblemen und der Auslegung von Hauptsatzung und Geschäftsordnung Lösungsvorschläge aufzuzeigen, dabei sind das Gemeinwohl zu beachten und Nachteile für den Landkreis abzuwenden.

V Initiativen der Kreistagsmitglieder und der Fraktionen

§ 14

Sachanträge

(1) Die Fraktionen, Ausschüsse sowie jedes Kreistagsmitglied können Beschlussanträge im Kreistag einbringen. Sie sind schriftlich einzureichen und vom Antragsteller zu unterzeichnen. Bei Anträgen von Fraktionen genügt die Unterschrift des Fraktionsvorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter.

Fraktionslose Kreistagsmitglieder sind in diesem Fall einer Fraktion gleichgestellt.

Anträge sind spätestens 14 Tage vor der Kreistagssitzung im Kreistagsbüro einzureichen.

(2) Anträge dürfen sich nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (§ 101 Abs. 2 ThürKO) beziehen, für deren Erledigung der Kreistag zuständig ist, andernfalls sind sie ohne Sachdebatte vom Kreistag als unzulässig zurückzuweisen. Sie sind als „Antrag“ unter Angabe des Antragsgegenstandes zu bezeichnen und mit der Formel „Der Kreistag wolle beschließen“ einzuleiten.

Die Anträge müssen klar und allgemein verständlich formuliert sein und für die Verwaltung ausführbare Anweisungen zum Gegenstand haben.

Der Beschlussantrag muss so formuliert sein, dass auf „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden kann. Soweit nicht aus der Antragsformulierung heraus ersichtlich, ist eine schriftliche Begründung erforderlich. Bei Anträgen mit finanziellen Folgen müssen Vorschläge zur finanziellen Deckung enthalten sein.

(3) Der Antragsteller kann vorschlagen, welchem Ausschuss oder welchen Ausschüssen der Antrag überwiesen werden soll. Von diesem Vorschlag soll der Landrat nur aus sachlichen Gründen abweichen. Erhebt der Antragsteller bei der Einreichung des Antrages nicht schriftlich das Verlangen, den Antrag zunächst im zuständigen Ausschuss zu beraten, wird ein solcher Antrag ohne Überweisung an einen Ausschuss auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kreistages gesetzt, wenn er 14 Tage vor der Sitzung dem Kreistagsbüro vorliegt. Ist er später eingegangen, wird er in die Tagesordnung der nachfolgenden Sitzung aufgenommen und muss zuvor im zuständigen Ausschuss behandelt werden.

(4) Anträge können nicht im Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt „Einwohnerfragestunde“ gestellt werden.

(5) Anträge, die vom Kreistag durch Beschlussfassung abgelehnt wurden, dürfen nicht vor Ablauf von drei Monaten erneut eingereicht werden.

Vor Ablauf dieses Zeitraums kann ein Antrag erneut eingebracht werden, wenn der Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe zwischenzeitlich entfallen sind oder sich die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.

Über die Zulassung des Antrages entscheidet der Kreisausschuss. Lehnt er die Zulassung ab, kann der Antragsteller die Entscheidung des Kreistages anrufen.

(6) Beschlussvorlagen des Landrates sind Anträge im Sinne dieses Paragrafen. Diese sind von ihm zu unterzeichnen.

§ 15

Änderungsanträge

(1) Änderungsanträge sind Anträge, die die Einschränkung, Erweiterung oder Änderung eines zur Beratung stehenden Antrages bezwecken.

Änderungsanträge sind als solche zu bezeichnen.

(2) Während der Sitzung können Änderungsanträge zu jedem Punkt der Tagesordnung gestellt werden, solange die Beratung über den Verhandlungsgegenstand noch nicht abgeschlossen ist. Vor der Beratung zu dem Gegenstand der Tagesordnung eingegangene Änderungsanträge sind bei der Einführung durch den Vorsitzenden bekannt zu geben. Liegen mehrere Änderungsanträge vor, so bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Behandlung, dabei ist der weitestgehende Antrag zuerst zu behandeln.

