Landratsamt Weimarer Land
Umweltamt - Untere Wasserbehörde
Der Gewässerunterhaltungsverband Gera/Apfelstädt/Obere Ilm hat einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. §§ 72 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) für die Umsetzung strukturverbessernder Maßnahmen am Krakendorfer Bach in den Abschnitten 1-3 zwischen den Ortslagen Krakendorf und Thangelstedt in der Gemeinde Blankenhain gestellt.
Beantragt wurde ein Plangenehmigungsverfahren, bei dem nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Anlage 1 Nr. 13.18.2 UVPG i. V. m. Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls“ zur Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, erforderlich ist.
Gemäß § 73 Abs. 5 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) wird darauf hingewiesen, dass:
1. Die Planunterlagen auf Erteilung der Genehmigung, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen während der Dienstzeit in der Zeit
vom 05.09.2024 bis einschließlich 04.10.2024
in der
Stadtverwaltung Blankenhain,
Fachbereich Bauverwaltung,
Marktstraße 4 in 99444 Blankenhain
sowie im
Landratsamt Weimarer Land,
Umweltamt,
Bahnhofstraße 28 in 99510 Apolda
zur Einsichtaus.
Hinweis zur Einsichtnahme:
Zum Einsehen der Unterlagen ist ein Termin zu den Dienstzeiten der Behörden telefonisch zu vereinbaren (Blankenhain, Bauverwaltung: 036459 440 18; Landratsamt Weimarer Land, Umweltamt: 03644 540- 187).
2. Einwendungen gegen das Vorhaben sind bei den unter Punkt 1. genannten Stellen bis zum 18.10.2024 schriftlich zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
3. Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 ThürVwVfG sind bei den unter Punkt 1 bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen.
4. Ein Erörterungstermin kann durchgeführt werden, soweit er auf Grundlage der rechtzeitig und formgerecht erhobenen Einwendungen sachgerecht und erforderlich erscheint. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
5. Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Apolda, 06.08.2024
Opitz, Amtsleiter