Landratsamt Weimarer Land
Umweltamt - Untere Wasserbehörde
Der Gewässerunterhaltungsverband Gera/Apfelstädt/Obere Ilm beantragte die Genehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. §§ 72 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) für die Umsetzung strukturverbessernder Maßnahmen am Krakendorfer Bach in den Abschnitten 1-3 zwischen den Ortslagen Krakendorf und Thangelstedt in der Gemeinde Blankenhain.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen Gewässerausbau, bei dem nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.2 UVPG i. V. m. Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zu erfolgen hat.
Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG wird bekannt gegeben:
Im Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 wird eingeschätzt, dass das geplante Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassung zu berücksichtigen sind und somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Nach Prüfung der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG ergibt sich dies im Wesentlichen aus folgenden Gründen:
Durch die Genehmigungsbehörde wird festgestellt, dass die Art und die Relevanz der Umweltauswirkungen mit Umsetzung des Vorhabens zum aktuellen Zeitpunkt, unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Minimierung und der Kompensation schädlicher Auswirkungen auf Natur und Landschaft, als nicht erheblich einzuschätzen sind.
Es wird eingeschätzt, dass das Vorhaben baubedingte und anlagenbedingte Auswirkungen auf die Schutzgüter Natur, Pflanzen und biologische Vielfalt hat. Die baubedingten Auswirkungen begrenzen sich auf die Bauzeit. I. d. R. sind diese wieder reversibel. Dabei handelt es sich meistens um BE-Flächen und temporäre Inanspruchnahme von Flächen.
Durch die geplanten Maßnahmen werden natürliche Strukturen wiederhergestellt und das Landschaftsbild neu gestaltet und aufgewertet. Anlagenbedingte erhebliche dauerhafte negative Auswirkungen sind mit Umsetzung der Gewässerentwicklungsmaßnahme nicht zu befürchten.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) im Landratsamt Weimarer Land, Untere Wasserbehörde, Bahnhofstraße 28 in 99510 Apolda, zugänglich.
Apolda, 14.08.2024
Opitz, Amtsleiter