(3) Bei Beratungen über Haushalts- und Wirtschaftspläne sind die Änderungsanträge mindestens acht Tage vor der Sitzung schriftlich dem Kreistagsbüro vorzulegen. Handelt es sich gemäß der genannten Frist bei dem letztmöglichen Einreichungstag um einen arbeitsfreien Tag, so tritt an die Stelle dieses Tages der vorausgehende Arbeitstag (Abgabetermin: 12:00 Uhr).

Über den Eingang des Änderungsantrages sind unverzüglich die Fraktionen zu benachrichtigen.

(4) Über Änderungsanträge ist einzeln zu beraten und abzustimmen, bevor über den ursprünglichen Antrag entschieden wird.

§ 16

Dringlichkeitsanträge

(1) Dringlichkeitsanträge sind Anträge zu Angelegenheiten, deren Beschlussfassung nicht ohne Nachteil für den Kreis bis zur nächsten Sitzung des Kreistages aufgeschoben werden kann.

Sie sind als dringlich zu bezeichnen. Die Dringlichkeit ist schriftlich zu begründen.

(2) Sofern die Entscheidung nicht ohne Nachteil für den Landkreis aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder die Behandlung eines Gegenstandes beschließen.

§ 17

Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind nur die Anträge, die sich auf das Verfahren bei der Beratung und Beschlussfassung innerhalb des Kreistages beziehen.

(2) Jedes Kreistagsmitglied ist berechtigt, während einer Sitzung mündlich Anträge zur Geschäftsordnung zu stellen und dies durch Heben beider Hände anzuzeigen.

(3) Folgende Anträge können gestellt werden:

a)

Schluss der Aussprache,

b)

Schluss der Rednerliste,

c)

Verweisung an einen Ausschuss,

d)

Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung oder Vertagung,

e)

Festsetzung sowie Verlängerung und Verkürzung der Redezeit,

f)

Unterbrechung oder Vertagung der Sitzung,

g)

Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

h)

Rücknahme von Anträgen,

i)

Anhörung von Personen, insbesondere von Sachverständigen,

j)

geheime Abstimmung,

k)

Umstellung von Tagesordnungspunkten aus dem öffentlichen in den nichtöffentlichen Teil und vom nichtöffentlichen in den öffentlichen Teil.

(4) Über diese Anträge stimmt der Kreistag sofort ab.

(5) Anträge auf „Schluss der Aussprache“ oder „Schluss der Rednerliste“ können erst gestellt werden, wenn jede Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen. Wer bereits zur Sache gesprochen hat, kann diese Anträge nicht stellen, es sei denn, dass er bisher lediglich als Antragsteller oder Berichterstatter das Wort hatte. Der Vorsitzende gibt die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt. Danach darf vor der Entscheidung über den Antrag noch je ein Kreistagsmitglied für und gegen den Geschäftsordnungsantrag sprechen.

(6) Meldet sich ein Mitglied des Kreistages durch Heben beider Hände mit einem Antrag zur Geschäftsordnung, so muss ihm das Wort unmittelbar erteilt werden. Danach erteilt der Vorsitzende das Wort zur Gegenrede.

Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als drei Minuten dauern.

(7) Geschäftsordnungsanträge sind während einer Abstimmung oder während der Durchführung einer Wahlhandlung nicht zulässig.

(8) Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, wird zuerst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt. Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat Vorrang vor einem Antrag auf namentliche Abstimmung gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 der Geschäftsordnung.

§ 18

Verfahren der Behandlung von Anträgen

(1) Anträge des Landrates, die zur Vorbereitung eines Beschlusses der Beratung in einem oder in mehreren Ausschüssen bedürfen, sollten in der Regel vor ihrer Behandlung im Kreistag durch die zuständigen Ausschüsse beraten werden.

(2) Über einen Antrag, der an einen Ausschuss oder mehrere Ausschüsse überwiesen worden ist, erstattet der jeweilige Ausschuss-vorsitzende bis spätestens zur übernächsten Kreistagssitzung einen Bericht. Der Bericht enthält die Empfehlung, ob der Antrag unverändert bleiben sollte oder in welcher veränderten Fassung er anzunehmen oder ob er abzulehnen sei.

§ 19

Einwohnerfragestunde

In jeder öffentlichen Kreistagssitzung findet eine öffentliche Fragestunde für die Einwohner des Landkreises statt. Der Fragesteller hat die Möglichkeit, je Frage eine Nachfrage an den Landrat zu richten.

Die Frage darf nicht zu Angelegenheiten gestellt werden, die auf der Tagesordnung der jeweiligen Kreistagssitzung stehen. Anfragen können sich nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises beziehen, für die der Kreistag zuständig ist (§ 101 Abs. 3 ThürKO).

Ist die Beantwortung der Frage in der Kreistagssitzung nicht möglich, erhält der Fragesteller eine schriftliche Antwort. Im Fall der schriftlichen Beantwortung wird diese als Abschrift über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

VI Sitzungen des Kreistages

§ 20

Eröffnungssitzung

Bis zur Wahl des Vorsitzenden des Kreistages führt der Landrat den Vorsitz.

§ 21

Öffentlichkeit, Sitzungsort

(1) Die Sitzungen des Kreistages sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse einzelner entgegenstehen.

Jedermann hat das Recht, an öffentlichen Kreistagssitzungen teilzunehmen.

(2) Der Landrat hat dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Raum für die Öffentlichkeit - auch die Presse - während der Sitzungen vorhanden ist. Sind die für Zuhörer vorgesehenen Plätze besetzt, so können weitere Interessenten zurückgewiesen werden.

(3) Sitzungen des Kreistages können in jeder Stadt und Gemeinde des Landkreises abgehalten werden.

§ 22

Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) In begründeten Ausnahmefällen kann von dem Grundsatz der Öffentlichkeit abgewichen werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des Kreistages auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der Sitzung oder von einzelnen Tagesordnungspunkten. Der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Bedienstete des Landratsamtes dürfen in nichtöffentlichen Sitzungen und die Geschäftsführer bei den Angelegenheiten, mit denen sie befasst sind, im Raum verbleiben.

(2) Wegen ihres vertraulichen Charakters werden in nichtöffentlichen Sitzungen behandelt:

a)

Personalangelegenheiten, mit Ausnahme von Wahlen;

b)

Grundstücksangelegenheiten (An- und Verkauf, Tausch, Belastung, Vermietung und Verpachtung);

c)

Rechtsgeschäfte mit Privaten oder Unternehmen, in denen persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse in die Beratung einbezogen werden;

d)

Kreditgewährungs-, Kreditaufnahme- und Kreditsicherungsangelegenheiten;

e)

Abschluss von Vergleichen;

f)

Aushandeln der Vertragsbedingungen im Vergleich mit anderen konkurrierenden Personen oder Unternehmen;

g)

Prozessangelegenheiten;

h)

Einzelentscheidungen, bei denen z. B. Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Vorstrafen von Einwohnern und Bürgern relevant sind;

i)

Auftragsvergaben für Leistungen und Bauleistungen;

j)

Abgabeangelegenheiten, die einzelne Abgabepflichtige betreffen (Steuergeheimnis);

k)

sonstige Angelegenheiten, deren Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung im Interesse des öffentlichen Wohls oder durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgeschrieben ist.

(3) Öffentlichkeit im Sinne dieses Paragrafen sind alle Personen, die nicht Kreistagsmitglieder sind. Beigeordnete, Mitarbeiter des Kreistagsbüros sowie die verantwortlichen Mitarbeiter der Fachämter können zu ihren jeweiligen Tagesordnungspunkten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zugelassen werden.

§ 23

Unterrichtung der Öffentlichkeit und Presse

Die Öffentlichkeit ist über die Tagesordnungen der Sitzungen des Kreistages und der beschließenden Ausschüsse über die Internetseite des Kreises Weimarer Land (www.weimarerland.de) zu unterrichten. Zugleich soll die Presse über diese Sitzungen informiert werden.

Für Tagesordnungen nichtöffentlicher Sitzungen gilt Satz 1 nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

Die gefassten Beschlüsse werden grundsätzlich im Amtsblatt des Kreises Weimarer Land und auf der Internetseite des Landkreises veröffentlicht.

§ 24

Vorlagen

(1) Sind Beschlüsse des Kreistages erforderlich, sind den Kreistagsmitgliedern Vorlagen zu den einschlägigen Tagesordnungspunkten über das Ratsinformationssystem, spätestens vier Arbeitstage vor der Sitzung, zur Verfügung zu stellen.

(2) Beschlussvorlagen sind schriftliche Sachverhaltsdarstellungen mit einem Beschlussvorschlag und diese müssen enthalten:

-

die klare, eindeutige, uninterpretierbare Formulierung des Beschlusses in Antragsform, den der Kreistag nach Abwägung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Landkreises und Wahrung seiner Interessen fassen soll;

-

die entscheidungsleitenden Gründe für diesen Beschluss, die nicht Beschlussgegenstand sind.

(3) Mitteilungsvorlagen sind schriftliche Sachverhaltsdarstellungen des Landrates zur Information des Kreistages ohne Beschlussvorschlag.

§ 25

Ladung zu Kreistagssitzungen

(1) Der Landrat lädt die Kreistagsmitglieder, den hauptamtlichen Beigeordneten und die nach den Bestimmungen der ThürKO zu ladenden Personen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mittels einfachen Briefes spätestens sieben volle Kalendertage vor der Sitzung. Die Vorlagen werden über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.

(2) Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für den Landkreis aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist abgekürzt werden, jedoch muss die Einladung spätestens am zweiten Tag vor der Sitzung zugehen; auf die Verkürzung der Frist ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die für die Einberufung vorgesehene Schriftform beinhaltet die Einladung und Tagesordnung. Kreistagsmitglieder können auf öffentliche und nichtöffentliche Kreistagsunterlagen (ohne elektronische Signatur) über das Ratsinformationssystem des Landratsamtes Weimarer Land mittels Passworts zugreifen.

Auf Antrag der Kreistagsmitglieder ist eine Zusendung der Unterlagen in Papierform möglich.

(4) Die Unterlagen zu Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan sind den Kreistagsmitgliedern und dem hauptamtlichen Beigeordneten vier Wochen vor der Behandlung im Kreistag im Ratsinformationssystem zur Verfügung zu stellen.

§ 26

Tagesordnung

Der Landrat setzt die Tagesordnung im Benehmen mit den Beigeordneten und dem Kreisausschuss fest.

§ 27

Eröffnung der Sitzung und Eintritt in die Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende des Kreistages erklärt die Sitzung für eröffnet. Er stellt die ordnungsgemäße Ladung sowie die Anwesenheit der Kreistagsmitglieder fest und gibt die vorliegenden Entschuldigungen bekannt. Sodann stellt er die Beschlussfähigkeit des Kreistages fest.

(2) Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

(3) Wird der Kreistag nach Beschlussunfähigkeit wegen mangelnder Anwesenheit in der ersten Sitzung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf die Bestimmung hingewiesen werden.

(4) Ist die Hälfte oder mehr als die Hälfte der Kreistagsmitglieder von der Beratung und Abstimmung wegen persönlicher Beteiligung (§ 38 ThürKO) ausgeschlossen, so ist der Kreistag abweichend von Absatz 2 beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Andernfalls entscheidet der Landrat nach Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Kreistagsmitglieder anstelle des Kreistages.

(5) Die einzelnen Punkte der Tagesordnung kommen in der festgesetzten Reihenfolge, getrennt voneinander, zur Beratung und Abstimmung.

§ 28

Beratung der Sitzungsgegenstände

(1) Der Antragsteller hat als erster Rederecht zu seinem Antrag, danach der Landrat.

Danach sind gegebenenfalls geladene Sachverständige zu hören.

Danach ist dem zuständigen Ausschussvorsitzenden zum Vortrag des Votums des Ausschusses das Wort zu erteilen. Anschließend eröffnet der Vorsitzende die Diskussion zum entsprechenden Tagesordnungspunkt.

(2) Ein Kreistagsmitglied darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm vom Vorsitzenden das Wort erteilt wurde. Das Wort kann wiederholt erteilt werden.

Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. Bei mehreren Wortmeldungen aus der antragstellenden Fraktion soll der Vorsitzende die Reihenfolge der Redner so halten, dass die Fraktionen bei dem einzelnen Gegenstand abwechselnd zu Wort kommen.

Der Landrat kann jederzeit das Wort ergreifen.

Jedes Kreistagsmitglied kann seinen Platz in der Reihenfolge der Redner an ein anderes Kreistagsmitglied abgeben.

(3) Es werden folgende Redezeiten festgelegt:

a)

Bis zu 15 Minuten für Stellungnahmen der Fraktionen zum Entwurf des Haushaltsplanes, falls nicht eine längere Redezeit vor Beginn der Kreistagssitzung beim Vorsitzenden angemeldet wurde;

b)

bis zu 15 Minuten zur Begründung von Sachanträgen;

c)

bis zu 10 Minuten bei sonstigen Beiträgen.

(4) Überschreitet ein Kreistagsmitglied die Redezeit, so hat ihm der Vorsitzende nach einmaliger Mahnung das Wort zu entziehen. Bei Redezeitüberschreitungen sind Wortbeantragungen und Worterteilungen hinfällig.

(5) Die Redner sprechen grundsätzlich von den dafür bestimmten Saalmikrofonen oder vom Rednerpult aus. Die Redner haben sich an den zur Beratung stehenden Antrag zu halten und nicht vom Thema abzuweichen.

(6) Während der Beratung sind nur zulässig

a)

Anträge zur Geschäftsordnung,

b)

Änderungsanträge,

c)

Anträge auf Zulassung einer persönlichen Erklärung.

(7) Will der Vorsitzende sich an der Beratung als Redner beteiligen, muss er den Vorsitz während der Beratungsdauer des Verhandlungsgegen-standes an seinen Stellvertreter, im Falle von dessen Abwesenheit an den Landrat, abgeben.

(8) Die Beratung wird vom Vorsitzenden geschlossen.

§ 29

Zwischenfragen/Rückfragen

Zwischenfragen an den Redner sind in der Aussprache jederzeit möglich.

Kreistagsmitglieder, die Zwischenfragen zu stellen wünschen, begeben sich an ein Saalmikrofon. Zwischenfragen dürfen erst gestellt werden, wenn der Redner sie auf eine entsprechende Frage des Kreistagsvorsitzenden zulässt und dieser dem Fragesteller das Wort erteilt hat.

Zwischenfragen müssen kurz und präzise sein. Von Zwischenfragen und den Antworten hierauf wird die Redezeit nicht berührt.

Rückfragen in der Sache sind auch bei Mitteilungen des Landrates/Aufsichtsratsvorsitzenden zulässig.

§ 30

Persönliche Erklärungen

Zu „Persönlichen Erklärungen“ wird das Wort nur während der Beratung und vor der Abstimmung erteilt. Im Rahmen dieser Bemerkung darf der Redner nur Äußerungen, welche in der Beratung gegen ihn gerichtet wurden, zurückweisen, falsche Behauptungen richtig oder missverständliche Äußerungen klarstellen. Zur Sache darf er nicht sprechen. Bei den Bemerkungen darf er eine Redezeit von fünf Minuten nicht überschreiten. „Persönliche Erklärungen“ zum Abstimmungsverhalten sind nur vor der Abstimmung zulässig.

§ 31

Abstimmungen

(1) Nach Schluss der Beratung oder nach Annahme des Geschäftsordnungsantrages auf „Schluss der Aussprache“ lässt der Vorsitzende abstimmen.

(2) Über jeden Antrag ist gesondert abzustimmen.

(3) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

a)

Anträge zur Geschäftsordnung;

b)

weitergehende Anträge. Als weitergehend sind nur solche Anträge anzusehen, die einen größeren Aufwand erfordern oder eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand haben.

c)

früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter a) und b) fällt.

(4) Der Vorsitzende prüft vor der Abstimmung, ob die Voraussetzungen für die Beschlussfähigkeit vorliegen.

Vor der Abstimmung verweist der Vorsitzende auf den zu beschließenden Antrag und bittet die Kreistagsmitglieder um ihr Votum (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen).

(5) Es wird offen abgestimmt; in der Regel durch ein elektronisches Abstimmungssystem; im Ausnahmefall durch Kartenzeichen bzw. Handaufheben.

Mit der Mehrheit eines Drittels der anwesenden Mitglieder des Kreistages kann eine namentliche Abstimmung verlangt werden. Bei namentlicher Abstimmung werden die Namen der Mitglieder des Kreistages in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmabgabe aufgerufen. Dabei hat jedes Mitglied mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ zu antworten. Die Entscheidung jedes Mitglieds ist vom Schriftführer namentlich festzuhalten.

(6) Vom Beginn der Abstimmung bis zur Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses wird das Wort, auch zur Geschäftsordnung, nicht erteilt.

(7) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf „Ja“ oder „Nein“ lautenden Stimmen gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. Wird eine besondere Mehrheit durch Gesetz gefordert, so hat der Vorsitzende dies vorher bekanntzugeben und danach durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob diese Mehrheit vorliegt.

(8) Durch den Vorsitzenden ist das Abstimmungsergebnis unmittelbar nach der Abstimmung mit Angabe der Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen bekanntzugeben. Er hat festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

(9) Wird das Ergebnis von einem Kreistagsmitglied begründet angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen und die Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Stimmenthaltungen festzustellen. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 32

Aufhebung von Beschlüssen

(1) Die Aufhebung eines Beschlusses des Kreistages kann von einem Drittel der gewählten Kreistagsmitglieder, einer Fraktion oder vom Landrat beantragt werden.

(2) Wird ein solcher Antrag auf Aufhebung durch Beschluss des Kreistages abgelehnt, so kann ein entsprechender Antrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten erneut gestellt werden.

§ 33

Wahlen

(1) Wahlhandlungen sind geheim und werden durch Ankreuzen der zu Wählenden auf Stimmzetteln vollzogen.

Ungültig sind leere Stimmzettel, Stimmzettel mit Zusätzen und Stimmzettel, die den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

(2) Der Vorsitzende hat vor der Wahlhandlung das Verfahren bekanntzugeben.

(3) Die Stimmzettel werden von Kreistagsmitgliedern, die vom Vorsitzenden zuvor benannt werden, ausgezählt. Das Ergebnis ist unmittelbar nach der Auszählung durch den Vorsitzenden bekanntzugeben.

VII Ordnungsbestimmungen

§ 34

Ordnung in den Sitzungen

(1) Der Vorsitzende des Kreistages leitet die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung; hierzu kann er jederzeit das Wort ergreifen. Die Verteilung von Informationsmaterialien, Flyern u. Ä. an die Kreistagsmitglieder ist vor der Sitzung von dem Vorsitzenden des Kreistages zu genehmigen.

(2) Wer gegen die Ordnung verstößt, die Würde der Versammlung verletzt oder sich ungebührlich oder beleidigend äußert, wird vom Vorsitzenden zur Ordnung gerufen. Hat ein Redner in derselben Sitzung einen wiederholten Ordnungsruf erhalten und gibt er Anlass zu einem weiteren Ordnungsruf, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen, sofern er ihn bei dem vorhergehenden Ordnungsruf darauf aufmerksam gemacht hat.

(3) Der Vorsitzende kann einen Redner, der vom Gegenstand der Beratung abkommt, zur Sache verweisen. Auf diese Verpflichtung kann jedes Kreistagsmitglied den Vorsitzenden durch Zuruf hinweisen.

(4) Redet jemand, dem das Wort nicht erteilt worden ist, so muss ihm das Wort sofort entzogen werden.

(5) Der Vorsitzende kann einem Redner, der eine festgesetzte Redezeit überschreitet, das Wort entziehen, wenn er ihn bereits auf den Ablauf der Redezeit hingewiesen hat.

(6) Ein Kreistagsmitglied ist zur Ordnung zu rufen, wenn es in unsachlicher und beleidigender Art seine Meinung äußert. Im Sitzungssaal ist jede Werbung für politische Parteien oder Gruppen untersagt. Hierzu zählen auch Flugblätter, Transparente, Plakate, Aufkleber u. Ä.

(7) Der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Kreistages Kreistagsmitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen. Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Kreistagsmitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerlich erheblich gestört, so kann ihm der Kreistag für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen. Eine Entschädigung steht den ausgeschlossenen Kreistagsmitgliedern gemäß Entschädigungsordnung nicht zu.

(8) Gegen einen Ordnungsruf kann das betroffene Kreistagsmitglied schriftlich Einspruch beim Vorsitzenden einlegen. Mit dem Einspruch hat sich der Kreisausschuss ohne den Vorsitzenden des Kreistages zu befassen, der über ihn befindet und den Kreistag in seiner nächsten Sitzung informiert.

§ 35

Ordnungsmaßnahmen gegenüber Zuhörern

(1) Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht des Vorsitzenden unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung des Kreistages im Sitzungssaal aufhalten. Wer die Sitzung stört, kann vom Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

(2) Entsteht während einer Sitzung des Kreistages unter den Zuhörern störende Unruhe, so dass der ordnungsgemäße Ablauf der Sitzung durch Gespräche, Zwischenrufe, Meinungskundgebungen aller Art (Wort, Schrift, Bild, Ton, Gesten u. Ä.) gestört wird, kann der Vorsitzende zur Ordnung rufen; er hat auf die Möglichkeit des Ausschlusses aus dem Sitzungssaal hinzuweisen. Bei fortgesetzter Störung kann er die Zuhörer des Saales verweisen und notfalls durch unmittelbaren Zwang mit Hilfestellung durch die Polizei aus dem Sitzungssaal entfernen lassen.

(3) Hat der Vorsitzende zu einer Sitzung vorsorglich Polizeischutz angefordert, so teilt er das zu Beginn der Sitzung dem Kreistag, einschließlich der Gründe hierfür, mit.

§ 36

Unterbrechung der Sitzung

(1) Wenn im Kreistag trotz Ermahnung störende Unruhe entsteht, kann der Vorsitzende die Sitzung auf unbestimmte Zeit unterbrechen. Kann er sich kein Gehör verschaffen, verlässt er seinen Platz und unterbricht hierdurch die Sitzung.

(2) Unmittelbar nach einer Unterbrechung der Sitzung nach Abs. 1 Satz 2 tritt der Ältestenrat zusammen und beschließt darüber, ob die Sitzung fortgesetzt werden soll. Bis zu dieser Entscheidung haben sich die Kreistagsmitglieder zur Verfügung zu halten.

(3) Auf Antrag einer Fraktion oder des Landrates und auf Geschäftsordnungsantrag (§ 17 Abs. 3 f) dieser Geschäftsordnung) kann der Vorsitzende eine Sitzung des Kreistages unterbrechen und vertagen. In diesem Fall ist die Sitzung innerhalb von 14 Kalendertagen wieder einzuberufen.

§ 37

Sitzungsordnung

(1) Der Vorsitzende weist den Fraktionen und den Kreistagsmitgliedern, die keiner Fraktion angehören, im Sitzungsraum die Plätze zu.

(2) Während der Sitzungen ist das Rauchen, der Genuss alkoholischer Getränke, das Telefonieren mit Handys (Abschaltung Rufton) sowie jede Werbung für politische Parteien oder Gruppen verboten.

(3) Tonaufnahmen (mit Ausnahme der Regelung in § 38 Abs. 6 der Geschäftsordnung), Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen im Sitzungsraum bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vorsitzenden.

VIII Niederschrift

§ 38

Niederschrift

(1) Über jede Sitzung des Kreistages ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(2) Der Schriftführer und dessen Vertreter werden vom Landrat bestimmt.

(3) Die Niederschriften des öffentlichen und des nichtöffentlichen Teils sind über das Ratsinformationssystem allen Kreistagsmitgliedern mit der Ladung zur Verfügung zu stellen und in der nächsten Sitzung durch Beschluss des Kreistages zu genehmigen.

(4) Jeder Sitzungsteilnehmer kann in der Sitzung beantragen, dass seine abgegebene Äußerung in die Niederschrift aufgenommen wird. Einem solchen Antrag ist ohne Weiteres zu entsprechen.

(5) Erhebt ein Kreistagsmitglied oder der Landrat bis zur Genehmigung der Niederschriften gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Niederschriften Einwände, so wird in der Sitzung, in der die Niederschriften zur Genehmigung vorgelegt werden, über die Begründetheit des Einwandes und gegebenenfalls über die Änderung der Niederschriften abgestimmt. Wird durch das Ergebnis der Abstimmung dem Bedenken nicht entsprochen, so ist das Kreistagsmitglied berechtigt, die Aufnahme einer entsprechenden Erklärung in die Niederschrift zu verlangen.

(6) Über jede Sitzung des Kreistages wird eine Tonaufzeichnung angefertigt. Diese wird nach Genehmigung der Niederschrift gelöscht. Gleiches gilt für die Protokolle des Abstimmungssystems zu den jeweiligen Sitzungen.

Die Tonträger werden bis zur Genehmigung der Niederschriften im Kreistagsbüro des Landratsamtes hinterlegt. Die Möglichkeit, Ausschnitte von Aufnahmen abzuhören, haben bis zur Genehmigung der Niederschrift alle Kreistagsmitglieder während der Dienststunden im Landratsamt im Kreistagsbüro. Werden von den Aufnahmen Auszüge gefertigt, so haben sie den Status einer Niederschrift.

(7) Jedes Kreistagsmitglied kann Auszüge aus den Wortprotokollen der Kreistagssitzungen bis zur Genehmigung der Niederschrift verlangen. Die Auszüge sind schriftlich beim Kreistagsbüro anzufordern. Nach der Genehmigung der Niederschrift werden die Wortprotokolle vernichtet.

(8) Die Einsicht in die Niederschriften über öffentliche Sitzungen bei der Kreisverwaltung steht allen Bürgern frei.

§ 39

Abweichungen und Änderungen der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung oder einzelne Paragrafen davon können nur mit der Mehrheit der gewählten Anzahl der Kreistagsmitglieder geändert werden, wenn der Antrag dazu vorher fristgemäß eingereicht und auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung gesetzt worden ist.

§ 40

Geschäftsführung

(1) Zur Geschäftsführung sämtlicher Angelegenheiten des Kreistages und der Ausschüsse wird ein Kreistagsbüro eingerichtet. Dieses ist für die Ausfertigung der Niederschriften zuständig.

(2) Das Kreistagsbüro führt eine Beschlusskontrolle für Beschlüsse des Kreistages und, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind, der beschließenden Ausschüsse.

§ 41

Gleichstellungsbestimmung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 42

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung durch den Kreistag vom 18.06.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung in der Fassung vom 07.09.2023 einschließlich der dazu gefassten Beschlüsse zur Änderung dieser Geschäftsordnung außer Kraft.

Apolda, 19. Juni 2024

Schmidt-Rose  —  KS

Landrätin